Abschnitt
C
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der Gründung erforderlichen bodenmechanischen
Parameter mit ausreichender Zuverlässigkeit festlegen
zu können. Den Umfang der zusätzlichen Erkundungen
legt der Baugrundsachverständige im Einzelfall
unter Berücksichtigung der Geologie und der Uniformität
des anstehenden Baugrunds in Abstimmung mit
dem Entwurfsingenieur der Gründung fest.
In bindigen Böden sind die Drucksondierungen ggf.
durch Messung des Porenwasserüberdrucks (CPTu)
und die Bohrungen ggf. durch Flügelsondenversuche
im Bohrloch zu ergänzen. Darüber hinaus können je
nach den spezifischen Anforderungen an die Gründung
Plattendruckversuche oder Bohrlochaufweitungsversuche
erforderlich werden.
Für die Aufschlusstiefe und Häufigkeit der Probenentnahme
gelten die Anhaltswerte in Tabelle C.4 (in Anlehnung
an Fugro-McClelland Ltd., 1993; Det Norske
Veritas Classification A/S, 1992; DIN 4020, Entwurf
2002).
Das Baugrunduntersuchungsprogramm entsprechend
Tabelle C.3 kennzeichnet den erforderlichen Mindestumfang.
Die Ergebnisse der Bohrungen und Sondierungen
müssen gemeinsam mit den Ergebnissen der
geologisch-geophysikalischen Untersuchungen eine
eindeutige Bewertung der Baugrundeigenschaften und
somit die Bemessung der Gründungskonstruktion ermöglichen.
Bohrungen und Sondierungen müssen sachverständig
überwacht werden, und der vor Ort verantwortliche
Sachverständige für Grundbau und Bodenmechanik
muss entscheiden, ob zum Erreichen dieses Ziels zusätzliche
Untersuchungen erforderlich sind. Ggf. sind
weitere oder andere Erkundungen nach seiner Anweisung
auszuführen.
Dies ist insbesondere bei inhomogenem Baugrundaufbau
zu erwarten.
C.3.4 Anforderungen an Bodenprobenentnahmen
Die Bohrverfahren sind so auszuwählen, dass Bodenproben
mindestens der Güteklasse 2 (GK 2) nach DIN
4021 (1990) gewonnen werden können. Die entnommenen
Bodenproben müssen also mindestens hinsichtlich
ihrer Zusammensetzung, bei bindigen Böden
auch ihres Wassergehalts und ihrer Dichte, unverän-Tabelle
C.3: Aufschlusstiefe und Probenentnahme bei Felduntersuchungen für Schwergewichtsgründungen
(Mindestumfang).
Aufschlussart
Aufschlusstiefe
Probenentnahme
Bohrung
• Mindestens bis zu einer Tiefe, die dem
Fundamentdurchmesser bzw. der längeren
Fundamentseite entspricht
• Bis 12 m unter Meeresboden
alle 1 m
• darüber hinaus mindestens
alle 3 m
• mindestens eine Probe aus
jeder Bodenschicht
Drucksondierung
• Kontinuierliche Drucksondierung bis zu
einer Tiefe, die dem Fundamentdurchmesser
bzw. der längeren Fundamentseite
entspricht und bis zur erforderlichen
Erkundungstiefe für die
Kalibrierbohrungen
• Kann die erforderliche Aufschlusstiefe
durch eine kontinuierliche Drucksondierung
nicht erreicht werden, so ist
vorzubohren und die Sondierung von
der Bohrlochsohle aus fortzusetzen.