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Full text : Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Identifizierung  von  Offshore-Windparks  für  Sammelanbindungen

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4.2  Räumliche  Bestimmung  der  Cluster
Nach  §  17a  Abs.  1  Satz  2  Nr.  1  EnWG  sind  die  Anbindungsleitungen  für  Offshore-Anlagen  in
der  Regel  als  Sammelanbindungen  auszuführen.  Die  Bestimmung  der  räumlichen  Lage  der
Offshore-Windparks  erfolgt  daher  durch  Festlegung  sog.  Cluster.  Darunter  sind  Offshore-Windparks
  zu  verstehen,  die  regelmäßig  in  einem  räumlichen  Zusammenhang  stehen.
Besonders  zu  berücksichtigen  sind  hier  die  Cluster,  die  sich  in  raumordnerisch  festgelegten
Vorranggebieten  für  Windenergie  befinden.  Insoweit  wird  auf  den  Raumordnungsplan  für  die
AWZ  der  Nordsee  Bezug  genommen.
In  diesem  Plan  werden  darüber  hinaus  und  bei  Betrachtung  der  Einzelvorhaben  grundsätzlich
solche  Offshore-Windparkprojekte  im  Rahmen  der  räumlichen  Planung  einbezogen,  welche
a)  auf  der  Grundlage  bestandskräftiger  Zulassungen  bereits  gebaut  werden,
b)  bestandskräftige  bzw.  vollziehbare  Zulassungen  aufweisen,
c)  beantragt  sind  und  jeweils  nach  der  derzeitigen  Antragslage  grundsätzlich
geeignet  erscheinen,  die  Voraussetzungen  der  Vorschriften  der  SeeAnlV  in  der
jeweils  zur  Anwendung  gelangenden  Fassung  zu  erfüllen.  Das  bedeutet,  dass
hinsichtlich  der  beantragten  Offshore-Windparks  solche  Vorhaben  einbezogenen
werden,  bei  denen  -  nach  dem  bisherigen  Sachstand  -  keine  gravierenden
Zulassungsprobleme  im  Hinblick  auf  die  Überprüfung  ggf.  entgegenstehender
überwiegender  öffentlicher  Belange  erkennbar  geworden  sind
Bei  Zugrundelegung  der  genannten  Kriterien  werden  insgesamt  13  Cluster  für  Offshore-Windenergie
  räumlich  dargestellt.  Die  13  Cluster  liegen  in  vergleichsweise  küstennäheren
Bereichen  der  AWZ.  Diese  gehen  räumlich  betrachtet  nicht  über  die  raumordnerisch  festgelegte
Schifffahrtsroute  10  hinaus.
Dieser  Darstellung  liegt  in  erster  Linie  eine  fachplanerische  Bewertung  zugrunde.
Bei  der  Ausweisung  der  13  Cluster  handelt  es  sich  ausschließlich  um  eine  räumliche  Abbildung
der  Cluster.  Mit  dieser  Darstellung  wird  keine  Aussage  darüber  getroffen,  ob  und  wann  die
jeweils  beantragten  Vorhaben  in  den  Clustern  auch  tatsächlich  realisiert  werden.  Einen
entsprechenden  Anspruch  vermitteln  die  räumlichen  Darstellungen  nicht.  Die  Frage,  ob  für  die
Offshore-Windparks  eine  Planrechtfertigung  bejaht  werden  kann,  ist  nicht  Gegenstand  des
BFO,  sondern  bleibt  den  jeweiligen  Einzelzulassungsverfahren  Vorbehalten.
Die  fachplanerische  Bewertung  der  beim  BSH  anhängigen  Anträge  für  Offshore-Windparks
stellt  sich  im  Einzelnen  wie  folgt  dar:
4.2.1  Einbezogene  Cluster
In  diesem  Plan  werden  insgesamt  13  Cluster  identifiziert,  die  für  Sammelanbindungen  geeignet
sind.  Die  im  Rahmen  dieses  Plans  einbezogenen  Cluster  sind  zur  besseren  Übersicht  mit  den
Ziffern  1  bis  13  durchnummeriert.
Die  Festlegung  und  Abgrenzung  der  Cluster  beruht  insbesondere  auf  den  Festlegungen  der
Raumordnung  sowie  der  Berücksichtigung  weiterer  bestehender  Nutzungen  und
Gebietsfestlegungen.  Übersichten  zu  genehmigten  Nutzungen  und  Schutzgebieten  sowie
raumordnerisch  festgelegten  Gebieten  sind  in  Kapitel  11  (Anlagen)  zu  finden.
In  räumlicher  Hinsicht  stellen  sich  die  Cluster,  die  für  Sammelanbindungen  geeignet  sind  und
somit  als  Grundlage  der  räumlichen  Planung  der  für  die  Netztopologie  notwendigen  Trassen
und  Standorte  im  BFO  dienen,  wie  im  Folgenden  dargestellt.  Rein  informatorisch  wird  zudem
der  aktuelle  Status  der  Netzanbindungen  sowie  der  genehmigten  Offshore-Windenergievorhaben
  dargestellt.
            
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