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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 45 (1917)

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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, November 1917. 
Das scheint nun aber die Wage stark nach der andern Seite zu neigen. In 
der Tat tönt bei den Diplomingenieuren sehr laut die Klage, daß ihrer höheren Aus- 
bildung nicht entsprechend Rechnung getragen werde. Sie haben sich genötigt 
gesehen, durch eine organisierte Standesvertretung auf besondere Vorrechte zu 
dringen und eine erhöhte soziale und berufliche Einschätzung zu erstreben. Man 
könnte danach geradezu die Befürchtung hegen, daß bei Einrichtung eines Hoch- 
schullehrganges für die höheren Offiziere der Handelsmarine nur falsche Hoffnungen 
erweckt und Unzufriedenheit und. Verbitterung bei den mit großen Erwartungen 
von der Hochschule abgehenden jungen Seeleuten hervorgerufen würden. . 
Das wäre wirklich berechtigt anzunehmen, wenn tatsächlich durch den Besuch 
der Hochschule keinerlei Vorrechte erworben würden, wenn es den Reedereien 
ebenso wie den industriellen Betrieben freistände, ihre Leute anzustellen, wie es 
ihnen beliebt. In der Seefahrt liegen die Verhältnisse aber wesentlich anders wie 
in der Industrie. In der Industrie richten sich die Befugnisse des Staates nur auf 
das Erzeugnis, aber in keiner Weise auf die Herstellung. Es kann in Rücksicht auf 
die Sicherheit von Leben und Gesundheit der Bewohner von einem Gebäude ver- 
langt werden, daß es bestimmten Bedingungen in bezug auf Wandstärke, Belichtung, 
Lüftung, Trockenheit usw. genügt. Es kann gefordert werden, daß Brücken, bevor 
sie dem Verkehr übergeben werden, bestimmten Belastungsproben unterworfen 
werden. Es kann ein Dampfkessel auf staatliche Anordnung nach bestimmten Normen 
geprüft werden, damit die Gefahr des Zerspringens ausgeschlossen ist. Aber es kann 
keinerlei Einfluß darauf ausgeübt werden, wie und von wem die Arbeit des Ent- 
werfens und Ausführens geleistet wird. Es kann nicht gefordert werden, daß nur 
Diplomingenieure Bauten von bestimmter Ausdehnung leiten oder industriellen 
Betrieben oder, Betriebsteilen von bestimmtem Jahresumsatz vorstehen dürfen, 
weil damit keinerlei öffentliches Interesse getroffen wird. 
Von dem Schiffsführer hängen aber unmittelbar Leib und Leben aller an 
Bord des Schiffes befindlichen Personen ab. Es ist deshalb eine unbedingte Not- 
wendigkeit, daß die Schiffsführer, bevor sie ihr Amt antreten, einen bestimmten 
Befähigungsnachweis führen müssen. Dieser Befähigungsnachweis wird bis jetzt 
durch die Steuermanns- und Schifferprüfungen, die unmittelbar der Reichsaufsicht 
unterstehen, gegeben. Nichts hindert, daß diese Prüfungen in Rücksicht auf eine 
neu vorgesehene Hochschulausbildung erweitert werden, wenn es sich zeigt, daß das 
Maß der bislang geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer gewissen Steigerung 
und Entwicklung des Seefahrtsbetriebes nicht mehr ausreicht. Es könnte eine neue 
Prüfung eingerichtet werden mit der Bestimmung, daß nur wer diese Prüfung ab- 
gelegt hat, etwa ein Schiff von über 5000 Bruttoregistertonnen als Kapitän zu führen 
oder auf einem Schiffe von über 10000 Bruttoregistertonnen als erster Offizier tätig 
zu sein berechtigt sein solle. 
‚Die Prüfung braucht nicht ohne weiteres den Besuch der Seefahrthochschule 
während einer gewissen Zeitdauer zur unerläßlichen Voraussetzung zıf haben. ie 
könnte sehr wohl wenigstens äußerlich unabhängig von dem Besuch der Seefahrt- 
hochschule gehalten werden. Allerdings müßten die Anforderungen in Einklang 
stehen mit dem, was auf der Seefahrthochschule wirklich gelehrt wird, und man würde 
dabei zunächst an die Besucher der Seefahrthochschule denken. Eine Hochschule, 
bei der keine das Studium abschließende und bestimmte Berechtigungen gewährende 
Prüfung vorgesehen, ist unglücklich daran, nicht bloß, weil kein besonderer Anreiz 
zu ihrem Besuche besteht, sondern weil auch der Lehrbetrieb des festen Zieles und 
Haltes entbehrt. Aber es brauchte doch deshalb nicht grundsätzlich jedem der 
Weg abgeschnitten zu werden, der aus irgendwelchen Gründen nicht imstande ist, 
die Seefahrthochschule zu besuchen. Nur soviel müßte unbedingt gefordert werden. 
daß ein Bestehen der Prüfung auf Grund rein mechanisch erworbenen Wissens, 
auf Grund bloß auswendig gelernter Sätze und Formeln ausgeschlossen ist, daß 
vielmehr ein wirklich eindringendes Verständnis auf den verschiedenen Gebieten 
durch die Prüfung tatsächlich nachgewiesen wird, je nachdem durch zusammen- 
hängende schriftliche Darstellungen oder durch eigene experimentelle oder praktische 
Arbeiten, zum Teil auch durch die zweckdienliche Organisation der mündlichen 
Prüfung. Der einfachste, natürlichste und am meisten beschrittene Weg zur Prüfung 
würde dann doch immer der Besuch der Hochschule sein.
	        
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