Teil A - Rahmenbedingungen
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durch mehrere Vorhabensträger ist mit Einverständnis der Genehmigungsbehörde zulässig,
wenn das Referenzgebiet für die jeweiligen Vorhabensgebiete geeignet ist.
Referenzgebiete sollten außerhalb von Planungsgebieten für weitere Bauvorhaben liegen. Darüber
hinaus sollten sie auch noch für später zu realisierende Vorhaben geeignet sein. Die
natürlichen Randbedingungen im Referenzgebiet (Lage, Strömungsverhältnisse, Wassertiefe,
Sedimentbeschaffenheit, Entfernung zur Küste, Größe, Artenspektrum und Individuendichte)
müssen im jeweiligen Vorhabensgebiet annähernd vergleichbar sein. Das Referenzgebiet soll
frei von direkten Auswirkungen von Windenergieanlagen sein.
Liegt ein Referenzgebiet im Planungsgebiet für andere Vorhaben, so ist Folgendes zu berücksichtigen:
• die Entfernung muss so groß sein, dass signifikante Auswirkungen der Bauvorhaben ausgeschlossen
werden können, und
• für jedes Vorhaben ist grundsätzlich ein Referenzgebiet erforderlich. Für mehrere Vorhaben
genutzte Referenzgebiete sind zulässig, wenn die naturräumliche Vergliechbarkeit
gegeben ist und die räumlichen, zeitlichen sowie materiellen Anforderungen des
StUK eingehalten werden.
Die einzelnen Schutzgüter stellen unterschiedliche Ansprüche an Größe und Lage und Beschaffenheit
der Referenzgebiete.
13.2.1 Benthos / Fische
Die Größe des Referenzgebietes soll der Größe des Vorhabensgebietes entsprechen.
Bei sehr heterogener Habitatstruktur des Vorhabensgebietes (z.B. unterschiedliche Sedimentbeschaffenheit,
Hydrographie oder Wassertiefe) sollte ein Referenzgebiet mit
möglichst ähnlich strukturiertem Habitatmuster gefunden werden. Ist dies durch die Wahl
eines einzelnen Referenzgebietes nicht möglich, kann das Referenzgebiet auch durch
einzelne kleinere Gebiete repräsentiert werden, die in ihrer Summe der Habitatstruktur
des Baugebietes entsprechen. Hierbei ist auf eine möglichst enge räumliche Bindung der
Einzelgebiete zu achten.
Das Referenzgebiet soll in der Nähe des Vorhabensgebietes liegen, jedoch muss es möglichst
frei von Störungen des Baugebietes sein. Das beinhaltet auch, dass es sich außerhalb
der Reichweite von betriebsbedingten Geräuschen des Windparks befindet. Wie
weit die Auswirkungen der WEA auf die einzelnen Schutzgüter reichen, kann oftmals erst
während der Betriebsphase ermittelt werden. Es sollte daher möglichst eine Mindestentfernung
von 500 m für Benthos (Infauna) und 1 km für Fische und Epifauna eingehalten
werden.
Die anthropogenen Eingriffe im Referenzgebiet sollen, soweit möglich, mit Ausnahme der Bauaktivitäten
und des Betriebes der Anlagen, sowie deren Nebenaktivitäten, mit denen im Baugebiet
vergleichbar sein.
Die Lage der Referenzgebiete für Makrozoobenthos und Fische sollte sich weitgehend
decken.