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Full text: Standard Baugrunderkundung

Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung 
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Teil B - Mindestanforderungen an die geologische Erkundung mit 
geophysikalischen Verfahren 
1 Allgemeines 
Die geologische Erkundung ist eine der Voraussetzungen für die Identifizierung von Boden 
arten (Sedimenttypen), Beschreibung ihrer Eigenschaften und Bewertung ihrer Eignung für 
Baumaßnahmen. Sie bedient sich moderner, leistungsfähiger geophysikalischer Verfahren, 
deren Ergebnisse anhand von direkten Verfahren (Bohrungen) verifiziert werden müssen. Auf 
grund der mangelnden Zugänglichkeit des Meeresbodens stellen geophysikalische Verfahren 
eine sehr effiziente Methode dar, um in kurzer Zeit einen Gesamtüberblick über die Unter 
grundverhältnisse ausgewählter Gebiete zu erlangen und damit die Sedimentverteilung und 
tektonischen Elemente in einer Weise zu erfassen, die es z. B. erlaubt, Bereiche mit hetero 
genen bzw. problematischen Baugrundverhältnissen zu identifizieren. 
Die geologische Erkundung ist Grundlage für die geotechnische Vor- und Haupterkundung 
(siehe Teil C, Abschnitt 2). 
Die geologischen Untersuchungen gliedern sich in zwei Schritte: 
• Die geologische Erkundung soll die generelle Eignung eines Gebietes nachweisen und an 
hand einer hinreichenden Anzahl von Übersichtsprofilen eine detaillierte geologische Inter 
pretation innerhalb eines geplanten Offshore-Baufeldes erlauben. Dabei sollen auch die 
lokalen Verhältnisse an allen Standorten für die Komponenten eines Offshore-Bauvorha- 
bens erfasst werden, die eine Identifizierung örtlich ungünstiger Baugrundverhältnisse 
sicherstellt und erforderlichenfalls eine Verlegung bzw. Optimierung einzelner Standorte 
unterstützt. 
Für die geologische Erkundung von Offshore-Stationen sind abweichende Regelungen in 
Teil B Abschnitt 6 dargelegt. 
• Bei der Überwachung sind nach Errichtung der Bauwerke die einzelnen Standorte im Hin 
blick auf die mögliche Kolkbildung sowie auf die Einhaltung der Mindestbedeckung von 
Stromkabeln zu überwachen. Hier ist der Einsatz geophysikalischer Verfahren wie z. B. 
leistungsfähiger, dem Stand der Technik entsprechender Sonare vorzusehen, um den loka 
len Einfluss der Bauwerke auf den Meeresboden in ausreichender Form zu erfassen. Die 
Ergebnisse sind in einem Überwachungsbericht der Zulassungsbehörde in den vorgeschrie 
benen zeitlichen Intervallen (siehe Tabelle 3 und 4) vorzulegen. 
2 Qualitätssicherung 
• Die Bearbeiter haben eine ausreichend hohe Qualifikation und belegbare Erfahrungen nach 
zuweisen. Ihre Namen sind im Geologischen Bericht aufzuführen. 
• Die Daten und deren Auswertung müssen richtig und überprüfbar sein. 
• Es sind Messprotokolle zu führen; darin sind u. a. die äußeren Bedingungen während der 
Aufnahmen (z. B. Wind- und Seegangsverhältnisse, Schichtung des Wasserkörpers, Algen 
blüte), Schiff, Messgeräte, Messkonfiguration und verantwortlicher Bearbeiter festzu 
halten. 
• Die Positions- und Tiefengenauigkeit hat sich nach den Vorgaben der IHO (2008) für 
Order 1 a und 1 b Surveys zu richten. Detailanforderungen sind den Tabellen 3 und 4 zu ent 
nehmen.
	        
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