accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Standard Konstruktion

16 
Teil A - Allgemeines 
In einem engen Zusammenhang hierzu ist der zu erwartende Eintrag von Schall in den Wasser 
körperzu nennen, der ebenfalls dem angeordneten Minimierungsgebot unterliegt. Einermög 
lichen Potenzierung von Schalleintrag und dessen Vermeidung trägt die entsprechende An 
ordnung Rechnung. 
2.4 Weitere Standardvorgaben für Offshore-Bauwerke 
Der bereits genannte „Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Bau 
grunderkundung und -Untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen 
und Stromkabel“ des BSH wird in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung Bestandteil dieses 
Regelwerkes. 
Die Umweltverträglichkeitsstudie ist auf eine Projektbeschreibung abzustellen, die für die be 
antragten gängigen Pfahlgründungstypen auf dem geprüften Vorentwurf basiert. Bei neuarti 
gen Gründungstypen oder bisher noch nicht in der deutschen AWZ erprobten Gründungs 
typen sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich. 
Die Einhaltung des Planungsgrundsatzes 5.3.2.9. im Bundesfachplan Offshore (2K-Kriterium) 
ist sicherzustellen. Die bestehende standardisierte Berechnungsmethode wurde als Ergän 
zung zur aktuellen Fassung des Standards „Untersuchung der Auswirkungen von Offshore- 
Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ (StUK) auf der Internetseite des BSFI eingestellt. 
Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen bleiben einer gesonderten Regelung Vorbehalten. Ein 
etwaiger Standard für ein Schutz- und Sicherheitskonzept kann herangezogen werden. Kon 
struktionsbezogene Anforderungen, die sich aus Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (Arb- 
SchG) einschl. des Bauproduktengesetzes (BauPG), des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) 
und den jeweils dazugehörigen Verordnungen sowie aus der Beteiligung der zuständigen 
Stellen für den Arbeitsschutz ergeben, sind frühzeitig in der Entwicklungs- und Konstruktions 
phase zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller bzw. Genehmi 
gungsinhaber von Beginn an dafür Sorge zu tragen, dass ein Konzept zur Betriebs- und Ar 
beitssicherheit im Rahmen des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie ein Brandschutzkonzept 
erstellt und fortgeschrieben wird; beide Dokumente hat der Prüfbeauftrage für die jeweiligen 
Freigaben im Hinblick auf bauliche Belange umfänglich zu berücksichtigen. Für die Belange 
des Brandschutzes wird an dieser Stelle zur Information auf den Leitfaden des Gesamtver 
bands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen. Die Vorgaben des Bundesmi 
nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Generaldirektion Wasser 
straßen und Schifffahrt (GDWS) zu verkehrlichen Sicherheitsaspekten bleiben unberührt. 
Im Hinblick auf die Einhaltung des Lärmwertes von 160 dB SEL in 750 m Entfernung zur Emis 
sionsstelle bei schallintensiven Gründungsarbeiten sind - sofern erforderlich - schallmin 
dernde Maßnahmen frühzeitig in der Konstruktionsphase zu berücksichtigen. Das Schall 
schutzkonzept einschl. der gewählten Arbeitsmethode und der die Auswahl begründenden 
Erwägungen sowie der vorgesehenen immissionsminimierenden und/oder schadensverhü 
tenden Maßnahmen sowie eine darauf basierende aktualisierte Schallprognose sind der Ge 
nehmigungsbehörde daher zusammen mit den Unterlagen zur 2. Freigabe zur Überprüfung 
schriftlich darzulegen. Spätestens zur 3. Freigabe sind zudem Unterlagen mit der Darlegung 
des operativen Aufbaus der schallmindernden Maßnahmen einzureichen, die auf den jeweils 
zu Anwendungen kommenden Gründungstyp abgestellt sind. 
Speziell für bestimmte Einzelkomponenten oder Systeme bereits bestehende allgemein aner 
kannte Regeln der Technik werden als Basisstandardbestimmungen bei den entsprechenden 
Regelungsmaterien aufgeführt. Soweit für Offshore-Bauwerke anwendbar, sind die Vorgaben 
der einschlägigen Eurocodes sowie gültige deutsche technische Vorschriften vorrangig. Feh 
lende Regelungen können aus anderen Regelwerken ergänzt werden, wenn eine sachverstän 
dige Zulässigkeitsanalyse vorgenommen wird. Eine Vermischung verschiedener Regelwerke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.