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Teil A - Einführung
Der Sachverständige für Geotechnik
• beurteilt diejenigen Erkenntnisse zum Baugrund, die von anderer Seite in das Projekt einge
führt werden, im Hinblick auf das jeweilige Baugrundmodell und
• überprüft und beurteilt die zutreffende Verwendung seiner Angaben im Baugrund- und
Gründungsgutachten in der geotechnischen Fachplanung des Planverfassers.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Baugrundverhaltens unter der für Offshore-Bau-
werke typischen zyklischen Belastung ist eine enge inhaltliche Abstimmung mit den Entwurfs
verfassern der 1. und 2. Freigabe gemäß Standard Konstruktion notwendig.
Für besondere geotechnische Fragestellungen kann der Antragsteller bzw. Genehmigungsin
haber in Abstimmung mit dem Sachverständigen für Geotechnik weitere unabhängige Sach
verständige hinzuziehen.
5 Prüfung der Unterlagen
Im Sinne des Standards Konstruktion sind die in diesem Standard in Teil A, Abschnitt 2 aufge
führten Berichte und Gutachten Gegenstand einer projektbegleitenden Zertifizierung/Prüfung
und im Anschluss dem BSH zu den in Tabelle 2 dargestellten Zeitpunkten vorzulegen. Das
Baugrund- und Gründungsgutachten (Entwicklungsphase) ist fester Bestandteil der Entwurfs
grundlagen (Design Basis).
6 Abweichungen vom Standard
Der Sachverständige für Geotechnik kann für den Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber
bei der Zulassungsbehörde während der laufenden Projektphase einen begründeten Vor
schlag auf Zustimmung zu Abweichungen von den Festlegungen dieses Standards einreichen,
wenn es sich im Projektverlauf zeigt, dass standortbedingt oder aus anderen Gründen Teile
des Erkundungsprogramms unzureichend, entbehrlich oder aus nachvollziehbaren Gründen
nicht in der vorgeschlagenen Weise oder nur unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel durch
führbar sind. Ein entsprechender Entwurf kann im Rahmen der regelmäßig stattfindenden
Baubesprechungen mit dem BSH unter Beteiligung des Sachverständigen für Geotechnik
sowie des Prüfbeauftragten im Sinne des Standards Konstruktion vorgestellt werden. Die Zu
lassungsbehörde behält sich vor, das in diesem Antrag dargestellte Erkundungsprogramm
allgemein oder im Einzelfall zuzulassen oder ggf. anzupassen.
Weitere Ausführungen zu Übergangs-, Abweichungs- und Ergänzungsregeln enthält Teil C,
Abschnitt 1.3.
7 Fortschreibung
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen Stand des Wissens und der Technik der
Baugrunderkundung und -Untersuchung für Offshore-Bauwerke dar. Er versteht sich als
dynamisches Werk. Neue Erfahrungen und Erkenntnisse, die bei der Umsetzung weiterer
Bauvorhaben erwartet werden können, werden beobachtet und bei entsprechendem Bedarf
in das Werk eingearbeitet.