14
Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung
• Die Messbedingungen müssen den geforderten Qualitätsstandard uneingeschränkt sicher
stellen. Nach bisherigen Erfahrungen ist bei einem Seegang (sea state) > 5 keine ausrei
chende Datenqualität mehr gewährleistet.
• Es wird für die geophysikalischen Untersuchungsmethoden oberflächennah eine Mindest
auflösung von 1 m gefordert.
• Der Aufbau des Meeresbodens im Planungsgebiet soll bis zur Gründungstiefe mit geeigne
ten geophysikalischen Messverfahren ausreichend erfasst werden. In Bereichen mit Gas
oder Beckeneffekt, wo seismische Verfahren (teilweise) versagen, sind anhand der
geotechnischen Aufschlussverfahren (Bohrungen und Drucksondierungen) die Baugrund
verhältnisse ausreichend zu erfassen.
• Die Ergebnisse der geophysikalischen Untersuchungen bzw. ihre Interpretation müssen an
hand einer ausreichenden Anzahl von Bohrungen und Drucksondierungen, die im Zuge der
geotechnischen Vorerkundung gewonnen werden, überprüft werden. Die seismischen Ein
heiten sind mit den lithologischen Bodenprofilen zusammenzuführen.
• Eine erste Auswertung ist als Geologischer Vorbericht (Stufe 1 - siehe Teil A, Tabelle 1) vor
zulegen. Für den Geologischen Bericht (Stufe 4 - siehe Teil A, Tabelle 1) ist die Interpretation
der geophysikalischen Untersuchungen anhand der Ergebnisse der geotechnischen Vor
erkundung zu überarbeiten und bewerten (Stufe 3 - siehe Teil A, Tabelle 1).
• Die Rohdaten sollen in digitaler Form gespeichert werden.
• Das Kartenmaterial (Lage der Profile und Bohrungen, Profil schnitte, etc.) ist digital im GIS-
oder CAD-Format, vorzugsweise im Shape-Format abzugeben.
• Die langfristige Datenarchivierung einschließlich einer nachvollziehbaren Dokumentation
der Daten obliegt dem Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber.
3 Zeitlicher Ablauf
1. Als Grundlage für die Planung der Baugrunderkundungen ist gemäß DIN 4020 eine detail
lierte Literaturrecherche zu erstellen, die alle verfügbaren und relevanten Informationen
über Wassertiefen, geologische und hydrographische Verhältnisse, bereits vorhandene Ka
bel und Pipelines, sonstige Bauwerke, Fischereiaktivitäten, Schifffahrt, Freizeitaktivitäten,
Kampfmittel, Schutz- und Sperrgebiete im Gebiet der geplanten Offshore-Bauwerke und in
ihrer Umgebung enthält (Desk Study gemäß Teil A, Tabelle 2).
2. Bathymetrische und geophysikalische Untersuchungen (Fächerecholotvermessung,
Seitensichtsonar- und seismische Aufnahmen sowie magnetometrische Untersuchungen)
sind im Planungsgebiet unter Berücksichtigung der geplanten Standorte durchzuführen.
3. Die erste Interpretation der geophysikalischen Untersuchungsergebnisse ist in einem Geo
logischen Vorbericht (Stufe 2 - siehe Teil A, Tabelle 1) darzulegen. Der Geologische Vor
bericht kann sich inhaltlich an dem Geologischen Bericht, siehe Teil B, Abschnitt 7, orien
tieren.
4. Anhand von direkten und indirekten Erkundungsverfahren, wiez. B. Bohrungen und Druck
sondierungen aus der geotechnischen Vorerkundung, deren Lage zweckmäßig mit der
geologischen Erkundung abgestimmt ist, ist im Anschluss eine Kalibrierung der seis
mischen Ergebnisse durchzuführen. Die Interpretation der seismischen Ergebnisse ist da
bei zwingend anhand der Ergebnisse aus der geotechnischen Vorerkundung zu überprüfen
und erforderlichenfalls bei substanzieller Abweichung zu überarbeiten.
5. Der Geologische Bericht ist der Zulassungsbehörde nach Abschluss aller Untersuchungen
mit den geprüften Unterlagen zur 1. Freigabe vorzulegen.