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Full text : Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung (BSH-Berichte, Nr. 48)

Strafverfolgung  im  nationalen  und  internationalen  Rahmen

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dass  die  Ermittlung  und  Überführung  verantwortlicher  juristischer  Personen  häufig  umfänglich  und  z.T.  sehr
zeltaufwändig  sind.  Erfolgreiche  Ermittlungen  führen  jedoch  zu  sehr  hohen  Geldstrafen  gegen  Reedereien
oder  andere  verantwortliche  juristische  Personen,  deren  Vollstreckung  zumeist  auch  gelingt.  Derartige  Verfahrensabschlüsse ­
  berechtigen  dann  sicher  auch  dazu,  deutsche  Sanktionen  für  einzelne  Crewmitglieder
eines  Schiffes  milde  zu  belächeln.  So  mag  es  denn  auch  sein,  dass  die  regelmäßig  festzustellende  Akzeptanz ­
  der  deutschen  -  faktisch  schon  Im  Ermittlungsverfahren  festgelegten  -  Geldstrafen  lediglich  deshalb
so  hoch  Ist,  weil  diese  von  den  verantwortlichen  juristischen  Personen  aus  der  „Portokasse“  gezahlt  werden
können.
Übersehen  wird  häufig,  dass  auch  das  deutsche  Recht  begrenzte  Möglichkeiten  bietet,  juristische
Personen  zu  belangen.  Gemäß  Art.  1b  MARPOL-Gesetz  Ist  der  Kapitän  „als  an  Bord  für  sämtliche  Maßnahmen ­
  hinsichtlich  der  Verhütung  der  Meeresverschmutzung  Zuständiger“  In  der  strafrechtlichen  Verantwortung ­
  (Garantenpflicht).  Verletzt  er  diese  Pflicht,  kann  die  von  Ihm  Insoweit  begangene  Straftat  gemäß
§  30  des  Gesetzes  über  Ordnungswidrigkeiten  (OWIG)  zur  Verhängung  einer  Geldbuße  auch  gegen  die
Reederei  führen.  Ferner  könnte  bei  juristischen  Personen,  z.B.  den  Reedereien,  auf  Illegal  erlangte  Gewinne, ­
  etwa  die  ersparten  Entsorgungskosten,  zugegriffen  werden  (§  73  Abs.  3,  73a,  73b  StGB).  Sieht
man  sich  jedoch  die  deutschen  Verfahrensabschlüsse  der  letzten  Jahre  an,  stellt  man  nicht  nur  fest,  dass
es  sehr  wenige  sind,  sondern  auch,  dass  Maßnahmen  gegen  juristische  Personen  nicht  ergriffen  wurden.
Praktiker  antworten  darauf,  dass  der  in  §  30  OWiG  geforderte  Nachweis  innerhalb  kurzer  Zelt  nicht  geführt
werden  könne,  dass  häufig  ein  Individualverschulden  nachgeordneter  Crewmitglieder  vorliege  und  die
Berechnung  der  ersparten  Entsorgungskosten  vielfältige,  innerhalb  kurzer  Zelt  ebenfalls  nicht  zu  überwindende ­
  Schwierigkeiten  bereite;  denn  Entsorgungskosten  würden  häufig  nicht  erspart,  da  diese  vielfach
bereits  -  ob  nun  entsorgt  werde  oder  nicht  -  In  den  gezahlten  Hafengebühren  enthalten  wären.  Bel  Durchsicht ­
  der  Verfolgungsstatistiken  drängt  sich  dennoch  der  Eindruck  auf,  dass  auch  nach  deutschem  Recht
hinsichtlich  der  Belangung  juristischer  Personen  noch  nicht  genutzte  Verfolgungsspielräume  bestehen
müssten.
Im  Ergebnis  haben  die  Ermittlungsbehörden  schon  lange  und  auch  zutreffend  erkannt,  dass  ihre  Strategie
zur  Bekämpfung  von  Meeresverschmutzungen  breiter  angelegt  sein  muss,  als  sich  auf  die  Verfolgung  des
Straftatbestandes  der  Gewässerverunreinigung  (§  324  StGB)  zu  fokussieren.  Repressive  staatliche  Tätigkeit
muss  nicht  erst  mit  dem  schädigenden  Ereignis  beginnen.  Daher  werden  schon  seit  geraumer  Zeit  verschiedene ­
  rechtliche  Ansatzmöglichkelten  genutzt,  die  als  „Auffangtatbestände“  bezeichnet  werden.
            
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