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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 38 (1910)

652 Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Dezember 1910. 
die Verpflichtung auferlegt werden, die langsam wiederholten Sturmwarnungen 
aufzunehmen und in der angeführten Weise durch optische Signale bei Tag und 
Nacht bekannt zu geben. 
V. Mitwirkung der Kauffahrteischiffe. 
Bezüglich der Mitwirkung der Kauffahrteischiffe ist auf der Konferenz in 
Cuxhaven beschlossen worden, daß die Reedereien und Schiffseigentümer sämtlicher 
mit Funkspruchapparaten ausgerüsteten Kauffahrteischiffe, die auf ihren Fahrten 
die Fischgründe berühren, veranlaßt werden sollten, ihre Schiffsführer anzu- 
weisen, die funkentelegraphisch verbreiteten Sturmwarnungen aufzunehmen und 
durch optische Signale weiterzugeben, sobald sie in die Nähe von Fischereifahr- 
zeugen kommen, 
Kosten werden den Reedereien aus dem Aufnehmen der Funkensturm- 
warnungen nicht entstehen, da das Reichs-Postamt beschlossen hat, daß für diese 
Telegramme, die nicht an bestimmte Empfänger gerichtet sind, Bordgebühren 
nicht zur Erhebung kommen sollen. Die Ausbildung der Führer der Fischerei- 
fahrzeuge in der Bedienung und Erhaltung der Apparate sollte nach dem Beschluß 
der Konferenz zu Cuxhaven durch Funkenheizer erfolgen, die zu solchem Zwecke 
von der Kaiserlichen Marine zu beurlauben sein möchten, wobei die betreffenden 
Reedereien und Eigner der Schiffe die Reise- und Verpflegungskosten für die 
Funkenheizer während der Ausbildungszeit zu übernehmen hätten. 
Um dem neuen funkentelegraphischen Wetterdienst den Erfolg eines Schutzes 
für unsere Hochseefischerei und kleine Schiffahrt gegen eine Überraschung durch 
Stürme zu sichern, bedarf es in erster Linie zuverlässiger und rechtzeitiger 
Sturmwarnungen, aber in nicht geringerem Grade auch einer eifrigen Beteiligung 
aller in Betracht kommenden Fahrzeuge an dem Aufnehmen der funkentelegraphisch 
abgegebenen Sturmwarnungen und deren Bekanntgabe durch optische Signale 
sowohl am Tage wie in der Nacht. Hand in Hand mit der Ausrüstung von 
Fischereifahrzeugen mit Funkenapparaten wird die Beschaffung von Sturmsignal- 
körpern und zum Teil auch von Morse-Laternen nicht allein für diese Fahrzeuge, 
sondern auch für alle jene mit Funkenapparaten ausgerüsteten Schiffe, welche 
die Fischgründe kreuzen, erfolgen müssen. Nur in diesem Falle wird es dann 
auch möglich werden, während der Dauer des Versuchs die nötigen Erfahrungen 
zu sammeln und insbesondere ein richtiges Urteil zu gewinnen, welche Änderungen 
und Ergänzungen für die Regelung des neuen Wetterdienstes notwendig sind, 
um seine Wirksamkeit soweit als möglich zu erhöhen, 
Die Deutsche Seewarte. 
Sturm- und Wettersignale an der chinesischen Küste. 
(System des Observatoriums zu Zikawei, neuer Code gültig vom 1. März 1911 an.) 
Das um den Wettersignaldienst und das Sturmwarnungswesen in den ost- 
asiatischen Gewässern hochverdiente Observatorium zu Zikawei hat ergänzende 
Änderungen und Erweiterungen in seinem Signaldienste eintreten lassen, so daß 
gine Neuausgabe des sogenannten Zikawei-Code erfolgen mußte. 
Der Direktor des Observatoriums, Herr Louis Froc. S, J. macht be- 
sonders auf die folgenden Zusätze und Änderungen des Code in einem kürzlich 
erlassenen Rundschreiben aufmerksam, dessen Wortlaut hier wiedergegeben 
werden möge. 
»1. Zeitsignal. Seit Anfang Mai 1909 werden im Hafen von Shanghai 
außer dem Mittagssignal auch Zeitsignale des Abends in der Zeit von 8% 55min 
bis 9b Qmin durch das Erlöschen von vier elektrischen Lampen gegeben. 
2. Sturmwarnungen, Die Einteilung der chinesischen Küste in Distrikte 
wird geändert, und zwar so, daß die zwei Abteilungen der Philippinen und von 
Indo-China ersetzt werden durch einen Teil der Küste südlich der Straße von 
Formosa. Die übrigen Abteilungen bleiben im wesentlichen unverändert.
	        
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