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Volltext : Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Grenzüberschreitende  Seekabelsysteme

Wegen  der  Begründung  wird  auf  die  Begründung  des  Grundsatzes  5.3.2.8  verwiesen.

gebündelt  werden,  um  die  Beeinträchtigung  anderer  Nutzungsansprüche  und
Zerschneidungseffekte  gering  zu  halten.
6.2.3  Kreuzung  der  Vorrang-  und  Vorbehaltsgebiete  Schifffahrt
Für  die  Schifffahrt  im  Raumordnungsplan  AWZ  Nordsee  festgelegte  Vorrang-  und
Vorbehaltsgebiete  sollen  von  grenzüberschreitenden  Seekabelsystemen  möglichst  auf
kürzestem  Weg  gekreuzt  werden,  sofern  eine  Parallelführung  zu  bestehenden  baulichen
Anlagen  nicht  möglich  ist.
Wegen  der  Begründung  wird  auf  die  Begründung  des  Grundsatzes  5.3.2.4  verwiesen.
6.2.4  Berücksichtigung  bestehender  und  genehmigter  Nutzungen
Bei  der  Wahl  der  Streckenführung  von  grenzüberschreitenden  Seekabelsystemen  soll
Rücksicht  auf  bestehende  und  genehmigte  Nutzungen  und  Nutzungsrechte  sowie  auf  die
Belange  der  Schifffahrt  und  Fischerei  genommen  werden.  Auf  bereits  vorhandene
Rohrleitungen  und  Seekabel  ist  bei  der  Wahl  des  Streckenverlaufs  für  neue
grenzüberschreitenden  Seekabelsystemen  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen;  es  ist  ein
Abstand  von  500  m  einzuhalten.
Wegen  der  Begründung  wird  auf  die  Begründung  des  Grundsatzes  5.3.2.5  verwiesen.
6.2.5  Kreuzungen
Kreuzungen  von  grenzüberschreitenden  Seekabelsystemen  sollen  sowohl  untereinander
als  auch  mit  anderen  bestehenden  Rohrleitungen  und  bestehenden  oder  im  Rahmen
dieses  Plans  festgelegten  Seekabeln  so  weit  wie  möglich  vermieden  werden.  Wenn
Kreuzungen  nicht  vermieden  werden  können  sind  diese  nach  dem  jeweiligen  Stand  der
Technik  und  möglichst  rechtwinklig  auszuführen.
Für  den  Fall,  dass  das  nicht  zu  vermeidende  Kreuzungsbauwerk  nicht  rechtwinklig
ausgeführt  werden  kann,  sollte  der  Kreuzungswinkel  45°  nicht  unterschreiten  sowie
zwischen  den  erforderlich  werdenden  Wendepunkten  ein  Abstand  von  mindestens  250  m
vorgesehen  werden.
Wegen  der  Begründung  wird  auf  die  Begründung  des  Grundsatzes  5.3.2.6  verwiesen.
6.2.6  Überdeckung
Bei  der  Festlegung  der  dauerhaft  zu  gewährleistenden  Überdeckung  von
grenzüberschreitenden  Seekabelsystemen  sollen  insbesondere  die  Belange  der
Schifffahrt  und  der  Fischerei,  des  Schutzes  der  Meeresumwelt  sowie  der
Systemsicherheit  berücksichtigt  werden.  Dazu  ist  bei  der  Verlegung  eine  Tiefenlage  des
Kabelsystems  herzustellen,  die  eine  dauerhafte  Überdeckung  von  mindestens  1,5  m
gewährleistet.
Wegen  der  Begründung  wird  auf  die  Begründung  des  Grundsatzes  5.3.2.7  verwiesen.
6.2.7  Verlegung  außerhalb  der  Natura2000-Gebiete  und  geschützter  Biotopstrukturen
Bei  der  Verlegung  von  grenzüberschreitenden  Seekabelsystemen  sollen  mögliche
Beeinträchtigungen  der  Meeresumwelt  minimiert  werden.  Dazu  sollten  die
grenzüberschreitenden  Seekabelsysteme  möglichst  außerhalb  von  Natura2000-Gebieten
verlegt  werden.  Bekannte  Vorkommen  geschützter  Biotope  nach  §  30  BNatSchG  oder
entsprechende  Strukturen  sind  möglichst  zu  umgehen.
Die  Vorgaben  des  §  45  WHG  sind  zu  beachten,  die  beste  Umweltpraxis  („best
environmental  practice“)  gemäß  OSPAR-Übereinkommen  sowie  der  jeweilige  Stand  der
Technik  sollen  berücksichtigt  und  im  Einzelverfahren  konkretisiert  werden.
            
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