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Partner der Seeschifffahrt
dass folgende fünf Dienstleistungen für die Berufsund
Sportschifffahrt unter bsh.de verfügbar sind und
IT-gestützt bearbeitet werden:
• befristete Ausflaggung von Seeschiffen
(bzw. deren Rücknahme);
• Vermessung von Sportbooten;
• Erteilung von Flaggenzertifikaten für Sportboote;
• Vorab-Prüfung der vorgesehenen Aufstellung von
Navlgatlons- und Funkausrüstung an Bord;
• Überprüfung bereits aufgestellter Navlgatlons- und
Funkausrüstung an Bord.
Abwehr äußerer Gefahren auf See
Seit 1.7. 2004 sind die von der IMO erlassenen Internationalen
Regelungen zur Abwehr äußerer Gefahren
auf See In Kraft. Weltweit sind mehr als 60000
Schiffe und mehrere 1000 Hafeneinrichtungen von
den Neuregelungen betroffen. Das BSH Ist für die
administrative Umsetzung der Maßnahmen bei Seeschiffen
unter deutscher Flagge zuständig. Die Im
September 2005 In Kraft getretene Verordnung zur
Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer
Gefahren auf See setzte die für die weitere Arbeit
erforderlichen Rahmenbedingen.
Zu den Aufgaben des BSH gehört es, die Gefahrenabwehrpläne
bzw. deren Änderungen für Schiffe
unter deutscher Flagge zu prüfen und zu genehmigen
sowie die Schiffe mit dem Internationalen Zeugnis
über die Gefahrenabwehr zu versehen. Dieses
Dokument muss an Bord mitgeführt und bei Kontrollen
vorgezeigt werden. Ein Fehlen des Zertifikats
kann empfindliche Sanktionen bis hin zu einer Ausweisung
aus dem Hafen nach sich ziehen. Die zur
Ausstellung dieses Zertifikats erforderlichen Überprüfungen
an Bord erfolgen durch Klasslflkatlonsgesellschaften,
die vom BSH besonders anerkannt worden
sind.
Außerdem prüft das BSH die Systeme zur Auslösung
des stillen Alarms auf Ihre Komformltät mit den einschlägigen
IMO-Rlchtllnlen und bestätigt die Aufstellung
an Bord.
Zusätzlich stellt das BSH für alle diese Schiffe den
Contlnuous Synopsis Record aus. Es handelt sich
hierbei um das an Bord mitzuführende Stammdatendokument
eines Schiffes, das alle zur Identifikation
relevanten Daten enthält und bei jeder Änderung,
z. B. beim Wechsel des Schiffseigners oder der
Flagge, zu aktualisieren Ist.
Grundsätzlich muss sich jedes Schiff 24 Stunden vor
Eintreffen In den deutschen Hoheitsgewässern beim
sog. Point of Contact (PoC) anmelden. Da dies bei
regelmäßig verkehrenden Fährschiffen oder In anderen
Liniendiensten nicht sinnvoll Ist, wurde das Internationale
Verfahren für eine Befreiung von den Meldepflichten
auf Liniendienste In der Handelsschifffahrt
erweitert. Über eine Befreiung von dieser Pflicht
konnte sich vornehmlich mit den Ostseeanrelnerstaaten
geeinigt werden.
2005 wurden
• 666 Stammdatendokumente ausgestellt;
• 208 Zeugnisse über die Gefahrenabwehr ausgestellt;
• 185 Gefahrenabwehrpläne bzw. Planänderungen
genehmigt;
• 14 Liniendienste mit 34 Schiffen von der Meldepflicht
befreit;
• 3 Anlagen zur Aussendung des stillen Alarms
geprüft;
• 80 Einbaupläne zur Aufstellung der SSAS-Anlagen
(Ship securlty alert System) genehmigt.
Für die Umsetzung der Internationalen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr In den Häfen sind die Bundesländer
zuständig. In dem entsprechenden Bund-Länder-Arbeltskrels
Maritime Security (BLAMS) arbeitet
das BSH Intensiv mit. In den zuständigen Gre