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Strafverfolgung im nationalen und internationalen Rahmen
wertbar übermittelt werden. Erstrecken sich Ermittlungen bei länderübergreifender Kriminalität über einen
längeren Zeitraum, kann es sich Im europäischen Bereich (EU-Staaten sowie Norwegen) als hilfreich er
weisen, das Europäische Justizielle Netzwerk (EJN) In Anspruch zu nehmen. Auch die Einsetzung gemein
samer Ermittlungsgruppen (sog. Joint Investigation Teams -JIT-) ist möglich 29 . Allerdings ist die justizielle
Rechtshilfe, da förmliche diplomatische Wege einzuhalten sind, wie auch die Inanspruchnahme des EJN
häufig zeitaufwändig. Was im ersten Ermittlungsstadium - unmittelbar nach der entdeckten Gewässerver
unreinigung - benötigt wird, ist der schnelle und unmittelbare Kontakt zwischen fachkundigen Ermittlungs
stellen, die die Gewässerverunreinigung festgestellt haben, und jenen, In deren Hafen sich das verdächtige
Schiff befindet. Es geht zunächst um die erste Prüfung möglicher Tathinweise, dann um Abklärung eines
konkreten Tatverdachts und ggf. anschließend um erste erforderliche Ermittlungshandlungen. Hier müssen
effiziente Strukturen länderübergreifender polizeilicher Zusammenarbeit hergestellt werden.
Die Regierungen der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee, die wiederholt mit diesen Bedarfslagen
befasst waren, haben sich dazu entschlossen, die länderübergreifende Zusammenarbeit durch Schaffung
von Netzwerken für den Umweltbereich zu verbessern. So stimmten die zuständigen Landesminister In der
sog. Bergen-Deklaration zum Schutz der Nordsee im März 2002 überein, dass es einer „stärkeren Zusam
menarbeit zwischen den Nordseestaaten“ bedürfe, „um International abgestimmte Vorschriften und Normen
für die Verhütung, Begrenzung und Reduzierung der Verschmutzung durch Schiffe durchzusetzen“, und
sicherten Initiativen zu, „ein Netzwerk von Ermittlern und Anklägern zu bilden“. 30
Zwischenzeitlich sind im Nord- und Ostseebereich unterschiedliche Netzwerke entstanden:
• Nordseebereich: Das unter den Nordseeanrainern bestehende Netzwerk, das nach der vorgenannten
Bergen-Deklaration geschaffen wurde, hat seine Arbeit 2003 aufgenommen und trägt den Namen North
Sea Network of Prosecutors and Investigators (NSN). 31 Über die unmittelbaren Anrainerstaaten hinaus
wirkt seit 2009 auch Irland in dem Netzwerk mit. Das Netzwerk legt wegen der engen Beziehungen aller
Staaten zur Europäischen Union besonderen Wert auf die Zusammenarbeit mit EU-Stellen und nutzt die
insoweit vorhandenen vielfältigen Möglichkeiten zur Fortbildung.
• Ostseebereich: Auch Im Ostseebereich, In dem nach den politischen Umbrüchen Anfang der 90er Jah
re zunächst noch erhebliche Vorbehalte in der Zusammenarbeit gegeben waren, hat ein gemeinsames
Netzwerk aus polizeilichen Ermittlern und Staatsanwälten vorübergehend bestanden. Die auf polizei
licher Ebene 1996 geschaffene Baltic Sea Task Force on Organlsed Crime in the Baltic Sea Region 32
arbeitete zeitweise (bis 2006) mit Umweltstaatsanwälten zusammen und führte gemeinsame Jahresta
gungen und Erfahrungsaustausche durch. Danach ging man Im Bereich der polizeilichen Ermittler und
der Umweltstaatsanwälte wieder eigene Wege. Während die polizeiliche Seite ihren Austausch weitge
hend im bisherigen Verbund fortführte, richteten die Generalstaatsanwälte der Ostseeanrainerstaaten
29 Näher zu den rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Einsatzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen innerhalb der Euro
päischen Union: Entschließung des Rates vom 26.02.2010 zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemein
samen Ermittlungsgruppe (GEG), Amtsblatt der Europäischen Union. C 70. vom 19.03.2010, S. 1 ff
30 Ministry oft the Environment, Oslo, 2002: Bergen Declaration, Empfehlung 41
31 Vgl. zum Tätigkeitsfeld des NSN auch: http://www.ospar.org/content/content.asp?menu=00580623000000_000000_000000
32 Näher: http://www.balticseataskforce.lt/strategy.html