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Full text : Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung (BSH-Berichte, Nr. 48)

Internationale  und  nationale  Regelungen  zu  Öl  im  Meer

23

Flankierend  existieren  nicht  nur  auf  Öl  beschränkte  Regionalabkommen  zur  europäischen  Zusammenarbeit.
Hier  gilt  Im  Bereich  der  Ostsee  das  Helsinki-Übereinkommen 20  und  Im  Bereich  der  Nordsee  das
Bonn-Agreement 21  der  Nordseeanllegerstaaten  und  der  Europäischen  Union  zur  gegenseitigen  Unterstützung ­
  bei  der  Bekämpfung  von  Umweltverschmutzungen  und  zur  Luftüberwachung  des  Seegebiets. 22
Daneben  hat  Deutschland  bl-  und  trllaterale  Vereinbarungen  zur  Vereinheitlichung  von  Alarm-  und  Einsatzplänen ­
  sowohl  für  den  Bereich  der  Nord-  als  auch  der  Ostsee  unterzeichnet.

Bi-  und  trilaterale  Vereinbarungen:  Alarm-/Einsatzpläne

(B)  HAFTUNGSREGELUNGEN  IM  FALLE  VON  SCHÄDEN  DURCH
ÖLVERSCHMUTZUNGEN

Im  Falle  des  Eintritts  eines  Ölverschmutzungsschadens  Ist  stets  die  Haftungsfrage  relevant.  Mit  Haftungsfragen ­
  befassen  sich  u.a.  das  Haftungsübereinkommen  von  1992,  das  Fondübereinkommen  von  1992  und
das  Bunkerölübereinkommen  von  2001.  Das  Haftungsübereinkommen  von  1992,  das  Fondübereinkommen
von  1992  bilden  zusammen  ein  Haftungssystem,  das  eine  verschuldensunabhängige  Haftung  für  den  Im
Register  eingetragenen  Schiffseigner  vorsieht  und  auf  einen  von  den  Ladungsempfängern  finanzierten
Fonds  zurückgreifen  kann,  der  Schadenersatz  für  solche  Opfer  eines  Ölunfalls  leistet,  die  vom  Schiffseigner
für  den  eingetretenen  Schaden  nicht  voll  entschädigt  werden  können. 23

20  Gesetz  zu  dem  Übereinkommen  vom  22.  März  1974  über  den  Schutz  der  Meeresumwelt  des  Ostseegebietes  vom  30.  November  1979
(BGBl.  II.  S.  1229)  (Helsinkiübereinkommen),  zuletzt  geändert  durch  die  Neufassung  des  Helsinkiübereinkommens  1992
vom  23.08.1994  (BGBl.  II.  S.  1355),  aktuelle  Fassung  unter  http://www.helcom.fi/stc/files/Convention/Conv1108.pdf.
21  Übereinkommen  zur  Zusammenarbeit  bei  der  Bekämpfung  von  Ölverschmutzungen  der  Nordsee,  Bonn  1969,  BGBl.  1975  11,  137:
1983  neu  formuliert,  auf  andere  gefährliche  Stoffe  ausgeweitet  und  mit  der  EG  als  weiterer  Vertragspartei,  ABI.  EG  1984,  Nr.  L  188/7:
Das  erste  Bonn  Agreement  wurde  1969  geschlossen  (außer  Kraft),  derzeit  gültig  ist  das  Abkommen  in  der  Fassung  von  1983.
22  Vgl.  hierzu  auch  die  aktuelle  Antwort  der  Bundesregierung  auf  die  Kleine  Anfrage  der  Fraktion  Bündnis90/Die  Grünen  in  der
Bundestagsdrucksache  17/2208  vom  17.  Juni  2010  und  Antwort  auf  die  Kleine  Anfrage  der  Fraktion  Bündnis  90/Die  Grünen  vom
1.  Juli  2010,  Drucksache  17/  1413,  Bremische  Bürgerschaft,  Landtag,  17.  Wahlperiode,  S.  4.
23  Vgl.  auch  KOM(2003)  534  endg.  vom  08.09.2003,  S.  2.
            
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