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Full text: Standard Konstruktion

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Teil A - Allgemeines 
Nach § 5 Abs. 2 SeeAnlV kann die Zulassungsbehörde einzelne Maßnahmen zur Errichtung 
oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, 
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anfor 
derung der Zulassungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens ei 
nes anerkannten Sachverständigen. Im Sinne dieses Standards ist dies der Prüfbeauftragte. 
Der Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards stellt danach die Basis für die 
Freigabe und damit die Feststellung der zulassungsrechtlichen Konformität von Konstruktion, 
Errichtung und Betrieb der Anlage dar. 
2.2 Gegenstand dieses Standards 
Regelungsgegenstand sind die baulichen Komponenten von Offshore-Bauwerken in der aus 
schließlichen Wirtschaftszone (AWZ). 
Flierzu zählen z. B. Offshore-Windenergieanlagen (WEA), die parkinterne Verkabelung, Mess 
masten, Offshore-Stationen und stromabführende Kabelsysteme. 
Die Offshore-Bauwerke, insbesondere die Tragstrukturen für Offshore-WEA und Offshore- 
Stationen, werden sowohl in ihren einzelnen Komponenten als auch als Gesamtsystem be 
trachtet. Die dabei zu durchlaufenden Abschnitte gliedern sich grundsätzlich in die folgenden 
Projektphasen, die in Kapitel B 1 und den Tabellen 1 (Offshore-WEA) und 2 (Offshore-Statio 
nen) ausführlicher beschrieben werden: 
• Entwicklung, 
• Konstruktion, 
• Ausführung, d.h. Fertigung, Verladung, Transport, Errichtung bzw. Installation, Inbetrieb 
nahme, 
• Betrieb und 
• Rückbau. 
Die Vorgabe der Einhaltung des Stands der Technik bzw. hilfsweise des Stands von Wissen 
schaft und Technik bezieht sich auf den Abschluss der jeweils betreffenden Projektphase bzw. 
im Falle der Konstruktionsphase des jeweiligen Abschnitts. Die Projektphasen enden im Sinne 
des Standards Konstruktion mit der jeweiligen Freigabe. 
Für die jeweiligen Freigaben sind Unterlagen in geprüfter Form bei der Zulassungsbehörde 
einzureichen. Einzelheiten werden im Teil B beschrieben. Die Prüfung hat der Antragsteller 
bzw. Genehmigungsinhaber zu veranlassen und hierfür einen Prüfbeauftragten frühzeitig ein 
zuschalten, der die Unterlagen im Hinblick auf Vollständigkeit, Konsistenz und Richtigkeit 
bzw. Plausibilität prüft. Die Zulassungsbehörde unterzieht mit Unterstützung der BAM und 
BAW die eingereichten Unterlagen ausschließlich einer Prüfung auf Plausibilität („Plausibili 
tätsprüfung“). 
2.3 Standardanordnungen der Genehmigungspraxis 
In den bisher erteilten Genehmigungen sind für die hier geregelte Materie projektkonkretisie 
rende Anordnungen erlassen worden, die z.T als eine standardisierte Praxis angesehen wer 
den können, auch wenn diese im derzeit dynamischen Entwicklungsprozess einer stetigen 
Überprüfung unterliegen.
	        
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