Offshore-Aktivitäten
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reicht worden, die 2004 entscheidungsreif werden
könnten.
Ferner gingen drei Anträge auf Verlegung der für
die Stromableitung von den WEA zur Anbindung an
Land erforderlichen Kabel ein.
Mit einer etwaigen Genehmigung des BSH wäre
nicht gleichzeitig das gesamte Projekt genehmigt, da
sich die Zuständigkeit des BSH nicht auf das Küsten
meer erstreckt. Raumordnungsverfahren für eine
Kabeltrasse durch das Küstenmeer, die je nach Bun
desland unterschiedlichen Genehmigungen nach
Bundesimmissionsschutzgesetz und Landesumwelt
recht, eine Genehmigung nach Wasserstraßengesetz
sowie für die Stromeinspeisung in das Stromverbund
system müssen gesondert erfolgen. Die Antragsteller
müssen daher mehrere Verfahren bei verschiedenen
Behörden zeitgleich betreiben. Nach den bisherigen
Erfahrungen erfolgen die ersten Schritte im Verfahren
beim BSH. Hierbei erhalten sie wegen der breiten
Beteiligung aller Interessengruppen ein realistisches
Bild über die Erfolgsaussichten des Gesamtpro
jektes.
Eine Genehmigung zur Errichtung von WEA darf
nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leich
tigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt oder die
Meeresumwelt gefährdet werden. Diesen Prüfungen
kommt im Verfahren besonderes Gewicht zu.
Da alle Projekte in der AWZ in Bereichen großer Was
sertiefen (15-35 Meter) beantragt worden sind, die
durch den Seeverkehr genutzt werden, stellen die
geplanten Anlagen eine potenzielle Gefahr für die
Seeschifffahrt dar. Daher werden alle Antragsteller
verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzulegen, die
u.a. die Entrittswahrscheinlichkeit einer Kollision
Schiff/WEA beschreibt und berechnet. Die beson
dere Bedeutung der Schifffahrt wird auch dadurch
hervorgehoben, dass die Wasser- und Schifffahrts
direktionen aufgrund ihrer besonderen Fachkompe
tenz Zustimmungsbehörden im Rahmen des Geneh
migungsverfahrens für diese vom Seerechtsüberein
kommen speziell hervorgehobene Nutzungsform
sind.
Ferner werden die Interessen der Marine/Bundes
wehr, sowie die Fischerei, bergrechtliche Unterneh
mungen (Sand-, Kiesabbau, Öl- und Gasexploration)
und Anlagen Dritter (Telekommunikationskabel,
Stromleitungen und Gaspipelines) behandelt. Die
Verpflichtung zum Rückbau der Anlagen nach einer
Außerbetriebnahme und Aufgabe der Anlage ist
bereits in der Seeanlagenverordnung enthalten und
wurde in den beiden Genehmigungsbescheiden
durch die Forderung einer Bankbürgschaft von vorn
herein abgesichert.
Im Verfahren wird eine intensive Prüfung der etwai
gen Auswirkungen auf die marine Umwelt am Maß
stab einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchgeführt, wobei an dieser Stelle Naturschutz
belange (Schweinswale, Robben, Fische, Vögel,
Benthos und Sedimente) intensiv betrachtet und dis
kutiert werden. Die nach der Änderung der Seean
lagenverordnung im Jahr 2002 formell in § 2a einge
führte UVP erhöht das Maß an Transparenz für die
interessierte Öffentlichkeit, da sich jedermann zu den
öffentlich bekannt gemachten und ausgelegten
Plänen äußern kann.
Trotz einer bereits seit einiger Zeit intensiv geführten
Diskussion über die möglichen Auswirkungen der
artiger Anlagen für die Seeschifffahrt und auf die
Meeresumwelt, sind noch eine ganze Reihe von
Fragestellungen nicht abschließend geklärt. Auswir
kungen von bau- und betriebsbedingtem Schall in
den Wasserkörper, insbesondere auf Schweinswale,
müssen beispielsweise ebenso noch näher unter
sucht werden wie mögliche negative Einflüsse auf
Zug- und Rastvögel.