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Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen
Bei überwiegend sandigen Baugrundschichten - wie z. B. in vielen Projektgebieten in der
deutschen Nordsee - sind zur Erkundung der Lagerungsdichte an allen Standorten der Vor
erkundung Drucksondierungen auszuführen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass durch eine
ausreichende Anzahl von Bohrungen repräsentative Bodenproben gewonnen werden.
In vielen Projektgebieten in der deutschen Ostsee mit überwiegend bindigen Bodenschichten
sowie in festgesteinsähnlichem Baugrund (z. B. Kreide) sind zur Gewinnung repräsentativer
Bodenproben an allen Standorten der Vorerkundung Bohrungen notwendig. Das Erfordernis
von Drucksondierungen ist vom Sachverständigen für Geotechnik im Einzelfall festzulegen.
Die Aufschlusstiefe der Bohrungen und der Drucksondierungen muss ausreichend sein, um
die im Rahmen der Vorentwurfsplanung vorgesehenen Gründungsvarianten bearbeiten zu
können. Die Aufschlusstiefe ist daher vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung
mit dem Entwurfsverfasser festzulegen.
Es wird empfohlen, das Erkundungskonzept mit dem Prüfbeauftragten im Sinne des Stan
dards Konstruktion abzustimmen.
2.3.2 Geotechnische Haupterkundung
Im Rahmen der Haupterkundung des Baufeldes (Stufe 5, siehe Teil A, Tabelle 1) muss an
jedem Anlagenstandort mindestens ein Baugrundaufschluss ausgeführt werden. Dieser Er
kundungsumfang kann bei homogenen Baugrundverhältnissen ausreichend sein. Bei inhomo
genen oder anderweitig ungünstigen Baugrundverhältnissen sowie bei aufgelösten oder
großflächigen Gründungsstrukturen ist in der Regel eine größere Anzahl von Baugrundauf
schlüssen für die Ausführungsplanung erforderlich. Die Festlegung erfolgt durch den Sachver
ständigen für Geotechnik. Die Art des Aufschlussverfahrens (Bohrung, Drucksondierung oder
Kombination aus Bohrung und Drucksondierung) ist vom Sachverständigen für Geotechnik in
Abhängigkeit von der zu erwartenden Baugrundschichtung, den Ergebnissen der Vorerkun
dung sowie der geplanten Gründungsvariante festzulegen.
Für die geotechnische Haupterkundung von Offshore-Stationen sind abweichende Regelun
gen in Teil C, Abschnitt 2.3.3 dargelegt.
Die Aufschlusstiefe muss mindestens den Anforderungen der Entwurfsplanung genügen und
ist daher vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser
festzulegen (siehe auch Abschnitt 2.3.1).
2.3.3 Besondere Regelungen für Offshore-Stationen
Für die Gründungsstrukturen von Offshore-Stationen sind in der Regel mindestens vier Bau
grundaufschlüsse in den Eckbereichen der Struktur bzw. an allen Standorten der Gründungs
elemente (Pfähle) auszuführen. Bei großflächigen Gründungsstrukturen sollte der jeweilige
Abstand zwischen dem einzelnen Aufschluss und dem zugeordneten Gründungselement
(Pfahl) nicht mehr als 30 m betragen, andernfalls sind zusätzliche Aufschlüsse anzuordnen.
Für Offshore-Stationen (sowohl für externe Konverter-Stationen als auch für Umspann- oder
andere Stationen innerhalb des Windpark-Baufeldes) können die Schritte der geotechnischen
Vor- und Haupterkundung (Entwicklungs- und Konstruktionsphase - siehe Teil A, Abschnitt 2)
formal zusammengefasst werden. Die zugehörigen Berichte sind in geprüfter Form dem BSH
spätestens für die 2. Freigabe vorzulegen. Bei Bedarf ist auch eine Vorlage zur 1. Freigabe mög
lich.
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3.1 und 2.3.2.