Teil A - Einführung
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Für die Planung und Durchführung der Baugrunderkundung, -Untersuchung und -beurteilung
ist auf Seiten des Antragstellers bzw. Genehmigungsinhabers bereits in der Entwicklungs
phase (gemäß Teil A, Tabelle 2)
• ein hinreichend qualifizierter unabhängiger Sachverständiger für Geotechnik
• mit belegbaren Erfahrungen mit entsprechend schwierigen Baumaßnahmen
einzuschalten. Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass der Baugrund als nicht
genormter Teil der Tragkonstruktion hinsichtlich Art und Umfang nach den Regeln der Technik
erfasst wird und in der Planung und Realisierung Berücksichtigung findet.
Der Sachverständige für Geotechnik ist im Auftrag des Antragstellers bzw. Genehmigungs
inhaber zuständig für die Baugrunderkundung, -Untersuchung und -beurteilung, die Teil der
Planungsgrundlage für die Objekte des Bauvorhabens sind. Seine Aufgaben ergeben sich im
Einzelnen aus DIN 4020.
Der Sachverständige für Geotechnik erarbeitet dementsprechend für den Antragsteller bzw.
Genehmigungsinhaber die geotechnischen Planungsgrundlagen für das Bauvorhaben. Er
• plant die Baugrundvorerkundung und die Baugrundhaupterkundung,
• begleitet die Durchführung der Baugrundvorerkundung und der Baugrundhaupterkun
dung,
• erarbeitet die Baugrunduntersuchungsberichte entsprechend Teil C, Abschnitt 4.2,
• erarbeitet die Baugrund- und Gründungsgutachten entsprechend Teil C, Abschnitt 4.3,
• stellt unter Einbeziehung des für die geologische Erkundung verantwortlichen Geowissen-
schaftlers sicher, dass die Ergebnisse aus den geologischen und geotechnischen Bau
grunduntersuchungen im Sinne der Tabelle 1, Teil A und der Anforderungen an die Quali
tätssicherung der geologischen Erkundung (Teil B, Abschnitte 2,3 und 7.2) zusammengeführt
und bewertet werden,
• spricht im Rahmen der Baugrund- und Gründungsgutachten zur Vor- und Haupterkundung
Empfehlungen aus, wie das Baugrundverhalten unter zyklischer Lasteinwirkung für den
Gründungsvorschlag im Zuge der Planung berücksichtigt werden soll.
Zur Abgrenzung der Aufgaben des Sachverständigen für Geotechnik von den Aufgaben des
Fachplaners für Geotechnik siehe Teil C, Abschnitt 4.1.
Der Sachverständige für Geotechnik ist vom Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber direkt
zu beauftragen und muss von den Unternehmen, die die Baugrunderkundungsarbeiten durch
führen, unabhängig sein; der Sachverständige für Geotechnik hat seine Tätigkeit unbeein
flusst durch und unabhängig von Weisungen des Antragstellers bzw. Genehmigungsinhabers
eigenverantwortlich auszuüben.
Die Überwachung der Baugrunderkundung durch den Sachverständigen für Geotechnik bzw.
eines geeigneten Vertreters ist dem BSH nachzuweisen.
Über die Aufgaben der eigentlichen Baugrunderkundung und -Untersuchung hinaus berät der
Sachverständige für Geotechnik den Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber in Bezug auf
dessen geotechnische Fachplanung und Bauausführung, u. a. im Hinblick auf die Formulie
rung geeigneter Baugrundmodelle zur Berücksichtigung der Interaktion zwischen Bauwerk
und Baugrund, auf die zweckmäßige Berücksichtigung besonderer Baugrundeigenschaften,
auf baubegleitende geotechnische Untersuchungen und auf wiederkehrende Prüfungen,
außerdem bei Anwendung der Beobachtungsmethode nach DIN 1054 im Hinblick auf das
geotechnisch erforderliche Beobachtungsprogramm, seine Auswertung und die erforderliche
Vorbereitung von Maßnahmen.