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Volltext : 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

Strafverfolgung  im  nationalen  und  internationalen  Rahmen

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1.  Begrenzte  Möglichkeiten  der  Tataufklärung
Meeresverschmutzungen  in  den  deutschen  Zuständigkeitsbereichen  von  Nord-  und  Ostsee  werden  von
den  Behörden  sehr  umfassend  registriert. 4  Die  Anzahl  der  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  im  Bereich  der
Nord-  und  Ostsee  (sowie  den  Hafenzugängen)  registrierten  Vorgänge  lag  jeweils  zwischen  100  und  300.
Ein  eindeutiger  statistischer  Trend  lässt  sich  für  diesen  Zeitraum  nicht  belegen;  seit  2005  ist  allerdings  ein
stetiger  Rückgang  auf  106  Verunreinigungen  im  Jahr  2010  festzustellen. 5
Die  Ermittlung  der  Verursacher  der  Gewässerverunreinigungen  bereitet  den  Strafverfolgungsbehörden
oftmals  Schwierigkeiten.  Denn  die  jährliche  Aufklärungsquote  liegt  zumeist  unter  20  % 6  und  Ist  unbefriedigend. ­
  Zwar  ist  In  den  letzten  Jahren  das  Kontrollnetz  für  die  europäischen  Meere  durch  die  Satellitenüberwachung,
  die  darauf  abgestimmte  nationale  Luftüberwachung  sowie  den  wiederum  darauf  ausgerichteten
Einsatz  von  Überwachungsbooten  der  Küstenwache  erheblich  verfeinert  und  effizienter  gestaltet  worden; 7
zudem  konnten  die  Ermittlungsmögllchkelten  hinsichtlich  Analyse  und  Nachweis  der  Verunreinigungen
sowie  die  sachverständige  Begutachtung  mittels  Driftmodellen  verbessert  werden. 8  Erheblich  intensiviert
wurde  auch  die  länderübergrelfende  Zusammenarbeit  insbesondere  Im  Nord-  und  Ostseeraum. 9  Dennoch
verwundern  die  relativ  niedrigen  Aufklärungsquoten  natürlich  nicht,  wenn  man  die  sich  in  der  Weitläufigkeit ­
  der  Meere  ergebenden  vielfältigen  Möglichkeiten  zur  weitestgehend  unbeobachteten  Tatbegehung
bedenkt.  Zudem  können  besondere  Witterungsverhältnisse  von  Tätern  ausgenutzt  werden  und  diese  die
Tataufklärung  erschweren.  Die  sehr  hilfreiche  Satellitenüberwachung  kann  zumeist  leider  nur  erste  Hinweise
auf  mögliche  Verschmutzungen  liefern,  einen  Tatnachweis  aber  sicher  nicht  erbringen.

2.  Begrenzte  Möglichkeiten  der  Aburteilung
Nicht  jede  Tataufklärung  von  In  deutschen  Gewässern  begangenen  Verunreinigungen  führt  auch  zu  einer
Verurteilung  durch  deutsche  Gerichte.  Ist  es  gelungen,  die  Verunreinigung  einem  bestimmten  Schiff
zuzuordnen,  muss  eine  weitere  wichtige  Hürde  genommen  werden,  nämlich  der  zur  Verurteilung  nötige
justizielle  Tatnachweis.  Nach  Aufklärungshindernissen  gilt  es  nun,  rechtliche  Hindernisse  zu  überwinden;
es  trifft  zu,  dass  wiederum  nur  ca.  20  %  der  aufgeklärten  Fälle  auch  eine  Verurteilung  In  Deutschland  nach
sich  ziehen.  Die  Zahl  der  Verurteilungen  bzw.  der  Im  schriftlichen  Verfahren  ergangenen  Strafbefehle 10  liegt
in  Deutschland  konstant  unter  10  Fällen  Im  Jahr. 11  Diese  zunächst  überraschenden  Erkenntnisse  verlangen
eine  Erklärung.  Zu  nennen  sind  Insoweit  Insbesondere  folgende  Gründe.

4  Das  Bundesamt  für  Seeschifffahrt  (BSH)  führt  sämtliche  Meldungen  der  deutschen  Meldestellen  zusammen  und  veröffentlicht
diese  jeweils  in  seinem  Jahresbericht,  vgl.  insoweit  BSH.  Jahresbericht  2010,  S.  35
5  Vgl.  BSH,  Jahresbericht  2010,  S.  35  sowie  BSH,  Jahresbericht  2009,  S.  23  mit  Übersicht  für  die  Jahre  2002  bis  2009
6  Vgl.  BSH  Jahresberichte  2009  und  2010  (Fn.  5);  zur  Auswertung  der  Verfolgungszahlen  der  90er  Jahre:  Brandt,  Seeschifffahrt
und  Umweltschutz,  in:  Deutsche  Akademie  für  Verkehrswissenschaft  (Hrsg.),  38.  Verkehrsgerichtstag  2000,  S.  264  ff,  266  ff
7  Vgl.  Baschek  (Fn.  2),  a.a.O.
8  Dazu  in  diesem  Band:  Dahlmann,  Identifizierung  von  Ölverschmutzungen  -  internationale  Zusammenarbeit,  S.  64  ff:  sowie  Janssen,
Die  operationeilen  Öldriftmodelle  des  BSH  -  Werkzeuge  für  die  Ölunfallbekämpfung,  S.  58  ff
9  Dazu  näher  Abschnitt  IV
10  Soweit  gegen  einen  Strafbefehl  nicht  rechtzeitig  Einspruch  erhoben  wird,  steht  er  einem  rechtskräftigen  Urteil  gleich,  vgl.  §410
Abs.  3  Strafprozessordnung  (StPO)
11  Vgl.  Brandt  (Fn.  6)  a.a.O.:  BSH,  Jahresberichte
            
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