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Volltext : Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen  für  Offshore-Windparks

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verursacht  als  der  Verbleib,  ist  vom  Rückbau  ganz  oder  teilweise  abzusehen,  es  sei  denn,
Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  erfordern  den  Rückbau.  Der  Rückbau  ist  auch  dann
erforderlich,  wenn  mit  den  Seekabelsystemen  toxische  Stoffe  in  wirkungsrelevanter  Art  und
Weise  oder  Menge  in  der  Meeresumwelt  verbleiben  würden.  Bei  einem  Verbleib  sollte  zudem
im  Sinne  einer  nachwirkenden  Verpflichtung  seitens  des  Betreibers  durch  geeignete
Überwachungsmaßnahmen  sichergestellt  werden,  dass  auch  künftig  mit  keinen  Gefährdungen
anderer  Nutzungen  durch  die  verbliebenen  Seekabelsysteme  zu  rechnen  ist.  So  sollten
beispielsweise  die  Lage  und  die  ausreichende  Überdeckung  regelmäßig  überprüft  werden.
Diese  Festlegung  steht  im  Einklang  mit  internationalen  und  nationalen  Regelungen,  wie
insbesondere  Artikel  79  Absatz  4  SRÜ,  wonach  der  Küstenstaat  Bedingungen  für  Kabel  oder
Rohrleitungen  festlegen  kann,  die  in  sein  Hoheitsgebiet  oder  Küstenmeer  führen.
5.3.3  Räumliche  Festlegungen
5.3.3.1  Grenzkorridore
Entsprechend  der  gesetzlichen  Kompetenzzuweisung  des  §  17a  Abs.  1  Satz  1  EnWG
erstrecken  sich  die  räumlichen  Festlegungen  des  BFO-N  auf  die  deutsche  AWZ.  Eine  über  die
Grenze  der  deutschen  AWZ  hinausgehende  Festlegung  der  Trassen  erfolgt  daher  nicht.  Die  im
BFO-N  geplanten  Trassen  müssen  sinnvoll  durch  das  Küstenmeer  bis  zu  den
Netzverknüpfungspunkten  geführt  werden  können  (vgl.  Planungsgrundsatz  5.3.2.3).  Zur
Abstimmung  mit  den  Küstenländern  dienen  die  Grenzkorridore  als  Orte,  an  denen  die
Anbindungsleitungen  die  Grenze  zwischen  AWZ  und  Küstenmeer  überschreiten.  Für  den
Bereich  der  AWZ  der  Nordsee  betrifft  dies  Niedersachsen  und  Schleswig-Holstein.
Mit  Blick  auf  die  vorgesehene  Lage  der  Grenzkorridore  ergeben  sich  innerhalb  der  AWZ  bereits
starke  Restriktionen  aufgrund  der  bereits  genehmigten  Offshore-Windparks  der  Cluster  1,2  und
3.  Diese  genießen  aufgrund  von  Genehmigungen  bzw.  des  regelmäßig  fortgeschrittenen
Planungsstadiums  Vertrauensschutz,  so  dass  der  bestehende  Platzmangel  durch  Festlegungen
in  diesem  Plan  nicht  ohne  weiteres  gelöst  werden  kann.  Zudem  sind  bestehende  Strukturen,
d.h.  insbesondere  bereits  in  Betrieb  befindliche  Kabel  und  Rohrleitungen  zu  beachten,  indem
sich  die  zukünftig  geplanten  Seekabelsysteme  in  das  bestehende  System  einzufügen  haben.
Gleichzeitig  müssen  die  Trassen  sinnvoll  durch  das  Küstenmeer  bis  zu  den
Netzverknüpfungspunkten  geführt  werden  können.  Im  Küstenmeer  sind  die  Planungen  jedoch
noch  nicht  so  weit  fortgeschritten,  dass  eine  ausreichende  Anzahl  von  Trassen  für  die
Erreichung  der  vorgegebenen  Planungshorizonte  ausgewiesen  worden  sind.  Daher  sind  die
Grenzkorridore  in  diesem  Plan  in  enger  Abstimmung  mit  den  Küstenländern  festzulegen.  In  den
Bereichen,  in  denen  es  nach  jetzigem  Kenntnisstand  möglich  ist,  werden  im  Übergangsbereich
zum  Küstenmeer  zur  Bündelung  von  Gleichstrom-Seekabelsystemen  die  Grenzkorridore  I  bis  IV
festgelegt.  Durch  diese  sind  sämtliche  Gleichstrom-Seekabelsysteme  zu  führen.  Hierdurch
sollen  die  Kabel  an  diesen  Stellen  so  weit  wie  möglich  konzentriert  und  zur  weiteren  Ableitung
in  Richtung  der  Netzverknüpfungspunkte  gebündelt  werden.
Die  Dimensionierung  der  Grenzkorridore  am  Übergang  zum  Küstenmeer  ergibt  sich  aus  den
Abständen  zwischen  den  Kabelsystemen  und  der  Anzahl  der  erforderlichen  Systeme  sowie  der
jeweiligen  Platzsituation  am  Übergang  zum  Küstenmeer.  Die  Trassenführung  im  Küstenmeer
wird  nicht  festgelegt,  diese  obliegt  anderen  Stellen  in  den  dafür  vorgesehenen  Verfahren.  Nach
Konsultation  der  Einvernehmensbehörde  und  Abstimmung  den  Küstenländern  ist  jedenfalls
nicht  ausgeschlossen,  die  bis  zu  den  im  Plan  festgelegten  Grenzkorridoren  I  (Ems)  bis  IV
(Büsum)  vorgesehene  Kabelführung  zum  Netzverknüpfungspunkt  an  Land  gelangen  zu  lassen.
Bei  der  Festlegung  der  Korridore  ist  noch  keine  Bewertung  der  Weiterführung  etwa  in  Bezug  auf
den  Nationalpark  und/  oder  das  Natura2000-  Gebiet  im  Küstenmeer  erfolgt.  Dabei  werden  alle
Gleichstrom-Seekabelsysteme,  die  für  eine  Abführung  des  Stroms  aus  den  Clustern  1  bis  13
erforderlich  sind,  in  die  Planung  einbezogen.  Dies  sind  unter  Zugrundelegung  der  unter  Kapitel
4.3  angenommenen  Leistung  von  ca.  20  GW  insgesamt  (inklusive  bereits  verlegter  Kabel)
            
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