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Volltext : 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

Internationale  und  nationale  Regelungen  zu  Öl  im  Meer

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(A)  ÜBEREINKOMMEN  ZUR  REGELUNG  VON  ÖL  IM  MEER
1.  Seerechtsübereinkommen  (SRÜ)
Das  Seerechtsübereinkommen  der  Vereinten  Nationen  (United  Nations  Convention  on  the  Law  of  the  Sea  -
UNCLOS)  dient  als  Rahmen  für  die  internationale  Regelung  des  Seerechts.  Nachdem  es  am  10.  Dezember
1982  in  Montego  Bay  (Jamaika)  beschlossen  wurde,  konnte  es  am  16.  November  1994  in  Kraft  treten.  Neben
seinen  sehr  wesentlichen  Regelungen  zur  Einteilung  des  Meeres  In  Küstenmeer,  Ausschließliche  Wirtschaftszone ­
  und  Hohe  See,  finden  sich  dort  auch  Regelungen,  welche  Bezüge  zu  Ölverschmutzungen  haben  können.
So  finden  sich  in  Teil  XII,  welcher  dem  Schutz  und  der  Bewahrung  der  Meeresumwelt  dient,  In  Abschnitt  5
Vorschriften  über  internationale  Regeln  und  innerstaatliche  Rechtsvorschriften  zur  Verhütung,  Verringerung
und  Überwachung  der  Verschmutzung  der  Meeresumwelt,  vgl.  Art.  207  ff.  Hierunter  fällt  auch  die  Verhütung, ­
  Verringerung  und  Überwachung  der  Verschmutzung  der  Meeresumwelt  durch  Öl.  Im  Bereich  der
Durchsetzung  gilt,  dass  ein  Flaggenstaat  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet  Ist,  Verstöße  gegen
Umweltvorschriften  zu  untersuchen  und  zu  ahnden.  Er  trägt  nach  Art.  211  Abs.  2  und  Art.  217  die  primäre
Verantwortung  für  den  Schutz  der  Meeresumwelt. 4  Nach  Art.  217  SRÜ  obliegt  dem  Flaggenstaat  die  generelle ­
  Pflicht,  durch  den  Erlass  entsprechender  Gesetze  zu  gewährleisten,  dass  die  Schiffe  Ihrer  Flagge
die  anzuwendenden  internationalen  und  nationalen  Regelungen  zum  Schutz  der  Meeresumwelt  beachten, 5
was  z.B.  das  Internationale  Übereinkommen  von  1973  zur  Verhütung  der  Meeresverschmutzung  durch
Schiffe  und  des  Protokolls  von  1978  zu  diesem  Übereinkommen  (MARPOL  73/78)  mit  seiner  mit  der  Verhinderung ­
  von  Ölverschmutzungen  dienenden  Anlage  I  einschließt.  Verstößt  z.  B.  ein  Schiff  gemäß  Art.  218  IV  SRÜ
gegen  die  Im  Rahmen  der  IMO  oder  einer  allgemeinen  diplomatischen  Konferenz  aufgestellten  Regeln  und
Normen,  so  sorgt  der  Flaggenstaat  unbeschadet  der  Artikel  218,  220  und  228  für  eine  sofortige  Untersuchung; ­
  gegebenenfalls  leitet  er  ein  Verfahren  betreffend  den  angeblichen  Verstoß  ein,  unabhängig  davon,
wo  dieser  erfolgte  oder  wo  die  durch  diesen  Verstoß  verursachte  Verschmutzung  eintrat  oder  festgestellt
wurde.
Dennoch  werden  bei  der  Durchsetzung  des  maritimen  Umweltrechts  wesentlich  auch  die  Küstenstaaten  und
Hafenstaaten  zu  „Herren  des  Umweltschutzes“. 6  So  schafft  das  Seerechtsübereinkommen  nach  Art.  218  SRÜ
dem  Hafenstaat  Durchsetzungsbefugnisse  beim  völkerrechtswidrigen  Einleiten  durch  Schiffen  auf  Hoher
See.  Die  Staaten  können  zudem  auch  jenseits  des  Küstenmeeres  die  erforderlichen  Maßnahmen  zur  Vermeidung ­
  von  Verschmutzung  durch  Seeunfälle  ergreifen,  vgl.  Art.  221  SRÜ.  Ebenso  darf  ein  Küstenstaat
nach  Art.  220  SRÜ  die  notwendigen  Maßnahmen  einleiten.  Es  gilt  jedoch  nach  Art.  230  SRÜ,  dass  bei
Verstößen  von  fremden  Schiffen  außerhalb  des  Küstenmeers  gegen  Innerstaatliche  Gesetze  und  sonstige
Vorschriften  oder  anwendbare  Internationale  Regeln  und  Normen  zur  Verhütung,  Verringerung  und  Überwachung ­
  der  Verschmutzung  der  Meeresumwelt  nur  Geldstrafen  verhängt  werden  dürfen.  Zudem  wird  nach
Art.  228  Abs.  1  SRÜ  ein  Verfahren  zur  Ahndung  eines  entsprechenden  Verstoßes,  den  ein  fremdes  Schiff
außerhalb  des  Küstenmeers  des  das  Verfahren  einleitenden  Staates  begangen  hat,  ausgesetzt,

4  Vitzthum,  Völkerrecht,  4.  Auflage,  2007,  Rn  146.
5  Vgl.  Delbrück/Dahm/Wolfrum,  Völkerrecht,  Band  1/2,  2.  Auflage,  Berlin  2002,  S.  383.
6  Siehe  Vitzthum,  Völkerrecht,  4.  Auflage,  Berlin  2007,  Rn  146.
            
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