VII.
Westindische Inseln. — Jamnir».
319. Betonnung des Hafens von Port Morant.
Boi dem am östlichen Ende der Südküste von Jamaica gelegenen Hafen von Port
Morant sind fünf Tonnen ausgelegt. Von denselben liegen zwei am Eingänge des Hafens,
und zwar:
1. 7 Kblg. S l /*W. (westlicher) vom Pero Point und SSOVsO. von dem Leith Hall
Pier die Ost-Tonne. Dieselbe trägt an einer Stange eine Kreuz-Wetterfahne (cross vane),
ist roth gemalt und auf 4*/* Faden (8,* Met.) Wasser verankert.
2. Nahezu 0,5 Seem. SOzO’/jO von der Batterie und S’/iW. von der Mitte des
rothen Cliff's die West-Tonne. Dieselbe trägt an einer Stange ein Kreuz-Toppzeichen,
ist ebenfalls roth gemalt, aber mit weissen Streifen versehen, und auf 4 3 /* Faden f8,s Met.)
Wasser verankert.
Die drei anderen Tonnen liegen innerhalb des Hafens und zwar:
1. Nahezu 7 Kblg. SO. vom Leith Hall Pier die Harbour Shoal-Tonne. Die
selbe ist bleigrau gemalt und an dem nordöstlichen Rande der Untiefe auf 2% Faden
(4,8 Met.) Wasser verankert.
2. 3,5 Kblg. Nz\V T . vom Pero Point die Cotton Tree Spit-Tonne. Dieselbe
ist weiss gemalt und an dem westlichen Räude der Cotton-Tree-Bank auf 3 Faden (5,5
Met.) Wasser verankert.
3. 4,5 Kblg. OzS a /.''S- vom Leith Hall Pier die Leith Hall Shoal-Tonne. Die
selbe ist bleigrau gemalt und am äusseren Theile der Leit-IIall-Untiefe verankert.
Xautical Magazine, 1871. November-Heft.
VIII.
östküste von Süd-Amerika. — Brasilien.
320. Telegraphen-Kabel im Hafen von Rio Janeiro.
Laut Mittheilung des brasilianischen General-Consulats in Hamburg werden zufolge
Verordnung der brasilianischen Regierung die Capitaine der nach Rio .Janeiro gehenden
Schifte darauf aufmerksam gemacht, dass zur Verhütung von Beschädigungen des Tele-
graphen-Kabels in dem genannten Hafen es bei Strafe von 50 Milreis verboten ist, zwischen
dem Hügel Vinva und dem Fort Lage, sowie innerhalb 200 Metern von der inneren Seite
jenes Forts in der Richtung nach dem Pulverthurm von Sta. Cruz zu ankern. Ebenso
verfallen Capitaine, wenn sie auch ausserhalb jener Zone vor Anker gegangen sind, jedoch
zu einer Zeit unter Segel gehen, wo Wind und Strömung das Schiff auf das Telegraphen-
Kabel treiben, in eine Strafe von 200 Milreis, wenn der Anker das Kabel erfasst, und
ausserdem in die Kosten des Aufholens, der Untersuchung und der eventuellen Reparatur
desselben.
Nuch der „Hamburgischen Börsenhalle“ Nr. 18507.
Marine-Ministerium, Hydrographisches Bureau.
Freiherr von Reibnitz.