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Volltext : Standard Baugrunderkundung

Teil  B  -  Mindestanforderungen  an  die  geologische  Erkundung

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Teil  B  -  Mindestanforderungen  an  die  geologische  Erkundung  mit
geophysikalischen  Verfahren
1  Allgemeines
Die  geologische  Erkundung  ist  eine  der  Voraussetzungen  für  die  Identifizierung  von  Bodenarten ­
  (Sedimenttypen),  Beschreibung  ihrer  Eigenschaften  und  Bewertung  ihrer  Eignung  für
Baumaßnahmen.  Sie  bedient  sich  moderner,  leistungsfähiger  geophysikalischer  Verfahren,
deren  Ergebnisse  anhand  von  direkten  Verfahren  (Bohrungen)  verifiziert  werden  müssen.  Aufgrund ­
  der  mangelnden  Zugänglichkeit  des  Meeresbodens  stellen  geophysikalische  Verfahren
eine  sehr  effiziente  Methode  dar,  um  in  kurzer  Zeit  einen  Gesamtüberblick  über  die  Untergrundverhältnisse ­
  ausgewählter  Gebiete  zu  erlangen  und  damit  die  Sedimentverteilung  und
tektonischen  Elemente  in  einer  Weise  zu  erfassen,  die  es  z.  B.  erlaubt,  Bereiche  mit  heterogenen ­
  bzw.  problematischen  Baugrundverhältnissen  zu  identifizieren.
Die  geologische  Erkundung  ist  Grundlage  für  die  geotechnische  Vor-  und  Haupterkundung
(siehe  Teil  C,  Abschnitt  2).
Die  geologischen  Untersuchungen  gliedern  sich  in  zwei  Schritte:
•  Die  geologische  Erkundung  soll  die  generelle  Eignung  eines  Gebietes  nachweisen  und  anhand ­
  einer  hinreichenden  Anzahl  von  Übersichtsprofilen  eine  detaillierte  geologische  Interpretation ­
  innerhalb  eines  geplanten  Offshore-Baufeldes  erlauben.  Dabei  sollen  auch  die
lokalen  Verhältnisse  an  allen  Standorten  für  die  Komponenten  eines  Offshore-Bauvorhabens
  erfasst  werden,  die  eine  Identifizierung  örtlich  ungünstiger  Baugrundverhältnisse
sicherstellt  und  erforderlichenfalls  eine  Verlegung  bzw.  Optimierung  einzelner  Standorte
unterstützt.
Für  die  geologische  Erkundung  von  Offshore-Stationen  sind  abweichende  Regelungen  in
Teil  B  Abschnitt  6  dargelegt.
•  Bei  der  Überwachung  sind  nach  Errichtung  der  Bauwerke  die  einzelnen  Standorte  im  Hinblick ­
  auf  die  mögliche  Kolkbildung  sowie  auf  die  Einhaltung  der  Mindestbedeckung  von
Stromkabeln  zu  überwachen.  Hier  ist  der  Einsatz  geophysikalischer  Verfahren  wie  z.  B.
leistungsfähiger,  dem  Stand  der  Technik  entsprechender  Sonare  vorzusehen,  um  den  lokalen ­
  Einfluss  der  Bauwerke  auf  den  Meeresboden  in  ausreichender  Form  zu  erfassen.  Die
Ergebnisse  sind  in  einem  Überwachungsbericht  der  Zulassungsbehörde  in  den  vorgeschriebenen ­
  zeitlichen  Intervallen  (siehe  Tabelle  3  und  4)  vorzulegen.

2  Qualitätssicherung
•  Die  Bearbeiter  haben  eine  ausreichend  hohe  Qualifikation  und  belegbare  Erfahrungen  nachzuweisen. ­
  Ihre  Namen  sind  im  Geologischen  Bericht  aufzuführen.
•  Die  Daten  und  deren  Auswertung  müssen  richtig  und  überprüfbar  sein.
•  Es  sind  Messprotokolle  zu  führen;  darin  sind  u.  a.  die  äußeren  Bedingungen  während  der
Aufnahmen  (z.  B.  Wind-  und  Seegangsverhältnisse,  Schichtung  des  Wasserkörpers,  Algenblüte), ­
  Schiff,  Messgeräte,  Messkonfiguration  und  verantwortlicher  Bearbeiter  festzuhalten. ­

•  Die  Positions-  und  Tiefengenauigkeit  hat  sich  nach  den  Vorgaben  der  IHO  (2008)  für
Order  1  a  und  1  b  Surveys  zu  richten.  Detailanforderungen  sind  den  Tabellen  3  und  4  zu  entnehmen. ­

            
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