Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen
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• den Gründungsvorschlag; es ist im Baugrund- und Gründungsgutachten (Entwicklungs
phase) in geeigneter Weise aufzuzeigen, dass die Nachweise der Standsicherheit und der
Gebrauchstauglichkeit der Gründungselemente dieses Gründungsvorschlages geführt wer
den können. Im Baugrund- und Gründungsgutachten der Konstruktionsphase sind diese
Darstellungen entbehrlich, da die Nachweise im geotechnischen Entwurfsbericht nach
DIN EN 1997-1 enthalten sind,
• Hinweise zur Berücksichtigung des Tragverhaltens von Böden unter zyklischer Lasteinwir
kung in der weiteren Planung,
• ggf. Angaben zu geologischen Risiken (z. B. Gas, Erdbeben) und
• Hinweise zur Bauausführung.
4.3.2 Aussagen von Baugrund- und Gründungsgutachten
Die im Baugrunduntersuchungsbericht zusammengestellten Ergebnisse bilden die Grundlage
für das vom Sachverständigen für Geotechnik aufzustellende Baugrund- und Gründungsgut
achten. Gemeinsam bilden die beiden Berichte den geotechnischen Bericht nach DIN 4020 in
der jeweiligen Projektphase.
Das Baugrund- und Gründungsgutachten beinhaltet eine zusammenfassende Beschreibung
des geologischen Aufbaus, der Eigenschaften der festgestellten Bodenschichten und deren
bodenphysikalischen Kennzahlen sowie die Beurteilung des Baugrunds sowohl in statisch
konstruktiver als auch in erdbau- bzw. spezialtiefbautechnischer Hinsicht. Dazu gehören un
bedingt Angaben über die Korngrößenverteilungen, die Lagerungsdichte der nichtbindigen
Böden, die Zustandsform der bindigen Böden, die Darstellung des Trennflächengefüges
(Häufigkeit, Durchtrennungsgrad, Beschaffenheit und Öffnungsweite der Trennfugen) im Fels
und die Beurteilung der im Baugrunduntersuchungsbericht angegebenen Scherparameter
und Steifemoduln im Hinblick auf die Aufgabenstellung. Für jedes Bauwerk sind ein oder ggf.
mehrere Berechnungsprofile zu erstellen.
Im Baugrund- und Gründungsgutachten werden die für die erdstatischen Berechnungen in
den Grenzzuständen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit und für Grenzwerte der
Fundamentbewegung maßgebenden charakteristischen Werte der bodenmechanischen
Kenngrößen, mindestens die Wichten, die Steifemoduln und die Scherparameter festgelegt.
Vor Festlegung der charakteristischen Werte der Kenngrößen für Fels ist zu entscheiden, ob
als Berechnungsmodell für den von Trennflächen durchzogenen Fels ein Diskontinuum (Fest
körpermodell mit Trennflächen) oder ein Kontinuum (Festkörpermodell mit gleichartigen
mechanischen Eigenschaften) dienen soll. Bei Festlegungen von charakteristischen Werten
sind Anisotropie und Inhomogenitäten des Fels in Verbindung mit der erwarteten Beanspru
chungsrichtung zu beachten. Soweit erforderlich, stimmt der Sachverständige für Geotechnik
diese Werte vorher mit dem Genehmigungsinhaber, mit dem Entwurfsverfasser, mit dem Prüf
beauftragten im Sinne des Standards Konstruktion, u. U. auch mit der bauausführenden Firma
unter Berücksichtigung der Aufgabe und den Erfordernissen ab.
In das Baugrund- und Gründungsgutachten sind Angaben zur Klassifikation der Bodenarten in
Bodengruppen nach DIN 18196 und in Bodenklassen nach DIN 18300 und 18311 aufzunehmen.
Vom Sachverständigen für Geotechnik ist eine Gründungsempfehlung zu erstellen. Gegen
stand des Baugrund- und Gründungsgutachtens ist auch die Beurteilung des Baugrunds hin
sichtlich des Einbringens von Gründungselementen (z. B. Pfählen oder Schürzen). Sofern der
Umfang der durchgeführten Untersuchungen diese Bewertung nicht zulässt, ist dies aus
drücklich zu vermerken, und es sind entsprechende ergänzende Untersuchungen vorzuschla
gen, die zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen sind.
Schließlich gehört zum Baugrund- und Gründungsgutachten die Bewertung der Gefahr von
Rammhindernissen. Dabei sind neben den Ergebnissen von Bohrungen und Sondierungen
insbesondere auch die Erkenntnisse aus der geologisch-geophysikalischen Untersuchung
heranzuziehen.