Meldau,. H.: Rechtweisende Schiffsführung.
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Kurse. Dann wird schon im Unterricht nicht der Hinweis auf die Bequemlichkeit
und.die Übung des rechtweisenden Absetzens fehlen. ‘Für eine vom Prüfling auf der
Karte auszuführende Reise nach einem verlangten Ort ist entsprechend die Angabe
der zu steuernden Kurse rechtweisend und am Kompaß auf Grund einer beigegebenen
Steuertafel zu fordern.
Zum Schluß sei das Ergebnis wie folgt zusammengefaßt: Für den Betrieb
der rechtweisenden Navigation ist eine Verstellung des Steuerstriches unter allen
Umständen abzulehnen. In der Handelsmarine ist, entsprechend dem bisherigen
Gebrauch, nach der rechnerischen Methode — unter Ablehnung von Fehlweisungstabellen
bzw. Feh weisungsdiagrammen, also. mit Benutzung der Deviationstafel
beim Fehlen von unmittelbar beobachteten Werten der Fehlweisung
— zu verfahren, Während ein Zwang zur Einführung der rechtweisenden
Navigation in der Handelsmarine nicht in Frage kommen kann, ist für ihre gehörige
Berücksichtigung in der theoretischen Ausbildung der Schiffsoffiziere Sorge zu
tragen.
Astronomische oder bürgerliche Zeitrechnung in‘ der Nautik?
Von Professor Dr. E. Wendt, Bremen.
Die. von "den. Astronomen eingeführte Zeitrechnung, d.h. die Art, den
neuen Tag mit dem Mittag beginnen zu, lassen und bis 24 Stunden durchzuzählen,
erscheint dem Anfänger, der gewohnt ist, den Tag von Mitternacht
an zu zählen, und die beiden Hälften des Tages durch die Beiworte »vormittags«
und »nachmittags« zu unterscheiden, so wesensfremd, ja widersinnig,
daß er.erst längerer Zeit bedarf, um sich an die neue Zählweise zu gewöhnen.
Jeder Lehrer, der an einer Seefahrtschule unterrichtet, weiß aus Erfahrung, welche
Mühe es kostet, den Zögling mit der astronomischen Zeitrechnung vertraut zu
machen. Da ist es wohl angebracht, zu untersuchen, ob die Einführung dieser
Zeitrechnung wirklich nötig ist, ob sich die nautisch-astronomischen Rechnungen
nicht ebenso gut und übersichtlich ausführen lassen, wenn man die bürgerliche
Zeitrechnung zugrunde legt. So hat denn in neuerer Zeit Herr. Direktor
Dr. Bolte zu dieser Frage das Wort genommen‘!). Er spricht sich für die Einführung
der bürgerlichen Zeit aus. Seine Ausführungen sind aber leider nur
kurz gehalten und gehen auf die dann notwendig zu machenden Änderungen in
der Anlage des Nautischen Jahrbuchs und in den astronomischen Rechnungen
nur allgemein, nicht im einzelnen ein. .
Allen im Nautischen Jahrbuch gemachten Angaben über Gestirnsörter
liegt die astronomische: Zeitrechnung zugrunde. Der Seemann ‚ist daher gezwungen,
die mittlere Greenwicher Zeit astronomisch auszudrücken, und muß zu
dem Zwecke eine Verwandlung der bürgerlichen Zeit in astronomische Zeit vornehmen
können. Was würde er gewinnen, wenn sich die Angaben des Jahrbuchs
auf bürgerliche ‚Zeit, bezögen, die erwähnte Umwandlung also nicht nötig
wäre? Machen wir uns das an einem Beispiel klar. ‚Es nehme jemand. am
2. November gegen 5h M. O. Z. vorm; auf 150° O-Lg. einen Kimmabstand, als das
Chronometer 7h 0m 4s zeigte: Sa
Astronomische Rechnungsart. ‘ Bürgerliche Rechnungsart.
M.0:.Z = 17 d.1.XL M. O0. Z. = 5h vorm. @. 2. XI.
— 10h nn ) — — 10h
M.G.Z. = 743,1, XL. + M.G.Z. = 7h nachm. d. 1. XI.
Welche Rechnungsart der Beobachter also auch anwenden mag, die Berücksichtigung
der Länge bietet bei der Bestimmung ‘der richtigen M.G. Z. in
beiden Fällen die gleiche Schwierigkeit. Dieser Punkt ist ganz besonders zu
\ Ann. d. Hydr., XXXXV. Jahrg. (1917). Heft V