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Full text : Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Identifizierung  von  Offshore-Windparks  für  Sammelanbindungen

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4  Identifizierung  von  Offshore-Windparks  für  Sammelanbindungen
Gemäß  §  17a  Abs.  1  Satz  2  Nr.  1  EnWG  sind  Offshore-Anlagen  zu  identifizieren,  welche  für
Sammelanbindungen  geeignet  sind.  Nach  der  Definition  des  §  5  Nr.  26  Gesetz  für  den  Vorrang
Erneuerbarer  Energien  (Erneuerbare-Energien-Gesetz  -  EEG) 5  ist  unter  „Offshore-Anlage“
jede  Anlage  zur  Erzeugung  von  Strom  aus  Windenergie  zu  verstehen,  die  auf  See  in  einer
Entfernung  von  mindestens  drei  Seemeilen  von  der  Küstenlinie  aus  seewärts  errichtet
wird.  Mehrere  Offshore-Windenergieanlagen  (in  der  Regel  80  Windenergieanlagen)  bilden
einen  Offshore-Windpark.
Im  Rahmen  der  Festlegung  von  Offshore-Windparks,  die  für  Sammelanbindungen  geeignet
sind,  werden  in  Bezug  auf  den  Planungshorizont  in  erster  Linie  die  Windparks  in  der  AWZ  der
Nordsee  einbezogen,  welche  nach  der  dem  BSH  zur  Verfügung  stehenden
Informationsgrundlage  grundsätzlich  dazu  geeignet  sind,  die  Ziele  der  Bundesregierung
abzubilden.  Zudem  wird  unter  Zugrundlegung  eines  Zeitraums  von  20  -  30  Jahren  die  mögliche
Entwicklung  von  Offshore-Windenergie  und  der  Netztopologie  räumlich  dargestellt.
4.1  Planungshorizont
4.1.1  Ziele  der  Bundesregierung  -  Ausbaupfade  des  EEG  bis  2020  und  bis  2030
Die  Offshore-Windenergie  hat  in  der  Klimaschutzstrategie  der  Bundesregierung  eine  besondere
Bedeutung.  Bereits  nach  der  Strategie  der  Bundesregierung  zum  Ausbau  der
Windenergienutzung  auf  See  aus  dem  Jahre  2002  soll  der  Anteil  der  Windenergie  am
Stromverbrauch  innerhalb  der  nächsten  drei  Jahrzehnte  auf  mindestens  25%  anwachsen.  Nach
dem  Energiekonzept  der  Bundesregierung  vom  28.  September  2010  soll  der  Anteil  der
erneuerbaren  Energien  an  der  Stromversorgung  bis  zum  Jahr  2020  auf  35%  und  bis  zum  Jahr
2050  auf  80%  ansteigen.
Im  Zuge  der  in  2011  beschlossenen  Energiewende  hat  der  Wechsel  in  das  Zeitalter  der
erneuerbaren  Energien  zusätzlich  an  Bedeutung  gewonnen.  Am  06.  Juni  2011  hat  die  Bundesregierung ­
  ein  Energiepaket  beschlossen,  welches  die  Maßnahmen  des  Energiekonzepts
ergänzt  und  deren  beschleunigte  Umsetzung  zum  Ziel  hat.  Seit  2002  war  es  Ziel,  bis  2030  eine
Leistung  von  insgesamt  25  GW  in  Nord-  und  Ostsee  zu  installieren.
Im  Rahmen  der  im  Jahr  2013  auf  den  Weg  gebrachten  grundlegenden  Reform  des  EEG  soll  der
Ausbau  der  erneuerbaren  Energien  besser  gesteuert  und  planbarer  werden.
Nach  dem  mit  Wirkung  zum  01.  August  2014  in  Kraft  getretenen  EEG-  wird  nunmehr  das  Ziel
verfolgt,  den  Anteil  des  aus  erneuerbaren  Energien  erzeugten  Strom  am  Bruttostromverbrauch
stetig  und  kosteneffizient  auf  mindestens  80  Prozent  bis  zum  Jahr  2050  zu  erhöhen.  Hierzu  soll
dieser  Anteil  betragen:
•  40  bis  45  Prozent  bis  zum  Jahr  2025  und
•  55  bis  60  Prozent  bis  zum  Jahr  2035.
Um  diese  Ziele  zu  erreichen,  soll  gemäß  §  3  Nr.  2  EEG  die  installierten  Leistung  der
Windenergieanlagen  auf  See  auf  insgesamt  6  500  Megawatt  im  Jahr  2020  und
15  000  Megawatt  im  Jahr  2030  gesteigert  werden.

5  Gesetz  vom  25.  Oktober  2008,  BGBl.  I  S.  2074,  zuletzt  geändert  durch.  Zuletzt  geändert  durch  Art.  1
Änderungsgesetz  vom  22.  Dezember  2014  (BGBl.  I  S.  2406).
            
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