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Full text: Jahresbericht 2003

Offshore-Aktivitäten 
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reicht worden, die 2004 entscheidungsreif werden 
könnten. 
Ferner gingen drei Anträge auf Verlegung der für 
die Stromableitung von den WEA zur Anbindung an 
Land erforderlichen Kabel ein. 
Mit einer etwaigen Genehmigung des BSH wäre 
nicht gleichzeitig das gesamte Projekt genehmigt, da 
sich die Zuständigkeit des BSH nicht auf das Küsten 
meer erstreckt. Raumordnungsverfahren für eine 
Kabeltrasse durch das Küstenmeer, die je nach Bun 
desland unterschiedlichen Genehmigungen nach 
Bundesimmissionsschutzgesetz und Landesumwelt 
recht, eine Genehmigung nach Wasserstraßengesetz 
sowie für die Stromeinspeisung in das Stromverbund 
system müssen gesondert erfolgen. Die Antragsteller 
müssen daher mehrere Verfahren bei verschiedenen 
Behörden zeitgleich betreiben. Nach den bisherigen 
Erfahrungen erfolgen die ersten Schritte im Verfahren 
beim BSH. Hierbei erhalten sie wegen der breiten 
Beteiligung aller Interessengruppen ein realistisches 
Bild über die Erfolgsaussichten des Gesamtpro 
jektes. 
Eine Genehmigung zur Errichtung von WEA darf 
nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leich 
tigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt oder die 
Meeresumwelt gefährdet werden. Diesen Prüfungen 
kommt im Verfahren besonderes Gewicht zu. 
Da alle Projekte in der AWZ in Bereichen großer Was 
sertiefen (15-35 Meter) beantragt worden sind, die 
durch den Seeverkehr genutzt werden, stellen die 
geplanten Anlagen eine potenzielle Gefahr für die 
Seeschifffahrt dar. Daher werden alle Antragsteller 
verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzulegen, die 
u.a. die Entrittswahrscheinlichkeit einer Kollision 
Schiff/WEA beschreibt und berechnet. Die beson 
dere Bedeutung der Schifffahrt wird auch dadurch 
hervorgehoben, dass die Wasser- und Schifffahrts 
direktionen aufgrund ihrer besonderen Fachkompe 
tenz Zustimmungsbehörden im Rahmen des Geneh 
migungsverfahrens für diese vom Seerechtsüberein 
kommen speziell hervorgehobene Nutzungsform 
sind. 
Ferner werden die Interessen der Marine/Bundes 
wehr, sowie die Fischerei, bergrechtliche Unterneh 
mungen (Sand-, Kiesabbau, Öl- und Gasexploration) 
und Anlagen Dritter (Telekommunikationskabel, 
Stromleitungen und Gaspipelines) behandelt. Die 
Verpflichtung zum Rückbau der Anlagen nach einer 
Außerbetriebnahme und Aufgabe der Anlage ist 
bereits in der Seeanlagenverordnung enthalten und 
wurde in den beiden Genehmigungsbescheiden 
durch die Forderung einer Bankbürgschaft von vorn 
herein abgesichert. 
Im Verfahren wird eine intensive Prüfung der etwai 
gen Auswirkungen auf die marine Umwelt am Maß 
stab einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 
durchgeführt, wobei an dieser Stelle Naturschutz 
belange (Schweinswale, Robben, Fische, Vögel, 
Benthos und Sedimente) intensiv betrachtet und dis 
kutiert werden. Die nach der Änderung der Seean 
lagenverordnung im Jahr 2002 formell in § 2a einge 
führte UVP erhöht das Maß an Transparenz für die 
interessierte Öffentlichkeit, da sich jedermann zu den 
öffentlich bekannt gemachten und ausgelegten 
Plänen äußern kann. 
Trotz einer bereits seit einiger Zeit intensiv geführten 
Diskussion über die möglichen Auswirkungen der 
artiger Anlagen für die Seeschifffahrt und auf die 
Meeresumwelt, sind noch eine ganze Reihe von 
Fragestellungen nicht abschließend geklärt. Auswir 
kungen von bau- und betriebsbedingtem Schall in 
den Wasserkörper, insbesondere auf Schweinswale, 
müssen beispielsweise ebenso noch näher unter 
sucht werden wie mögliche negative Einflüsse auf 
Zug- und Rastvögel.
	        
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