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Metadaten : Standard Baugrunderkundung

Abschnitt

C

25

der  Gründung  erforderlichen  bodenmechanischen
Parameter  mit  ausreichender  Zuverlässigkeit  festlegen
zu  können.  Den  Umfang  der  zusätzlichen  Erkundungen ­
  legt  der  Baugrundsachverständige  im  Einzelfall
unter  Berücksichtigung  der  Geologie  und  der  Uniformität ­
  des  anstehenden  Baugrunds  in  Abstimmung  mit
dem  Entwurfsingenieur  der  Gründung  fest.
In  bindigen  Böden  sind  die  Drucksondierungen  ggf.
durch  Messung  des  Porenwasserüberdrucks  (CPTu)
und  die  Bohrungen  ggf.  durch  Flügelsondenversuche
im  Bohrloch  zu  ergänzen.  Darüber  hinaus  können  je
nach  den  spezifischen  Anforderungen  an  die  Gründung ­
  Plattendruckversuche  oder  Bohrlochaufweitungsversuche ­
  erforderlich  werden.
Für  die  Aufschlusstiefe  und  Häufigkeit  der  Probenentnahme ­
  gelten  die  Anhaltswerte  in  Tabelle  C.4  (in  Anlehnung ­
  an  Fugro-McClelland  Ltd.,  1993;  Det  Norske
Veritas  Classification  A/S,  1992;  DIN  4020,  Entwurf
2002).
Das  Baugrunduntersuchungsprogramm  entsprechend
Tabelle  C.3  kennzeichnet  den  erforderlichen  Mindestumfang. ­
  Die  Ergebnisse  der  Bohrungen  und  Sondierungen ­
  müssen  gemeinsam  mit  den  Ergebnissen  der

geologisch-geophysikalischen  Untersuchungen  eine
eindeutige  Bewertung  der  Baugrundeigenschaften  und
somit  die  Bemessung  der  Gründungskonstruktion  ermöglichen. ­

Bohrungen  und  Sondierungen  müssen  sachverständig
überwacht  werden,  und  der  vor  Ort  verantwortliche
Sachverständige  für  Grundbau  und  Bodenmechanik
muss  entscheiden,  ob  zum  Erreichen  dieses  Ziels  zusätzliche ­
  Untersuchungen  erforderlich  sind.  Ggf.  sind
weitere  oder  andere  Erkundungen  nach  seiner  Anweisung ­
  auszuführen.
Dies  ist  insbesondere  bei  inhomogenem  Baugrundaufbau ­
  zu  erwarten.

C.3.4  Anforderungen  an  Bodenprobenentnahmen
Die  Bohrverfahren  sind  so  auszuwählen,  dass  Bodenproben ­
  mindestens  der  Güteklasse  2  (GK  2)  nach  DIN
4021  (1990)  gewonnen  werden  können.  Die  entnommenen ­
  Bodenproben  müssen  also  mindestens  hinsichtlich ­
  ihrer  Zusammensetzung,  bei  bindigen  Böden
auch  ihres  Wassergehalts  und  ihrer  Dichte,  unverän-Tabelle

  C.3:  Aufschlusstiefe  und  Probenentnahme  bei  Felduntersuchungen  für  Schwergewichtsgründungen ­
  (Mindestumfang).

Aufschlussart

Aufschlusstiefe

Probenentnahme

Bohrung

•  Mindestens  bis  zu  einer  Tiefe,  die  dem
Fundamentdurchmesser  bzw.  der  längeren ­
  Fundamentseite  entspricht

•  Bis  12  m  unter  Meeresboden
alle  1  m
•  darüber  hinaus  mindestens
alle  3  m
•  mindestens  eine  Probe  aus
jeder  Bodenschicht

Drucksondierung

•  Kontinuierliche  Drucksondierung  bis  zu
einer  Tiefe,  die  dem  Fundamentdurchmesser ­
  bzw.  der  längeren  Fundamentseite ­
  entspricht  und  bis  zur  erforderlichen ­
  Erkundungstiefe  für  die
Kalibrierbohrungen
•  Kann  die  erforderliche  Aufschlusstiefe
durch  eine  kontinuierliche  Drucksondierung ­
  nicht  erreicht  werden,  so  ist
vorzubohren  und  die  Sondierung  von
der  Bohrlochsohle  aus  fortzusetzen.
            
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