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1 Einleitung
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Die Überwachung der Meeresumwelt in den von Deutschland zu verwaltenden Bereichen der
Ostsee fällt unter unterschiedliche Zuständigkeiten.
Im Hoheitsgebiet bis zur 12-Seemeilengrenze, auch Küstengewässer genannt, liegt die
Überwachung in der Verantwortlichkeit des jeweiligen Bundeslandes Schleswig-Holstein bzw.
Mecklenburg-Vorpommern. Eine Ausnahme von dieser Unterteilung ist die Überwachung auf
radioaktive Stoffe. Für diese Aufgabe ist der Bund in sämtlichen deutschen Meeresgebieten
zuständig.
Die Überwachung der Meeresumwelt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) seewärts der 12-Seemeilengrenze liegt in der Kompetenz des Bundes. Dies ist in der
Organisation des Bundes intern unterschiedlichen Fachministerien zugeordnet: Der Natur
schutz liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak
torsicherheit, die Fischerei in der des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und der chemische und biologische Gewässerschutz in der des Bundesmi
nisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Mit der Durchführung der chemischen und
biologischen Überwachung ist im vorgenannten Rahmen das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie (BSH) betraut.
Die Meeresumweltüberwachung des BSH gründet sich auf folgende Gesetze und Überein
kommen (Stand: Dezember 2007):
• Seeaufgabengesetz. Neugefasst durch Bekanntgabe vom 26.07.2002 BGBL. 12002,2876,
zuletzt geändert durch Art. 319 V vom 31.10.2006 BGBL.I, 2407.
• Gesetz zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ost
seegebietes und des Nordostatlantiks vom 23. August 1994 (BGBL. 1994 II S. 1355) (In-
tMUSchÜbkG) zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
(ZustAnpV 9) 31.10.2006 BGBl I 2006, 2407 (2007, 2149) Art 2 Nr. 1 Buchst a und b (In
krafttreten der Änderung am 08.11.2006)
• Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver
schmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
(MARPOL-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl.
1998 II S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762)
• Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung durch Strahlenbelastung (Strahlen
schutzvorsorgegesetz) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch
Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
1.2 Zusammenarbeit
Die Überwachung des Meereszustandes durch Bund und Länder wird in Deutschland weitge
hend durch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Bund/Länder-Messprogramm (BLMP) ko
ordiniert. Basis sind die „Grundsätze für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Bund/Länder-
Messprogramm für die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee (BLMP)“ vom 16. Juni 1997.