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Volltext : 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

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Internationale  und  nationale  Regelungen  zu  Öl  im  Meer

1.  Internationales  Übereinkommen  über  die  zivilrechtliche  Haftung
für  Ölverschmutzungsschäden
Für  Schäden  im  Küstenmeer  und  in  der  AWZ  soll  nach  dem  Internationalen  Übereinkommen  von  1992  über
die  zivilrechtliche  Haftung  für  Ölverschmutzungsschäden 24  (Haftungsübereinkommen  von  1992,  Civil
Llability  Convention)  der  Schiffseigner  haften.  Grundsätzlich  handelt  es  sich  hierbei  um  eine  verschuldensunabhängige ­
  Haftung.  Soweit  kein  Fall  von  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  vorliegt,  ist  aber  eine  Begrenzung ­
  der  Haftung  durch  den  Schiffseigner  abhängig  von  der  Größe  des  Schiffes  möglich,  wenn  durch  Ihn
eine  Sicherheit  geleistet  wurde.  Der  Schiffseigner  Ist  verpflichtet,  eine  Haftpflichtversicherung  In  Höhe  des
für  sein  Schiff  geltenden  Haftungshöchstbetrages  abzuschließen.  Daher  benötigt  er  als  Eigentümer  eines
in  das  Register  eines  Vertragsstaates  des  Haftungsübereinkommens  von  1992  eingetragenen  Schiffes,  das
mehr  als  2000  t  Öl  als  Bulkladung  befördert,  eine  Versicherung  (sog.  „Blue  Card“)  oder  sonstige  finanzielle
Sicherheit  (z.  B.  Bankbürgschaft),  um  seine  Haftung  für  Verschmutzungsschäden  nach  dem  Haftungsübereinkommen ­
  von  1992  abzudecken. 25  26  27  Das  Bundesamt  für  Seeschifffahrt  und  Hydrographie  bestätigt  dann
mit  einer  Ölhaftungsbescheinigung  das  Vorliegen  einer  solchen  Versicherung  oder  anderen  finanziellen
Sicherheit.  Dasselbe  gilt  für  Eigentümer  von  Schiffen,  die  in  das  Register  eines  Staates,  der  nicht  Mitglied
des  Haftungsübereinkommens  von  1992  Ist,  eingetragen  sind,  wenn  sich  diese  Schiffe  im  Hoheitsgebiet
eines  Vertragsstaates  befinden.  Die  vom  Übereinkommen  festgelegte  Haftungshöchstsumme  beträgt
89  770  000  Rechnungseinheiten  (Sonderziehungsrechte),  derzeit  also  ca.  100  Millionen  Euro.  An  Bord  des
Schiffes  ist  stets  das  Original  der  Ölhaftungsbescheinigung  mitzuführen.

2.  Internationales  Übereinkommen  von  1992  über  die  Errichtung  eines
Internationalen  Fonds  zur  Entschädigung  für  Ölverschmutzungsschäden ­
  (ÖlVerschmSchlFÜbk)
Eine  über  das  Internationale  Übereinkommen  über  die  zivilrechtliche  Haftung  für  Ölverschmutzungsschäden ­
  hinaus  gehende  Entschädigung  bietet  das  Internationale  Übereinkommen  über  die  Errichtung  eines
Internationalen  Fonds  zur  Entschädigung  für  Ölverschmutzungsschäden. 28  Der  aufgrund  dieses  Übereinkommens ­
  eingerichtete  Fonds  hat  Im  Wesentlichen  eine  Auffangfunktion.  Dieser  kommt  er  nach  Art.  4
Abs.  1  nach,  indem  er  den  von  einem  Verschmutzungsschaden  betroffenen  Personen  eine  Entschädigung
zahlt,  die  nach  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  die  zivilrechtliche  Haftung  für  Ölverschmut24 ­

  Vollzitat:  Haftungsübereinkommen  von  1992  vom  27.  November  1992  (BGBl.  1996  II  S.  671),  ÖlHaftÜbk  1992,
Ausfertigungsdatum:  27.11.1992,  Neufassung  des  Übereinkommens  von  1969-  vgl.  Bek.  v.  23.4.1996  II  670  =  International
Convention  on  Civil  Llability  for  Oil  Pollution  Damage  (CLC):  umgesetzt  in  Deutschland  durch:  Gesetz  zur  Änderung  des  Ölschaden
gesetzes  und  anderer  schifffahrtsrechtlicher  Vorschriften:  Gesetz  über  die  Haftung  und  Entschädigung  für  Ölverschmutzungsschäden
durch  Seeschiffe  (Ölschadengesetz  -  ÖISG):  Verordnung  über  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  nach  dem  Ölschadengesetz
(Ölhaftungsbeschelnlgungs-Verordnung  -  ÖlHaftBeschV).
25  Ausführlicher  die  empfehlenswerte  Seite  des  BSH  unter  http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Oelhaftung/Bunkeroel.jsp.
26  Hier  und  im  Folgenden:  Seite  des  BSH,  s.  o.
27  Legt  man  den  Kurs  der  Sonderziehungsrechte  in  Höhe  von  1,14868  am  17.11.10  zu  Grunde,  so  errechnet  sich  eine  Summe
von  103,1  Millionen  Euro.
28  Internationales  Übereinkommen  über  die  Errichtung  eines  Internationalen  Fonds  zur  Entschädigung  für  Ölverschmutzungsschäden,
Fondsübereinkommen  von  1992  vom  27.  November  1992  BGBl.  1996  II  S.  686,  Neufassung  des  Übereinkommens  von  1971  -  vgl.
Bek.  v.  23.4.1996  II  685-  ergänzt  durch  das  Protokoll  von  2003  zum  Internationalen  Übereinkommen  von  1992  über  die  Errichtung
eines  Internationalen  Fonds  zur  Entschädigung  für  Ölverschmutzungsschäden,  BGBl.  2004  II,  S.  1291  ff.
            
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