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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 41 (1913)

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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Dezember 1913. 
Quarantäne. Verkehr mit dem Lande ist vor Erledigung der Quarantäne- 
vorschriften nicht gestattet. Dem Lotsen muß angegeben werden, welche Häfen 
das Schiff unterwegs angelaufen hat; und wenn einer davon als verseucht gilt, 
was der Lotse dem Schiffsführer mitzuteilen hat, oder wenn eine verdächtige 
Krankheit an Bord ist, so muß bei Tage die gelbe Flagge, bei Nacht ein weißes 
Licht im Großtopp gezeigt werden, bis der Gesundheitsbeamte an Bord gewesen 
ist und das weitere veranlaßt hat. Dem Gesundheitsbeamten sind vorzulegen: 
1. Gesundheitspässe vom Abfahrtshafen und den Häfen, die unterwegs angelaufen 
worden sind. 2, Eine Erklärung des Schiffsführers und des Arztes darüber, ob 
unterwegs ansteckende Krankheiten vorgekommen sind. 3. Eine Mannschafts- 
und Passagierliste. Die Mannschaft wird als Deck-, Maschinen-, Küchen- und 
Bedienungspersonal, die Reisenden werden nach Klassen nachgezählt. Unter ge- 
wöhnlichen Umständen wird dann der Verkehr mit dem Lande sofort freigegeben. 
Wenn nicht, so würde das Schiff nach Sydney gehen müssen, weil in Newcastle 
kein Platz ist, wo es in Quarantäne liegen kann. Verletzungen der Quarantäne- 
vorschriften können mit Geld und Gefängnis streng bestraft werden. 
Die Zollbehandlung wird gewöhnlich schnell erledigt, wenn die Papiere in 
Ordnung sind, Vorzulegen sind: 1. Ein Manifest. 2. Eine Proviantliste, auf der 
namentlich Tabak, Spirituosen u. dgl. genau aufzuführen sind. Nicht verzeichnete 
Waren dieser Art werden mit Beschlag belegt, außerdem kann bis zu 100 £ 
Strafe verhängt werden, Es empfiehlt sich, für diese Waren, zu denen auch 
Wein, Kaffee, Tee zu rechnen sind, Räume bereit zu halten, die leicht versiegelt 
werden können. 3. Eine Erklärung, ob oder wieviel Farbige an Bord sind. 
Für jeden etwa entwichenen Farbigen sind später 100 £ Strafe zu zahlen. Vor 
der Abfahrt muß der Zollbehörde ein Verzeichnis der entwichenen Schiffsleute 
gegeben werden. 4. Musterrolle und Meßbrief; diese sind später auf dem Kon- 
sulat abzugeben, 5. Es ist eine Erklärung auszufertigen, ob lebendes Vieh an 
Bord ist. Hunde und Schweine dürfen nicht gelandet werden. 
Ankerplatz. Beim Ankern ist Rücksicht zu nehmen auf den Gezeitenstrom, 
auf ankernde Schiffe und auf die Ankerketten der Festmachetonnen im Horse 
Shoe, dem Ankerplatz im Hafen, Von den Ketten der Festmachetonnen bleibt 
man klar, wenn man an der Nordseite des Horse Shoe ankert. Dabei muß man 
aber das weiße Feuer Bull Beacon, auf dem S-Wellenbrecher, rechts frei behalten 
von den beiden senkrecht übereinander stehenden roten Feuern nördlich von 
der Rettungsstelle beim Lotsenhafen; denn die Deckpeilung dieser Feuer rw. 114° 
(mw. 0S0?/,0) führt auf der Kante der Stockton-Bank entlang. 
Gezeiten. Die Hafenzeit ist 8% 50min; die Hochwasserhöhe beträgt bei 
Springtide 1.2 bis 1.7 m, bei Nipptide 0.9 bis 1.2 m, Flutstrom und Ebbstrom 
laufen bis 15 20min nach Hoch- und Niedrigwasser, querab von Nobby Head 
mit 2 bis 4 Kn, weiter innen zwischen den alten Wellenbrechern mit 3 bis 5 Kn 
Geschwindigkeit. 
Barre. Zwischen den beiden Hafendämmen liegt eine Barre, die auf der 
Einsteuerungslinie 7 m geringste Tiefe bei Niedrigwasser nördlich von Nobby 
Head hat. Bei Springtiden hat man dort bis zu 9.0 m Wasser, und es wird be- 
ständig an der Vertiefung der Barre gearbeitet, seitdem man festgestellt hat, 
daß ihr Grund nicht aus einer festen Gebirgsmasse, sondern aus einzelnen Stein- 
blöcken besteht. 
Einsteuerungslinie ist die Deckpeilung rw. 232° (mw, SW*/,S) der 
beiden Richtfeuer auf einem Hügel hinter der Stadt (vgl. Lfv.). 
Barresignale werden an einem 21.3 m hohen Signalmast gezeigt, 
dessen Rahe in der Richtung NO—SW hängt. Die Tagsignale werden mit 
schwarzen Bällen, Dreiecken und Rauten, die Nachtsignale mit farbigen Lichtern 
(Gr bedeutet grünes, O orangefarbiges und R rotes Licht) in der folgenden 
Weise gegeben:
	        
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