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Volltext : Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Einführung

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jeweils  während  der  Öffnungszeiten  (Mo.  -  Do.  von  9.00  Uhr  -  15.00  Uhr  und  Fr.  von  9.00  Uhr  -
14.30  Uhr)  zur  Einsichtnahme  ausgelegt.
Zusätzlich  sind  die  Dokumente  auf  der  Internetseite  des  BSH  www.bsh.de  (Reiter
Meeresnutzung/Bundesfachplan  Offshore)  abrufbar.

Nach  §  17a  Abs.  1  Satz  1  EnWG  ist  eine  Fortschreibung  des  BFO  vorgesehen.
Zusammenfassende  Übersicht  des  Fortschreibungsverfahrens  2013/2014:
Erstellung  Entwurf  Fortschreibung  BFO  Nordsee  und  Entwurf  Fortschreibung
Umweltbericht
Frist  zur  Stellungnahme  zu  Entwurfsdokumenten  23.September  2014
Auswertung  Stellungnahmen
Anhörungstermin  16.  Dezember  2014
Durchführung  bi-  bzw.  multilateraler  Besprechungstermine
Abstimmungs-  und  Einvernehmensprozess  BNetzA
Veröffentlichung  Bundesfachplan  Offshore
Fortschreibung

3  Einführung
Der  Aufbau  einer  strategisch  geplanten  Netztopologie  für  die  Übertragung  von  Elektrizität  ist
von  enormer  Bedeutung  für  die  Versorgung  mit  erneuerbaren  Energien.  Ein  systematischer  und
effizienter  Netzausbau  ist  unerlässliche  Voraussetzung  vor  allem  für  den  beschleunigten
Ausbau  der  Offshore-Windenergie.  Mit  Zunahme  der  unterschiedlichen  Nutzungen  in  der
Nordsee  wird  der  für  Netzplanung  und  Netzrealisierung  zur  Verfügung  stehende  Raum  stetig
knapper.
Um  die  für  die  Netztopologie  notwendigen  Trassen  und  Standorte  im  BFO  verbindlich
festzulegen,  erhielt  das  BSFI  den  gesetzlichen  Auftrag,  die  Netzanschlusssysteme  im  Sinne
eines  koordinierten,  aufeinander  abgestimmten  Gesamtsystems  innerhalb  der  AWZ  räumlich  zu
planen.
In  den  folgenden  Kapiteln  werden  die  einzelnen  Regelungsgegenstände  des  §  17a  Abs.  1  Nr.  1
bis  7  EnWG  näher  dargestellt.  Der  Aufbau  orientiert  sich  dabei  an  den  gesetzlichen  Vorgaben.
Danach  enthält  der  BFO-N  Festlegungen  zu:
1.  Offshore-Anlagen  (Offshore-Windparks),  die  in  räumlichem  Zusammenhang  stehen  und
für  Sammelanbindungen  geeignet  sind  (Kapitel  4),
2.  Trassen  und  Trassenkorridoren  für  Anbindungsleitungen  für  Offshore-Anlagen  (Offshore
Windparks)  (Kapitel  5)
3.  Orten,  an  denen  die  Anbindungsleitungen  die  Grenze  zwischen  der  ausschließlichen
Wirtschaftszone  und  dem  Küstenmeer  überschreiten  (Grenzkorridore,  Kapitel  5.3.2.3),
4.  Standorten  von  Konverterplattformen  oder  Umspannanlagen  (Kapitel  5.2),
5.  Trassen  oder  Trassenkorridore  für  grenzüberschreitende  Stromleitungen  (Kapitel  6),
6.  Trassen  oder  Trassenkorridoren  zu  oder  für  mögliche  Verbindungen  der  in  den
Nummern  1,  2,  4  und  5  genannten  Anlagen  und  Trassen  oder  Trassenkorridoren
untereinander  (Kapitel  7)
7.  Standardisierten  Technikvorgaben  und  Planungsgrundsätzen.
            
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