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Full text: Standard Baugrunderkundung

Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung 
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6. Die Ergebnisse aus evtl, ergänzenden geophysikalischen Untersuchungen, die sich als 
Folge der Kalibrierung der seismischen Untersuchungsergebnisse ergeben, sind in den 
Baugrundhauptuntersuchungsbericht (Stufe 5 - siehe Teil A, Tabelle 1) zu integrieren. 
7. Die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen der Überwachungsphase sind als Über 
wachungsbericht vorzulegen. 
4 Zielsetzung 
4.1 Geologische Erkundung 
Die geologische Erkundung dient der Aufnahme des Planungsgebietes hinsichtlich der litho 
logischen und tektonischen Strukturen und allgemeinen Lagerungsverhältnisse sowie der Be 
wertung des Baugrunds aus geologischer Sicht. Die geophysikalischen Profile müssen das 
Planungsgebiet mit einem regelmäßigen Raster überdecken. Hiervon kann abgewichen wer 
den, wenn besondere Umstände dies nahelegen (z. B. Verfolgung einer Rinnenstruktur im 
Untergrund). Es sind neben geologischen Einheiten auch aufgefundene Hindernisse wie 
Wracks, Seekabel, Metallteile und andere gefährdende Gegenstände wie Kampfmittel, die 
nicht in den Seekarten eingetragen sind, zu dokumentieren. 
Sofern sich im Verlauf der Entwicklungs- und Konstruktionsphase Abweichungen von den Er 
kenntnissen aus der geologischen Erkundung und geotechnischen Vorerkundung ergeben, 
die ein Versetzen der Bauwerke nötig machen, sind bei Bedarf die neuen Standorte anhand 
zusätzlicher geophysikalischer Aufnahmen und geotechnischer Aufschlüsse hinsichtlich ihrer 
Eignung zu überprüfen. 
4.2 Überwachung 
Nach ihrer Errichtung ist der Meeresboden im Bereich der Bauwerke auf die Bildung von Kol 
ken und die Kabeltrassen auf die Einhaltung der Mindestbedeckung bzw. auf ein mögliches 
Freilegen der Leitungen zu überwachen. Außerdem ist der Zustand von Sicherungsmaßnah 
men wie z. B. Kolkschutz und Steinschüttungen zu überwachen. 
Die Überwachungsmaßnahmen sind im Einklang mit den Anforderungen an die Wiederkeh 
renden Prüfungen gemäß Standard Konstruktion durchzuführen. 
In den ersten beiden Jahren nach Errichtung der Offshore-Bauwerke sind für den Regelfall 
Überwachungen einmal pro Jahr durchzuführen, nämlich im Frühjahr (unmittelbar nach der 
Sturmperiode). Die Ergebnisse sind im Rahmen der Wiederkehrenden Prüfungen in einem 
Überwachungsbericht vorzulegen, der bis Ende des Kalenderjahres der Zulassungsbehörde 
vorzulegen ist. 
5 Technische Anleitung 
In den nachfolgenden Tabellen 3 bis 6 sind Ziele, Umfang, Zeitrahmen, Methoden und Ergeb 
nisdarstellung mit allen geforderten technischen Details für die jeweiligen Verfahren dargestellt 
und geben einen zusammenfassenden Überblick über die Mindestanforderungen an die geo 
physikalischen Untersuchungen für die geologische Erkundung und Überwachung.
	        
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