652 Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Dezember 1910.
die Verpflichtung auferlegt werden, die langsam wiederholten Sturmwarnungen
aufzunehmen und in der angeführten Weise durch optische Signale bei Tag und
Nacht bekannt zu geben.
V. Mitwirkung der Kauffahrteischiffe.
Bezüglich der Mitwirkung der Kauffahrteischiffe ist auf der Konferenz in
Cuxhaven beschlossen worden, daß die Reedereien und Schiffseigentümer sämtlicher
mit Funkspruchapparaten ausgerüsteten Kauffahrteischiffe, die auf ihren Fahrten
die Fischgründe berühren, veranlaßt werden sollten, ihre Schiffsführer anzu-
weisen, die funkentelegraphisch verbreiteten Sturmwarnungen aufzunehmen und
durch optische Signale weiterzugeben, sobald sie in die Nähe von Fischereifahr-
zeugen kommen,
Kosten werden den Reedereien aus dem Aufnehmen der Funkensturm-
warnungen nicht entstehen, da das Reichs-Postamt beschlossen hat, daß für diese
Telegramme, die nicht an bestimmte Empfänger gerichtet sind, Bordgebühren
nicht zur Erhebung kommen sollen. Die Ausbildung der Führer der Fischerei-
fahrzeuge in der Bedienung und Erhaltung der Apparate sollte nach dem Beschluß
der Konferenz zu Cuxhaven durch Funkenheizer erfolgen, die zu solchem Zwecke
von der Kaiserlichen Marine zu beurlauben sein möchten, wobei die betreffenden
Reedereien und Eigner der Schiffe die Reise- und Verpflegungskosten für die
Funkenheizer während der Ausbildungszeit zu übernehmen hätten.
Um dem neuen funkentelegraphischen Wetterdienst den Erfolg eines Schutzes
für unsere Hochseefischerei und kleine Schiffahrt gegen eine Überraschung durch
Stürme zu sichern, bedarf es in erster Linie zuverlässiger und rechtzeitiger
Sturmwarnungen, aber in nicht geringerem Grade auch einer eifrigen Beteiligung
aller in Betracht kommenden Fahrzeuge an dem Aufnehmen der funkentelegraphisch
abgegebenen Sturmwarnungen und deren Bekanntgabe durch optische Signale
sowohl am Tage wie in der Nacht. Hand in Hand mit der Ausrüstung von
Fischereifahrzeugen mit Funkenapparaten wird die Beschaffung von Sturmsignal-
körpern und zum Teil auch von Morse-Laternen nicht allein für diese Fahrzeuge,
sondern auch für alle jene mit Funkenapparaten ausgerüsteten Schiffe, welche
die Fischgründe kreuzen, erfolgen müssen. Nur in diesem Falle wird es dann
auch möglich werden, während der Dauer des Versuchs die nötigen Erfahrungen
zu sammeln und insbesondere ein richtiges Urteil zu gewinnen, welche Änderungen
und Ergänzungen für die Regelung des neuen Wetterdienstes notwendig sind,
um seine Wirksamkeit soweit als möglich zu erhöhen,
Die Deutsche Seewarte.
Sturm- und Wettersignale an der chinesischen Küste.
(System des Observatoriums zu Zikawei, neuer Code gültig vom 1. März 1911 an.)
Das um den Wettersignaldienst und das Sturmwarnungswesen in den ost-
asiatischen Gewässern hochverdiente Observatorium zu Zikawei hat ergänzende
Änderungen und Erweiterungen in seinem Signaldienste eintreten lassen, so daß
gine Neuausgabe des sogenannten Zikawei-Code erfolgen mußte.
Der Direktor des Observatoriums, Herr Louis Froc. S, J. macht be-
sonders auf die folgenden Zusätze und Änderungen des Code in einem kürzlich
erlassenen Rundschreiben aufmerksam, dessen Wortlaut hier wiedergegeben
werden möge.
»1. Zeitsignal. Seit Anfang Mai 1909 werden im Hafen von Shanghai
außer dem Mittagssignal auch Zeitsignale des Abends in der Zeit von 8% 55min
bis 9b Qmin durch das Erlöschen von vier elektrischen Lampen gegeben.
2. Sturmwarnungen, Die Einteilung der chinesischen Küste in Distrikte
wird geändert, und zwar so, daß die zwei Abteilungen der Philippinen und von
Indo-China ersetzt werden durch einen Teil der Küste südlich der Straße von
Formosa. Die übrigen Abteilungen bleiben im wesentlichen unverändert.