Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung
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6. Die Ergebnisse aus evtl, ergänzenden geophysikalischen Untersuchungen, die sich als
Folge der Kalibrierung der seismischen Untersuchungsergebnisse ergeben, sind in den
Baugrundhauptuntersuchungsbericht (Stufe 5 - siehe Teil A, Tabelle 1) zu integrieren.
7. Die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen der Überwachungsphase sind als Über
wachungsbericht vorzulegen.
4 Zielsetzung
4.1 Geologische Erkundung
Die geologische Erkundung dient der Aufnahme des Planungsgebietes hinsichtlich der litho
logischen und tektonischen Strukturen und allgemeinen Lagerungsverhältnisse sowie der Be
wertung des Baugrunds aus geologischer Sicht. Die geophysikalischen Profile müssen das
Planungsgebiet mit einem regelmäßigen Raster überdecken. Hiervon kann abgewichen wer
den, wenn besondere Umstände dies nahelegen (z. B. Verfolgung einer Rinnenstruktur im
Untergrund). Es sind neben geologischen Einheiten auch aufgefundene Hindernisse wie
Wracks, Seekabel, Metallteile und andere gefährdende Gegenstände wie Kampfmittel, die
nicht in den Seekarten eingetragen sind, zu dokumentieren.
Sofern sich im Verlauf der Entwicklungs- und Konstruktionsphase Abweichungen von den Er
kenntnissen aus der geologischen Erkundung und geotechnischen Vorerkundung ergeben,
die ein Versetzen der Bauwerke nötig machen, sind bei Bedarf die neuen Standorte anhand
zusätzlicher geophysikalischer Aufnahmen und geotechnischer Aufschlüsse hinsichtlich ihrer
Eignung zu überprüfen.
4.2 Überwachung
Nach ihrer Errichtung ist der Meeresboden im Bereich der Bauwerke auf die Bildung von Kol
ken und die Kabeltrassen auf die Einhaltung der Mindestbedeckung bzw. auf ein mögliches
Freilegen der Leitungen zu überwachen. Außerdem ist der Zustand von Sicherungsmaßnah
men wie z. B. Kolkschutz und Steinschüttungen zu überwachen.
Die Überwachungsmaßnahmen sind im Einklang mit den Anforderungen an die Wiederkeh
renden Prüfungen gemäß Standard Konstruktion durchzuführen.
In den ersten beiden Jahren nach Errichtung der Offshore-Bauwerke sind für den Regelfall
Überwachungen einmal pro Jahr durchzuführen, nämlich im Frühjahr (unmittelbar nach der
Sturmperiode). Die Ergebnisse sind im Rahmen der Wiederkehrenden Prüfungen in einem
Überwachungsbericht vorzulegen, der bis Ende des Kalenderjahres der Zulassungsbehörde
vorzulegen ist.
5 Technische Anleitung
In den nachfolgenden Tabellen 3 bis 6 sind Ziele, Umfang, Zeitrahmen, Methoden und Ergeb
nisdarstellung mit allen geforderten technischen Details für die jeweiligen Verfahren dargestellt
und geben einen zusammenfassenden Überblick über die Mindestanforderungen an die geo
physikalischen Untersuchungen für die geologische Erkundung und Überwachung.