Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Januar 1916,
kommen, daß sich in einem zweifarbigen Wortbild. oder in einer zweifarbigen Buchstabenreihe
auf gemeinsamem andersfarbigen Untergrund ein einfarbiges Wort verbirgt,
weiches der Farbentüchtige auf Aufforderung leicht herausfindet, während es
dem Farbenuntüchtigen wiederum verborgen bleibt. Selbstverständlich wird der
intelligente Farbentüchtige nicht nur das einfarbige ‚,Grundwort‘“, sondern auch
das aus zwei verschiedenen Farben zusammengesetzte „Kompositions- oder Mischwort“
richtig entziffern können, wenn man ihm dazu Zeit läßt. Notwendig für
den Gang der Untersuchung und die Feststellung des Farbenunterscheidungsvermögens
ist letzteres durchaus nicht. Der Prüfling wird daher auch nur aufgefordert,
am besten unter Hindeuten mit dem Stab auf das Wortbild, ein einfarbiges
Wort bzw. einfarbige Buchstaben zu lesen und zu einem Worte zu vereinigen,
ohne ihn näher über die Konstruktion der Tafel zu unterrichten. Liest
er zögernd oder entziffert er anfangs sogleich das zweifarbige Wortbild bzw. nur
einzelne ein- und zweifarbige Buchstaben, so ist das nicht etwa schon von vornherein
beweisend. für einen mangelhaften Farbensinn, sondern im Gegenteil für das Vorhandensein
eines wenigstens teilweise bestehenden Farbensinns, da er ohne diesen
schon nicht imstande wäre, das Mischwort von dem ebenfalls in den Verwechslungsfarben
gehaltenen Untergrunde zu unterscheiden. Man wird dann in stets ruhig
und sachlich bleibendem, aber eindringlicherem Tone die Aufforderung nach dem
Lesen eines einfarbigen Wortes bzw. Buchstaben unter Hinweis auf den entsprechenden
Farbenstreifen am oberen. und unteren Rande der Tafeln wiederholen
und so ohne Schwierigkeit zu der weiteren Feststellung gelangen, ob er auch
die Verschiedenfarbigkeit der Buchstaben und damit des einfarbigen Grundwortes
von den andersfarbigen Buchstabenresten zu unterscheiden vermag, womit erst
seine völlige Farbentüchtigkeit bewiesen ist. Naturgemäß bezieht sich die Mehrzahl
der Tafeln auf die Prüfung der am häufigsten vorkommenden Rotgrünblindheit
und Rotgrünschwäche, da diese Farbensinnstörungen im Vordergrunde
des praktischen Interesses stehen. Zum Beginn der Prüfung eignen sich am
besten die zur Erkennung der überaus seltenen und daher praktisch unwichtigen
Blaugelbblindheit dienenden Tafeln. Doch ist es zweckmäßig, die Prüfungen
nicht stets in derselben Reihenfolge vorzunehmen, um einem Auswendiglernen
der Tafeln vorzubeugen, obwohl die Möglichkeit dazu schon durch die Auswahl
vieler sich ähnelnder Worte und Wortbilder ausgeschlossen erscheint. Zur Erkennung
und ‘Entlarvung von Simulanten ist eine besondere Tafel vorgesehen,
bei der {keine Verwechselungsfarben zur Anwendung gekommen sind und die
daher auch von jedem Farbenuntüchtigen, und zwar auf Grund der Helligkeitsunterschiede,
entziffert werden muß. Ähnliches gilt von der auf dem Helldunkelprinzip
beruhenden in der Anlage beigefügten Tafel 1, deren dunkele „Mischworte“
jeder Farbenuntüchtige erkennen muß, ohne allerdings ihrer Verschiedenfarbigkeit
bewußt zu werden. Dahingegen wird er nicht imstande sein, die drei
sinfarbigen „Grundworte‘“ dieser Tafel zu lesen, da sie in den Verwechselungsfarben
des Untergrundes gehalten sind. Ist der Prüfling so in den Gang der
Untersuchung eingeweiht und weiß er, um was es sich handelt, so wird sich die
weitere Prüfung ohne Hindernisse abspielen.
Man darf nun nicht erwarten, nur solchen Farbenuntüchtigen zu begegnen,
die sämtliche Worte bzw. Wortbilder nicht entziffern können. Dazu sind die Formen
ler Farbensinnstörungen und ihre Übergänge viel zu verschieden; ja man kann so
weit gehen und sagen, daß kein Farbenuntüchtiger dem anderen genau gleicht, obgleich
sie, wie Stilling sich treffend ausdrückt, alle „gleichsam über einen Leisten
geschlagen‘ sind. Deshalb genügt es zum Nachweis eines mangelhaften Farbensinns
bzw. einer Farbensinnstörung, wenn nur die Einfarbigkeit eines einzigen Grundwortes
nicht erkannt und das Grundwort dementsprechend nicht gelesen werden kann. Die
Farbenzusammenstellungen sind eben so gewählt, daß der Farbenuntüchtige sich
mindestens bei einer derselben verraten muß. Eine Ausnahme macht nur die als
Kontrollprobe vorgesehene modifizierte Cohnsche Tafel, von deren Bestehen
oder Nichtbestehen allein das Urteil nicht abhängig zu machen ist. Übrigens
ist mit Rücksicht auf die große Zahl der sogenannten „Farbendummen‘‘, d.h.
derienigen, die mangels entsprechender Vorbildung, Intelligenz und Übung nur