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Teil A - Allgemeines
Die Einhaltung der Anforderungen des Standards Baugrund und des Standards Konstruk
tion sind der Zulassungsbehörde gegenüber so zu dokumentieren, dass die Unterlagen von
einem sachkundigen Dritten ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Die Art der ein
zureichenden Unterlagen und Nachweise-einschl. der Anforderungen hinsichtlich der Prü
fung und Zertifizierung - und der Zeitplan für deren Einreichung in Bezug auf die Errichtung
der Anlagen ergeben sich im Einzelnen aus dem Standard Baugrunderkundung und dem
Standard Konstruktion.
Begründung:
Die Erfüllung der Bedingungen der Einhaltung des Qualitätsstandards des Stands der Technik
sowie der Zertifizierung der Anlagen und Bauteile gewährleistet die bauliche Anlagensicher
heit. Die vom Genehmigungsinhaber für die Errichtung bestimmte Konstruktions- und Ausrüs
tungsvariante, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bestimmt werden kann, wird da
nach von dritter sachverständiger Stelle auf das Vorliegen der üblichen Qualitätsanforderungen
überprüft. Auf dieser Grundlage wird sichergestellt, dass die Zulassung wirksam erteilt werden
kann, ohne dass endgültige, ausführungsreife Bau- und Konstruktionszeichnungen vorliegen.
Diese Unterlagen und Nachweise müssen zur Ermöglichung der Überprüfung vor Errichtung
der Anlagen in dem genannten angemessenen Zeitraum vorgelegt werden. Eine frühere Vor
lage der Unterlagen ist nicht nur möglich, sondern auch wünschenswert, um erforderlichen
falls noch Änderungen vornehmen zu können. Der Standard Baugrunderkundung enthält Min
destanforderungen, die konkrete Vorgaben für die geologisch-geophysikalische und
geotechnische Baugrunderkundung enthalten. Der Standard wird fortgeschrieben. Es ist je
weils die aktuelle Fassung anzuwenden. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Zu
lassungsbehörde, die sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine
Prüfbegutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen zu veranlassen (§ 5 Absatz 2
SeeAnlV).
• Die Konstruktion und Gestaltung der Offshore-Bauwerke muss zusätzlich zu den Anforde
rungen des Standards Baugrund und des Standards Konstruktion insbesondere folgenden
Anforderungen genügen:
Die bauliche Anlage muss in einer Weise konstruiert sein, dass
- Belange des Arbeits- und Brandschutzes bei der Ausführung, dem Betrieb und Rückbau
ausreichende Berücksichtigung finden,
- weder bei der Errichtung noch bei dem Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare
Emissionen von Schadstoffen, Schall und Licht in die Meeresumwelt eintreten oder -
soweit diese durch Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luftverkehrs geboten und
unvermeidlich sind - möglichst geringe Beeinträchtigungen hervorgerufen werden,
- im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird
und
- keine elektromagnetischen Wellen erzeugt werden, die geeignet sind, übliche Naviga-
tions- und Kommunikationssysteme sowie Frequenzbereiche der Korrektursignale in ih
rer Funktionsfähigkeit zu stören. Die dabei einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus
der IEC 60945 auf ihrem jeweils aktuellen Stand.
Der Außenanstrich ist unbeschadet der Regelung zur Luft- und Schifffahrtskennzeichnung
möglichst blendfrei auszuführen.
Der Korrosionsschutz muss möglichst schadstofffrei sein. Die Verwendung von Tributylzinn
(Tributyltin - TBT) ist zu unterlassen. Die (Unterwasser-)Konstruktion ist im Bereich der
Spritzwasserzone mit ölabweisenden Anstrichen zu versehen; ein regelmäßiges Entfernen
von marinem Bewuchs wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert.