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Full text: Standard Konstruktion

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Teil A - Allgemeines 
Die Einhaltung der Anforderungen des Standards Baugrund und des Standards Konstruk 
tion sind der Zulassungsbehörde gegenüber so zu dokumentieren, dass die Unterlagen von 
einem sachkundigen Dritten ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Die Art der ein 
zureichenden Unterlagen und Nachweise-einschl. der Anforderungen hinsichtlich der Prü 
fung und Zertifizierung - und der Zeitplan für deren Einreichung in Bezug auf die Errichtung 
der Anlagen ergeben sich im Einzelnen aus dem Standard Baugrunderkundung und dem 
Standard Konstruktion. 
Begründung: 
Die Erfüllung der Bedingungen der Einhaltung des Qualitätsstandards des Stands der Technik 
sowie der Zertifizierung der Anlagen und Bauteile gewährleistet die bauliche Anlagensicher 
heit. Die vom Genehmigungsinhaber für die Errichtung bestimmte Konstruktions- und Ausrüs 
tungsvariante, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bestimmt werden kann, wird da 
nach von dritter sachverständiger Stelle auf das Vorliegen der üblichen Qualitätsanforderungen 
überprüft. Auf dieser Grundlage wird sichergestellt, dass die Zulassung wirksam erteilt werden 
kann, ohne dass endgültige, ausführungsreife Bau- und Konstruktionszeichnungen vorliegen. 
Diese Unterlagen und Nachweise müssen zur Ermöglichung der Überprüfung vor Errichtung 
der Anlagen in dem genannten angemessenen Zeitraum vorgelegt werden. Eine frühere Vor 
lage der Unterlagen ist nicht nur möglich, sondern auch wünschenswert, um erforderlichen 
falls noch Änderungen vornehmen zu können. Der Standard Baugrunderkundung enthält Min 
destanforderungen, die konkrete Vorgaben für die geologisch-geophysikalische und 
geotechnische Baugrunderkundung enthalten. Der Standard wird fortgeschrieben. Es ist je 
weils die aktuelle Fassung anzuwenden. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Zu 
lassungsbehörde, die sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine 
Prüfbegutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen zu veranlassen (§ 5 Absatz 2 
SeeAnlV). 
• Die Konstruktion und Gestaltung der Offshore-Bauwerke muss zusätzlich zu den Anforde 
rungen des Standards Baugrund und des Standards Konstruktion insbesondere folgenden 
Anforderungen genügen: 
Die bauliche Anlage muss in einer Weise konstruiert sein, dass 
- Belange des Arbeits- und Brandschutzes bei der Ausführung, dem Betrieb und Rückbau 
ausreichende Berücksichtigung finden, 
- weder bei der Errichtung noch bei dem Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare 
Emissionen von Schadstoffen, Schall und Licht in die Meeresumwelt eintreten oder - 
soweit diese durch Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luftverkehrs geboten und 
unvermeidlich sind - möglichst geringe Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, 
- im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird 
und 
- keine elektromagnetischen Wellen erzeugt werden, die geeignet sind, übliche Naviga- 
tions- und Kommunikationssysteme sowie Frequenzbereiche der Korrektursignale in ih 
rer Funktionsfähigkeit zu stören. Die dabei einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus 
der IEC 60945 auf ihrem jeweils aktuellen Stand. 
Der Außenanstrich ist unbeschadet der Regelung zur Luft- und Schifffahrtskennzeichnung 
möglichst blendfrei auszuführen. 
Der Korrosionsschutz muss möglichst schadstofffrei sein. Die Verwendung von Tributylzinn 
(Tributyltin - TBT) ist zu unterlassen. Die (Unterwasser-)Konstruktion ist im Bereich der 
Spritzwasserzone mit ölabweisenden Anstrichen zu versehen; ein regelmäßiges Entfernen 
von marinem Bewuchs wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert.
	        
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