58
Offs ho re- Aktivitäten
Offshore-Aktivitäten
Der Begriff „Offshore“ umfasst insgesamt die flachen
Küstengewässer eines Staates, die unterschiedlichen
Nutzungsrechten unterliegen. Nach dem Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen gilt das
Gebiet bis 12 Seemeilen als Hoheitsgebiet. Hieran
schließt sich ein maximal 200 Seemeilen breiter Meeresstreifen
an, die Ausschließliche Wirtschaftszone
(AWZ). In dieser hat der Staat unter anderem souveräne
Rechte an der Nutzung der Energieerzeugung
aus Wasser, Strömung und Wind.
Offshore-Windenergieanlagen
Das BSH ist nach §2 der Seeanlagenverordnung
(SeeAnlV) zuständig für die Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen
in der AWZ von Nordund
Ostsee. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren
muss das Vorliegen eventueller Beeinträchtigungen
der Schifffahrt oder Gefährdungen der Meeresumwelt
überprüft werden. Daneben fließen auch die
Interessen des Militärs, der Fischerei und des Tourismus,
sowie bergrechtliche Aspekte (Bodenschätze)
in das Verfahren ein.
Im Berichtsjahr wurden zusätzlich zu den bereits vorliegenden
10 Anträgen weitere 19 Anträge auf Genehmigung
der Errichtung von Windenergieanlagen
gestellt, die nunmehr das Genehmigungsverfahren
nach der SeeAnlV durchlaufen. Ausgelöst wurde
diese Entwicklung durch das am 1. April 2000 In
Kraft getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (EEG), das einen Stromabnahmepreis von
17,8 Pfennig pro Kilowattstunde für Anlagen garantiert,
die bis Ende 2006 In Betrieb genommen werden.
Die eingereichten Antragsunterlagen durchlaufen
zwei Betelllgungsrunden, die es den Antragstellern
ermöglichen, Ihre Planungen den Anforderungen der
Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände
und sonstiger Betroffener anzupassen Daneben
werden die Antragsunterlagen auch öffentlich
ausgelegt, um der Bevölkerung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben und eine größtmögliche
Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Die
überarbeiteten Antragsunterlagen werden In einer
Antragskonferenz mit den Anhörungsstellen (Behörden,
Verbände etc.) erörtert. Für 8 Anträge wurden
Antragskonferenzen durchgeführt.
Zur Einschätzung und Abwägung von Gefahren hinsichtlich
der Schifffahrt müssen die Antragsteller
Gutachten In Form von Risikoanalysen belbrlngen.
Zur Einschätzung und Abwägung möglicher Gefahren
für die Meeresumwelt müssen die Antragsteller
umfangreiche Umweltuntersuchungen vor Baubeginn,
In der Bauphase und In der Betriebsphase
durchführen. Der Umfang der Untersuchungen richtet
sich In der Regel nach dem Standarduntersuchungskonzept
für Genehmigungsverfahren nach
der Seeanlagenverordnung, das vom BSH in Zusammenarbeit
mit Experten erstellt und im Dezember
2001 herausgegeben wurde. In einer dritten Beteiligungsrunde
werden die Ergebnisse der Risikoanalyse
und der Umweltuntersuchungen geprüft, bevor
das BSH über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet
Am 9. November 2001 wurde eine erste Genehmigung
für einen Offshore-Wlndpark In der AWZ mit
12 Anlagen (Pllotphase) 40 km nördlich von Borkum
erteilt.
Rohrleitungen und Kabel
Der Betrieb der Translt-Gasrohrleltungen NORPIPE,
EUROPIPE I, EUROPIPE II, ZEEPIPE, FRANPIPE sowie
der beiden Verdichterplattformen im deutschen
Festlandsockel verlief ohne Störungen. Die Lage und
die Überdeckungen der Transit-Gasrohrleitungen