Teil A - Allgemeines
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Für diese Anordnungen haben die Genehmigungsinhaber zur 2. Freigabe gemäß Standard
Konstruktion - spätestens jedoch vor Inbetriebnahme - Nachweise vorzulegen, die Darstel
lungen und gutachtliche Prognosen über
- die in und an den Offshore-Bauwerken verwendeten Stoffe und
- die bei der konkret gewählten Konstruktions- und Ausrüstungsvariante auftretenden
Emissionen, insbesondere Art und Umfang der Schalleinträge in den Wasserkörper ent
halten. Diese Unterlagen werden Bestandteil der Zulassung, sofern damit die Erfüllung
der jeweiligen Nebenbestimmungen hinreichend nachgewiesen werden konnte. Auf die
vom BSFI veröffentlichten Mindestanforderungen wird hingewiesen.
Begründung:
Diese Anordnungen dienen sowohl der Vermeidung von Verschmutzungen und Gefährdungen
der Meeresumwelt als auch der Sicherheit des Verkehrs gemäß § 3 Satz 1 SeeAnlV Wie die
Formulierung zur Emissionsvermeidung zeigt, können die aus Umwelt- und Naturschutzgrün
den aufgenommenen Anforderungen und die für eine sichere Schifffahrt bestehenden Anfor
derungen in einem Spannungsverhältnis stehen.
Während die Anordnung einer bei Kollisionen Schiff - Offshore-WEA möglichst schiffskör
pererhaltenden Konstruktion beiden Zielen aus § 3 SeeAnlV gleichzeitig dient, bilden z. B. bei
Lichtemissionen die Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luftverkehrs eine Grenze für
eine unbedingte Emissionsvermeidung während Bau- und Betriebsphase.
Hierdurch wird eine ständige Optimierung der Anlagen in ökologischer Hinsicht nach dem
wachsenden Stand der Erkenntnisse und der Technik vorgeschrieben, soweit dies nach Maß
gabe von nicht verzichtbaren Maßnahmen der Gefahrenabwehr möglich und zumutbar ist.
Die Anknüpfung dieser Anforderung an den Stand der Technik soll erreichen, dass bereits
durch die Konstruktion und Ausrüstung etwaige Auswirkungen vermieden oder vermindert
werden, deren Eintritt zum Zeitpunkt der Zulassung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, im
Falle des späteren Eintritts jedoch zu deren Versagung oder Aufhebung führen könnte. Sofern
eine Vermeidung von Schadstoff-, Schall- und Lichtemissionen nicht erreicht werden kann,
beinhaltet die Anordnung entsprechend dem Vorsorgeprinzip eine Minimierung der hervorge
rufenen Beeinträchtigungen. Zu denken ist hier z. B. an die Entwicklung und Anwendung von
Vergrämungsmaßnahmen für nachteilig beeinträchtigte Tierarten, der Einsatz einer nach dem
Stand der bestverfügbaren und naturverträglichsten Verkehrssicherungsbefeuerung im Sinne
einer selbststeuernden Anlage, die die Lichtstärke flexibel an die Sichtverhältnisse anpasst, an
die Verwendung möglichst umweltverträglicher Betriebsstoffe und eine möglichst umfassende
Kapselung von schadstoffführenden Leitungen und Behältnissen.
Den genannten Zwecken dienen auch die konkreten Anordnungen zur Ausführung des Korro
sionsschutzes sowie der Farbgebung der Anlagen. Mit der Anordnung zur Farbgebung der
Anlagen soll eine Blendwirkung durch unnötige Reflektionen an glatten Oberflächen der Anla
gen verhindert werden. In Bezug auf Korrosionsschutz von Offshore-Anlagen hat das BSH
zwischenzeitlich Mindestanforderungen herausgegeben, die in diesen Standard integriert wur
den. Die Schadstofffreiheit ist insbesondere auch in einem Emissionsgutachten darzulegen.
Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung der Baukomponenten allgemeine Mindestanforderungen
gelten, sind diese zu erfüllen. Die Anordnung zur Verwendung ölabweisender Anstriche im von
der Meeresoberfläche betroffenen Bereich stellt sicher, dass in den Bereich des Vorhabens
driftendes Öl sich nicht an den Bauteilen festsetzt und dann nicht mehr aufgenommen werden
kann. Dies soll verhindern, dass das festgesetzte Öl über einen längeren Zeitraum kontinuier
lich in das Gewässer ausgewaschen wird.