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Teil A - Allgemeines
In einem engen Zusammenhang hierzu ist der zu erwartende Eintrag von Schall in den Wasser
körperzu nennen, der ebenfalls dem angeordneten Minimierungsgebot unterliegt. Einermög
lichen Potenzierung von Schalleintrag und dessen Vermeidung trägt die entsprechende An
ordnung Rechnung.
2.4 Weitere Standardvorgaben für Offshore-Bauwerke
Der bereits genannte „Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Bau
grunderkundung und -Untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen
und Stromkabel“ des BSH wird in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung Bestandteil dieses
Regelwerkes.
Die Umweltverträglichkeitsstudie ist auf eine Projektbeschreibung abzustellen, die für die be
antragten gängigen Pfahlgründungstypen auf dem geprüften Vorentwurf basiert. Bei neuarti
gen Gründungstypen oder bisher noch nicht in der deutschen AWZ erprobten Gründungs
typen sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich.
Die Einhaltung des Planungsgrundsatzes 5.3.2.9. im Bundesfachplan Offshore (2K-Kriterium)
ist sicherzustellen. Die bestehende standardisierte Berechnungsmethode wurde als Ergän
zung zur aktuellen Fassung des Standards „Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-
Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ (StUK) auf der Internetseite des BSFI eingestellt.
Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen bleiben einer gesonderten Regelung Vorbehalten. Ein
etwaiger Standard für ein Schutz- und Sicherheitskonzept kann herangezogen werden. Kon
struktionsbezogene Anforderungen, die sich aus Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (Arb-
SchG) einschl. des Bauproduktengesetzes (BauPG), des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
und den jeweils dazugehörigen Verordnungen sowie aus der Beteiligung der zuständigen
Stellen für den Arbeitsschutz ergeben, sind frühzeitig in der Entwicklungs- und Konstruktions
phase zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller bzw. Genehmi
gungsinhaber von Beginn an dafür Sorge zu tragen, dass ein Konzept zur Betriebs- und Ar
beitssicherheit im Rahmen des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie ein Brandschutzkonzept
erstellt und fortgeschrieben wird; beide Dokumente hat der Prüfbeauftrage für die jeweiligen
Freigaben im Hinblick auf bauliche Belange umfänglich zu berücksichtigen. Für die Belange
des Brandschutzes wird an dieser Stelle zur Information auf den Leitfaden des Gesamtver
bands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen. Die Vorgaben des Bundesmi
nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Generaldirektion Wasser
straßen und Schifffahrt (GDWS) zu verkehrlichen Sicherheitsaspekten bleiben unberührt.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Lärmwertes von 160 dB SEL in 750 m Entfernung zur Emis
sionsstelle bei schallintensiven Gründungsarbeiten sind - sofern erforderlich - schallmin
dernde Maßnahmen frühzeitig in der Konstruktionsphase zu berücksichtigen. Das Schall
schutzkonzept einschl. der gewählten Arbeitsmethode und der die Auswahl begründenden
Erwägungen sowie der vorgesehenen immissionsminimierenden und/oder schadensverhü
tenden Maßnahmen sowie eine darauf basierende aktualisierte Schallprognose sind der Ge
nehmigungsbehörde daher zusammen mit den Unterlagen zur 2. Freigabe zur Überprüfung
schriftlich darzulegen. Spätestens zur 3. Freigabe sind zudem Unterlagen mit der Darlegung
des operativen Aufbaus der schallmindernden Maßnahmen einzureichen, die auf den jeweils
zu Anwendungen kommenden Gründungstyp abgestellt sind.
Speziell für bestimmte Einzelkomponenten oder Systeme bereits bestehende allgemein aner
kannte Regeln der Technik werden als Basisstandardbestimmungen bei den entsprechenden
Regelungsmaterien aufgeführt. Soweit für Offshore-Bauwerke anwendbar, sind die Vorgaben
der einschlägigen Eurocodes sowie gültige deutsche technische Vorschriften vorrangig. Feh
lende Regelungen können aus anderen Regelwerken ergänzt werden, wenn eine sachverstän
dige Zulässigkeitsanalyse vorgenommen wird. Eine Vermischung verschiedener Regelwerke