Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen
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1.3 Übergangs-, Abweichungs- und Ergänzungsregeln
Übergangsregelungen sind im Einzelfall mit dem BSH abzustimmen.
Abweichungen von den in Teil C, Abschnitt 1.2 genannten Regelwerken sind zur Berücksich
tigung der besonderen Bedingungen von Offshore-Bauwerken zulässig. Die Abweichungen
sind kenntlich zu machen und durch den Sachverständigen für Geotechnik zu begründen. Die
abschließende Zustimmung des BSH zu den Abweichungen ist erforderlich, dazu kann das
BSH geeignete Prüfer einschalten.
Ergänzungen der genannten Normen durch weitere Regelwerke, Richtlinien und Empfehlungen
sind vorzunehmen, wenn und soweit sie für einen Sachverhalt keine Regelung enthalten oder im
Einzelfall nicht anwendbar sind und wenn besondere Aspekte der Baugrunderkundung und
-Untersuchung für Offshore-Windparks nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind.
2 Anforderungen an die Felduntersuchungen
2.1 Planung der Felduntersuchungen
Der Sachverständige für Geotechnik wählt in Zusammenarbeit mit dem Entwurfsverfasser auf
der Grundlage des Geologischen Vorberichts die geeigneten Aufschlussverfahren und legt die
Anzahl und Anordnung der Aufschlüsse sowie die jeweils erforderliche Aufschlusstiefe fest.
Der Sachverständige für Geotechnik muss während der Baugrunderkundung entscheiden, ob
zusätzliche oder andere Untersuchungen erforderlich sind, die dann nach seiner Anweisung
durchgeführt werden. Dies ist insbesondere bei inhomogenem oder anderweitig ungünstigem
Baugrundaufbau zu erwarten.
Für die Überwachung der Felduntersuchungen kann sich der Sachverständige entsprechend
qualifizierter Mitarbeiter bedienen.
2.2 Aufschlussverfahren
Bei den Aufschlussverfahren werden im Folgenden direkte und indirekte Aufschlussverfahren
unterschieden.
Wichtige technische normative Grundlagen für direkte und indirekte Aufschlüsse im Rahmen
der Baugrunderkundung sind DIN EN ISO 22475-1 und die Normenreihe der DIN EN
ISO 22476. Bohrverfahren, Methoden der Probenentnahme und Sondierungen sollen unab
hängig von der gewählten Arbeitsebene bzw. Trägertechnik über die vollständige Aufschluss
strecke den genannten Normen genügen.
Die geodätische Vermessung sämtlicher Aufschlüsse muss den Anforderungen nach IHO
(2008) für Order 1 Surveys genügen und ist entsprechend zu dokumentieren. Einen allgemein
gültigen Rahmen für die regelgerechte Durchführung definiert DIN EN ISO 10012.
2.2.1 Direkte Aufschlüsse (Bohrungen)
In DIN EN ISO 22475-1 ist eine Übersicht über geeignete Bohrverfahren gegeben, die bei Ein
satz von Hubinseln als Arbeitsplattform auch im Offshore-Bereich angewendet werden kön
nen. Bei Verwendung entsprechender Ausgleichssysteme (heave- und motion-compensation
Systems) stehen diese Verfahren grundsätzlich auch für den Einsatz von schwimmenden
Arbeitsebenen zur Verfügung.
Die bei Einsatz von Bohrschiffen üblichen Bohrverfahren können z. B. McClelland & Reifei (1986)
entnommen werden. Weitere Informationen sind auch in DIN EN ISO 19901-8 enthalten.