Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung
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Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung mit
geophysikalischen Verfahren
1 Allgemeines
Die geologische Erkundung ist eine der Voraussetzungen für die Identifizierung von Boden
arten (Sedimenttypen), Beschreibung ihrer Eigenschaften und Bewertung ihrer Eignung für
Baumaßnahmen. Sie bedient sich moderner, leistungsfähiger geophysikalischer Verfahren,
deren Ergebnisse anhand von direkten Verfahren (Bohrungen) verifiziert werden müssen. Auf
grund der mangelnden Zugänglichkeit des Meeresbodens stellen geophysikalische Verfahren
eine sehr effiziente Methode dar, um in kurzer Zeit einen Gesamtüberblick über die Unter
grundverhältnisse ausgewählter Gebiete zu erlangen und damit die Sedimentverteilung und
tektonischen Elemente in einer Weise zu erfassen, die es z. B. erlaubt, Bereiche mit hetero
genen bzw. problematischen Baugrundverhältnissen zu identifizieren.
Die geologische Erkundung ist Grundlage für die geotechnische Vor- und Haupterkundung
(siehe Teil C, Abschnitt 2).
Die geologischen Untersuchungen gliedern sich in zwei Schritte:
• Die geologische Erkundung soll die generelle Eignung eines Gebietes nachweisen und an
hand einer hinreichenden Anzahl von Übersichtsprofilen eine detaillierte geologische Inter
pretation innerhalb eines geplanten Offshore-Baufeldes erlauben. Dabei sollen auch die
lokalen Verhältnisse an allen Standorten für die Komponenten eines Offshore-Bauvorha-
bens erfasst werden, die eine Identifizierung örtlich ungünstiger Baugrundverhältnisse
sicherstellt und erforderlichenfalls eine Verlegung bzw. Optimierung einzelner Standorte
unterstützt.
Für die geologische Erkundung von Offshore-Stationen sind abweichende Regelungen in
Teil B Abschnitt 6 dargelegt.
• Bei der Überwachung sind nach Errichtung der Bauwerke die einzelnen Standorte im Hin
blick auf die mögliche Kolkbildung sowie auf die Einhaltung der Mindestbedeckung von
Stromkabeln zu überwachen. Hier ist der Einsatz geophysikalischer Verfahren wie z. B.
leistungsfähiger, dem Stand der Technik entsprechender Sonare vorzusehen, um den loka
len Einfluss der Bauwerke auf den Meeresboden in ausreichender Form zu erfassen. Die
Ergebnisse sind in einem Überwachungsbericht der Zulassungsbehörde in den vorgeschrie
benen zeitlichen Intervallen (siehe Tabelle 3 und 4) vorzulegen.
2 Qualitätssicherung
• Die Bearbeiter haben eine ausreichend hohe Qualifikation und belegbare Erfahrungen nach
zuweisen. Ihre Namen sind im Geologischen Bericht aufzuführen.
• Die Daten und deren Auswertung müssen richtig und überprüfbar sein.
• Es sind Messprotokolle zu führen; darin sind u. a. die äußeren Bedingungen während der
Aufnahmen (z. B. Wind- und Seegangsverhältnisse, Schichtung des Wasserkörpers, Algen
blüte), Schiff, Messgeräte, Messkonfiguration und verantwortlicher Bearbeiter festzu
halten.
• Die Positions- und Tiefengenauigkeit hat sich nach den Vorgaben der IHO (2008) für
Order 1 a und 1 b Surveys zu richten. Detailanforderungen sind den Tabellen 3 und 4 zu ent
nehmen.