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Full text: Standard Baugrunderkundung

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Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen 
Bei überwiegend sandigen Baugrundschichten - wie z. B. in vielen Projektgebieten in der 
deutschen Nordsee - sind zur Erkundung der Lagerungsdichte an allen Standorten der Vor 
erkundung Drucksondierungen auszuführen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass durch eine 
ausreichende Anzahl von Bohrungen repräsentative Bodenproben gewonnen werden. 
In vielen Projektgebieten in der deutschen Ostsee mit überwiegend bindigen Bodenschichten 
sowie in festgesteinsähnlichem Baugrund (z. B. Kreide) sind zur Gewinnung repräsentativer 
Bodenproben an allen Standorten der Vorerkundung Bohrungen notwendig. Das Erfordernis 
von Drucksondierungen ist vom Sachverständigen für Geotechnik im Einzelfall festzulegen. 
Die Aufschlusstiefe der Bohrungen und der Drucksondierungen muss ausreichend sein, um 
die im Rahmen der Vorentwurfsplanung vorgesehenen Gründungsvarianten bearbeiten zu 
können. Die Aufschlusstiefe ist daher vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung 
mit dem Entwurfsverfasser festzulegen. 
Es wird empfohlen, das Erkundungskonzept mit dem Prüfbeauftragten im Sinne des Stan 
dards Konstruktion abzustimmen. 
2.3.2 Geotechnische Haupterkundung 
Im Rahmen der Haupterkundung des Baufeldes (Stufe 5, siehe Teil A, Tabelle 1) muss an 
jedem Anlagenstandort mindestens ein Baugrundaufschluss ausgeführt werden. Dieser Er 
kundungsumfang kann bei homogenen Baugrundverhältnissen ausreichend sein. Bei inhomo 
genen oder anderweitig ungünstigen Baugrundverhältnissen sowie bei aufgelösten oder 
großflächigen Gründungsstrukturen ist in der Regel eine größere Anzahl von Baugrundauf 
schlüssen für die Ausführungsplanung erforderlich. Die Festlegung erfolgt durch den Sachver 
ständigen für Geotechnik. Die Art des Aufschlussverfahrens (Bohrung, Drucksondierung oder 
Kombination aus Bohrung und Drucksondierung) ist vom Sachverständigen für Geotechnik in 
Abhängigkeit von der zu erwartenden Baugrundschichtung, den Ergebnissen der Vorerkun 
dung sowie der geplanten Gründungsvariante festzulegen. 
Für die geotechnische Haupterkundung von Offshore-Stationen sind abweichende Regelun 
gen in Teil C, Abschnitt 2.3.3 dargelegt. 
Die Aufschlusstiefe muss mindestens den Anforderungen der Entwurfsplanung genügen und 
ist daher vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser 
festzulegen (siehe auch Abschnitt 2.3.1). 
2.3.3 Besondere Regelungen für Offshore-Stationen 
Für die Gründungsstrukturen von Offshore-Stationen sind in der Regel mindestens vier Bau 
grundaufschlüsse in den Eckbereichen der Struktur bzw. an allen Standorten der Gründungs 
elemente (Pfähle) auszuführen. Bei großflächigen Gründungsstrukturen sollte der jeweilige 
Abstand zwischen dem einzelnen Aufschluss und dem zugeordneten Gründungselement 
(Pfahl) nicht mehr als 30 m betragen, andernfalls sind zusätzliche Aufschlüsse anzuordnen. 
Für Offshore-Stationen (sowohl für externe Konverter-Stationen als auch für Umspann- oder 
andere Stationen innerhalb des Windpark-Baufeldes) können die Schritte der geotechnischen 
Vor- und Haupterkundung (Entwicklungs- und Konstruktionsphase - siehe Teil A, Abschnitt 2) 
formal zusammengefasst werden. Die zugehörigen Berichte sind in geprüfter Form dem BSH 
spätestens für die 2. Freigabe vorzulegen. Bei Bedarf ist auch eine Vorlage zur 1. Freigabe mög 
lich. 
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3.1 und 2.3.2.
	        
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