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Full text: Standard Baugrunderkundung

Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen 
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• den Gründungsvorschlag; es ist im Baugrund- und Gründungsgutachten (Entwicklungs 
phase) in geeigneter Weise aufzuzeigen, dass die Nachweise der Standsicherheit und der 
Gebrauchstauglichkeit der Gründungselemente dieses Gründungsvorschlages geführt wer 
den können. Im Baugrund- und Gründungsgutachten der Konstruktionsphase sind diese 
Darstellungen entbehrlich, da die Nachweise im geotechnischen Entwurfsbericht nach 
DIN EN 1997-1 enthalten sind, 
• Hinweise zur Berücksichtigung des Tragverhaltens von Böden unter zyklischer Lasteinwir 
kung in der weiteren Planung, 
• ggf. Angaben zu geologischen Risiken (z. B. Gas, Erdbeben) und 
• Hinweise zur Bauausführung. 
4.3.2 Aussagen von Baugrund- und Gründungsgutachten 
Die im Baugrunduntersuchungsbericht zusammengestellten Ergebnisse bilden die Grundlage 
für das vom Sachverständigen für Geotechnik aufzustellende Baugrund- und Gründungsgut 
achten. Gemeinsam bilden die beiden Berichte den geotechnischen Bericht nach DIN 4020 in 
der jeweiligen Projektphase. 
Das Baugrund- und Gründungsgutachten beinhaltet eine zusammenfassende Beschreibung 
des geologischen Aufbaus, der Eigenschaften der festgestellten Bodenschichten und deren 
bodenphysikalischen Kennzahlen sowie die Beurteilung des Baugrunds sowohl in statisch 
konstruktiver als auch in erdbau- bzw. spezialtiefbautechnischer Hinsicht. Dazu gehören un 
bedingt Angaben über die Korngrößenverteilungen, die Lagerungsdichte der nichtbindigen 
Böden, die Zustandsform der bindigen Böden, die Darstellung des Trennflächengefüges 
(Häufigkeit, Durchtrennungsgrad, Beschaffenheit und Öffnungsweite der Trennfugen) im Fels 
und die Beurteilung der im Baugrunduntersuchungsbericht angegebenen Scherparameter 
und Steifemoduln im Hinblick auf die Aufgabenstellung. Für jedes Bauwerk sind ein oder ggf. 
mehrere Berechnungsprofile zu erstellen. 
Im Baugrund- und Gründungsgutachten werden die für die erdstatischen Berechnungen in 
den Grenzzuständen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit und für Grenzwerte der 
Fundamentbewegung maßgebenden charakteristischen Werte der bodenmechanischen 
Kenngrößen, mindestens die Wichten, die Steifemoduln und die Scherparameter festgelegt. 
Vor Festlegung der charakteristischen Werte der Kenngrößen für Fels ist zu entscheiden, ob 
als Berechnungsmodell für den von Trennflächen durchzogenen Fels ein Diskontinuum (Fest 
körpermodell mit Trennflächen) oder ein Kontinuum (Festkörpermodell mit gleichartigen 
mechanischen Eigenschaften) dienen soll. Bei Festlegungen von charakteristischen Werten 
sind Anisotropie und Inhomogenitäten des Fels in Verbindung mit der erwarteten Beanspru 
chungsrichtung zu beachten. Soweit erforderlich, stimmt der Sachverständige für Geotechnik 
diese Werte vorher mit dem Genehmigungsinhaber, mit dem Entwurfsverfasser, mit dem Prüf 
beauftragten im Sinne des Standards Konstruktion, u. U. auch mit der bauausführenden Firma 
unter Berücksichtigung der Aufgabe und den Erfordernissen ab. 
In das Baugrund- und Gründungsgutachten sind Angaben zur Klassifikation der Bodenarten in 
Bodengruppen nach DIN 18196 und in Bodenklassen nach DIN 18300 und 18311 aufzunehmen. 
Vom Sachverständigen für Geotechnik ist eine Gründungsempfehlung zu erstellen. Gegen 
stand des Baugrund- und Gründungsgutachtens ist auch die Beurteilung des Baugrunds hin 
sichtlich des Einbringens von Gründungselementen (z. B. Pfählen oder Schürzen). Sofern der 
Umfang der durchgeführten Untersuchungen diese Bewertung nicht zulässt, ist dies aus 
drücklich zu vermerken, und es sind entsprechende ergänzende Untersuchungen vorzuschla 
gen, die zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen sind. 
Schließlich gehört zum Baugrund- und Gründungsgutachten die Bewertung der Gefahr von 
Rammhindernissen. Dabei sind neben den Ergebnissen von Bohrungen und Sondierungen 
insbesondere auch die Erkenntnisse aus der geologisch-geophysikalischen Untersuchung 
heranzuziehen.
	        
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