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Volltext : Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen  für  Offshore-Windparks

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5.1.1.4  Gleichstromsystem:  Standardleistung  900  MW
Das  Gleichstrom-System  der  Konverterplattform  wird  mit  einer  Standardleistung  von
900  MW  ausgeführt.
Die  Festlegung  einer  standardisierten  Übertragungsleistung  der  Gleichstrom-Anbindungssysteme
  bildet  die  zentrale  Grundlage  für  die  räumliche  Planung  des  BFO-N.
Aufbauend  auf  dieser  Standardleistung  erfolgt  dann  -  bezogen  auf  die  einzelnen  Cluster  -  die
Ermittlung  des  Raumbedarfs  für  die  Abführung  der  unter  Kapitel  4.2.1  beschriebenen
Windenergieleistung.
Um  die  Anzahl  und  damit  den  Raum  für  Konverterplattformen  und  Trassen  zur  Abführung  der
Windenergieleistung  zu  minimieren,  soll  eine  möglichst  hohe  Systemleistung  festgelegt  werden.
Am  Markt  hat  sich  hierfür,  wie  auch  die  letzten  Ausschreibungsergebnisse  des  zuständigen
Netzbetreibers  zeigen,  ein  herstellerunabhängiges  Maximum  der  Übertragungsleistung  von
900  MW  bei  einer  Übertragungsspannung  von  +/-  320  kV  (s.  o.)  entwickelt.  Diese  Größe  wird
daher  als  Standardleistung  für  die  Gleichstromsysteme  festgelegt.
Ebenso  wie  die  Festlegung  einer  einheitlichen  Spannungsebene  kommt  dieser  Standard  für  die
Leistung  der  Gleichstrom-Anbindungsleitungen  dem  Wunsch  der  Branche  nach,  die  sich  von
einer  Standardisierung  eine  Beschleunigung  und  Kostenreduktion  der  Netzanbindung  der
Offshore-Windparks  erwartet.  Aufbauend  auf  dieser  Vorgabe  von  Rahmenparametern  können
Fiersteller  und  Netzbetreiber  standardisierte  Lösungen  entwickeln  und  perspektivisch  die
Planungen  frühzeitig  -  ggf.  auch  standortunabhängig  -  vorantreiben.
Um  den  Raumbedarf  für  die  Netzinfrastruktur  weiter  zu  mindern,  wird  eine  Erhöhung  der
Systemleistung  angestrebt.  Um  bei  einer  Beibehaltung  der  einheitlichen  Spannungsebene  von
+/-  320  kV  die  Übertragungsleistung  kurz-  bis  mittelfristig  weiter  zu  erhöhen,  ist  eine  Erhöhung
des  Stromflusses  notwendig.  Diese  Erhöhung  ist  physikalisch  durch  die  Strombelastbarkeit  des
Kabels  begrenzt.  Zudem  steigen  mit  dem  Stromfluss  auch  die  Übertragungsverluste  und  als
Folge  die  Erwärmung  des  das  Kabel  umgebenden  Sediments  an.  Die  maximal  zu  tolerierende
Erwärmung  des  Erdbodens  ist  durch  einen  naturschutzfachlichen  Vorsorgewert,  das
sogenannte  2  K-Kriterium  (vgl.  Planungsgrundsatz  5.3.2.9  sowie  Kapitel  4.2  Umweltbericht),
festgesetzt,  der  somit  auch  eine  Begrenzung  der  Leistung  des  Gleichstromsystems  darstellt.
Die  Erwärmung  des  Erdbodens  bei  einer  Leistung  von  900  MW  reicht  bereits  an  diesen
Grenzwert  heran.  Im  Rahmen  der  Fortschreibung  soll  daher  -  gemeinsam  mit  der
Bundesnetzagentur,  dem  BfN  und  den  Küstenländern  -  geprüft  werden,  inwiefern  die  Leistung
des  Gleichstromsystems  kurz-  bis  mittelfristig  durch  eine  Erhöhung  des  Stromflusses
angehoben  werden  kann.  Im  Rahmen  der  Aufstellung  des  BFO-N  2012  wurde  vorgetragen,
dass  die  Systemleistung  hierdurch  bis  auf  etwa  1.000  MW  gesteigert  werden  könnte.
Mit  der  standardisierten  Leistung  von  900  MW  (ggf.  Anhebung  auf  1.000  MW)  erscheinen  die
ersten  Schritte  des  systematischen  Netzausbaues  verlässlich  realisierbar.  Dadurch  wird  ein
zweckmäßiger  modularer  Ausbau  des  Offshore-Netzes  möglich,  sodass  die  Anschlüsse  in
einem  angemessenen,  überschaubaren  Zeitraum  durch  anzuschließende  Offshore-Windparks
ausgenutzt  werden  können.
Für  eine  Steigerung  der  Systemleistung  über  1.000  MW  hinaus  würde  eine  Erhöhung  der
Spannungsebene  sowohl  auf  der  Gleichstromseite  als  -  aufgrund  von  Begrenzungen  der
Schaltanlagentechnik  -  auch  auf  der  Drehstromseite  notwendig  machen.  Diese  Überprüfung
und  ggf.  Anpassung  erfolgt  hinsichtlich  einer  Anhebung  der  Übertragungsspannung  im  Rahmen
der  Fortschreibung  (vgl.  auch  Kapitel  5.1.1.2).  Vor  diesem  Hintergrund  wird  auch  auf  den  in
diesen  Entwurf  aufgenommenen  Planungsgrundsatz  zur  Erwärmung  des  Meeresbodens  (vgl.
auch  Kapitel  5.3.2.9)  verwiesen.
            
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