Port Phillip mit den Häfen Melbourne und Geelong.
317
Kommen Schiffe im Süd- oder Westkanal auf Grund und bilden ein
Hindernis für andere Schiffe, so müssen sie am. Tage zwei in 1.8 m (6’) Abstand
senkrecht untereinander hängende Bälle oder ähnliche Körper zeigen; bei Nacht
sind außer den gewöhnlichen Lichtern zwei rote Lichter in derselben Weise an-
zubringen, wie am Tage die Bälle. Die Lichter müssen in runden Laternen mit
wenigstens 0.2 m (8”) Durchmesser gezeigt werden, sie müssen so angebracht
sein, daß sie im Verein mit dem weißen Ankerlicht möglichst genau die Lage
des Schiffes erkennen lassen. Ein Ausgucksmann ist an Bord oder in einem
Boot zu statiönieren, der ein- oder auslaufende Schiffe auf die Gefahr auf-
merksam macht.
Ankerplätze in den Kanälen, in der Port Phillip- und der Hobson-Bucht
sowie im Geelong-Außenhafen. Bei schlechtem Wetter ist es wegen des Stromes
und des losen Ankergrundes im allgemeinen nicht ratsam, im West- oder Süd-
kanal zu ankern. Bei stürmischen südwestlichen Winden finden jedoch kleinere,
den Westkanal benutzende Segelschiffe guten Schutz !/, Sm rw. 87° (mw. OzN)
von der Nordost-Huk der Swan-Insel auf 4.9 bis 5.5 m (16 bis 18’) Wassertiefe.
Im Südkanal können Schiffe, wenn sie von einem. Nord- oder Nordweststurm
überrascht werden, im Capel-Sund auf 9.1 bis 12.8 m (5 bis.7 Fad.) Wasser ankern
in der Peilung: White Cliff rw. 233° (mw. SW), Leuchtturm am Fuße von Arthurs
Seat rw. 98° (mw. O). Bei Tage ist es jedoch besser, wenn der Wind es erlaubt,
nach dem Ankerplatze vor Shortland Bluff zurückzulaufen.
In der Port Phillip-Bucht können Schiffe mit gutem Ankergeschirr,
wenn notwendig, überall ankern, sobald sie sich nördlich von den Bänken inner-
halb der Einfahrt befinden. Der Ankergrund ist überall gut und die Wasser-
tieten betragen nirgends mehr als 27 m (15 Fad.) Segelschiffe, die durch stür-
mische südliche Winde gehindert werden, durch den Westkanal auszulaufen,
finden guten Ankergrund in der Peilung: Westkanal-Leuchtturm rw. 199° (mw.
SzW), Station Peak eben in Deckung mit der Indented-Huk, die etwa 3 Sm
nordnordwestlich vom Leuchtturm liegt.
In der Hobson-Bucht findet man geschützte Ankerplätze über gut
haltendem Schlickgrund auf 5.5 bis 9.1 m (3 bis 5 Fad.) Wassertiefe. Der beste
Ankerplatz mit 7.3 m (4 Fad.) Wassertiefe befindet sich oberhalb der Gellibrand-
Huk, von wo der Zeitballturm auf dieser Huk zwischen rw. 188° (mw. S) und
rw. 233° (mw. SW) peilt. Die Bucht liegt jedoch ungeschützt gegen südliche
Winde, wodurch bei stürmischen Winden aus dieser Richtung der Verkehr infolge
der dann aufkommenden See gestört wird. Kleine Schiffe finden jederzeit Schutz
auf dem Ankerplatz vor Williamstown, Alle Schiffe müssen in der Hobson-Bucht
mit zwei Ankern vermuren und sollten sich deshalb mit einem guten Muring-
schäkel versehen. D. »Gnieisenau« ankerte für kurze Zeit, um den Quarantäne-
arzt abzuwarten, auf 9.1 m (5 Fad.) Wasser, von. wo aus der Kopf der Port
Melbourne-Eisenbahnbrücke rw. 21° (mw. NzO0!/,O), der Kopf der St. Kilda-Brücke
rw. 117° (mw. 050/00) peilte.
Im Geelong-Außenhafen ankern Schiffe in etwa 1 Sm Abstand vom
Lande auf 8,2 m (4'/, Fad.) Wasser, von wo Henry Bluff ungefähr rw. 255° (mw.
WSW) peilt.
_ Ankerplätze für Schiffe mit Sprengstoffen. Schiffe, die Sprengstoffe an
Bord haben, dürfen nicht an die Ladebrücken holen, sondern müssen, wenn nach
Melbourne bestimmt, zunächst südwestlich von der Gellibrand-Huk in der Nähe
der Leuchttonne ankern, von der das Außenende der Truganina-Ladebrücke rw.
321° (mw. NW1!/,W) 1.8 Sm entfernt peilt. Im Geelong-Außenhafen müssen die
Schiffe in mindestens 2 Sm Abstand vom Lande ankern, im Geelong-Innenhafen
östlich von der Peilungslinie »Limeburners-Huk rw. 165° (mw. SSO)« in mehr als
4, Sm Abstand vom Lande.
Vorschriften für Schiffe mit Sprengstoffen. Schiffe mit Spreng-
stoffen müssen beim Einlaufen dem Lotsen sofort davon Kenntnis geben; beim
Einklarieren müssen sie die Zollbehörde davon benachrichtigen, Ein roter Wimpel
muß im Großtopp wehen, solange sich Sprengstoffe an Bord befinden. Die
Ladung darf nur zwischen Sonnenauf- und Untergang in eigens für solche