Port Victor.
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Insel liegt eine große Anzahl von Granitblöcken zerstreut umher, ein sehr großer
steht aufrecht am Westende der Insel. Auf Freeman Nob, einer 27 m hohen Huk
bei Port Elliot, steht ein weißer Obelisk, der schon auf 10 Sm Entfernung zu
sehen ist, Das Land hinter. Port Vietor und Port Elliot steigt allmählich zu
Hügeln an; die 2 Sm landeinwärts 152 bis 274 m Höhe erreichen; ihre Gipfel
sind bewaldet, ihre Abhänge bebaut, Nördlich von Port Victor wird die Hügel-
kette durch den Fluß Hindmarsh durchbrochen, wodurch eine Schlucht gebildet
wird. Beim Näherkommen wird man die dreifüßige Bake mit weißem Balltopp-
zeichen am Außenende des Wellenbrechers sichten. Bei Nacht bildet das Leucht-
feuer auf der Granite-Insel eine gute Landmarke,
An- und Einsteuerung. Für vom Westen kommende Schiffe sind in der
Nähe der Küste zwischen dem Kap Jervis und Newland Head anscheinend keine
gefährlichen Stellen vorhanden, Die Wassertiefen betragen in !/, Sm Abstand
von ihr 16 bis 24 m und nehmen auf 27 bis 33 m zu vor den westlich von New-
land Head gelegenen Sandhügeln. Nur vor dem Westende des Tunkalilla-Strandes
sind die Tiefen unregelmäßig, und eine felsige Stelle mit 13 m Wasser liegt rw. 213°
(mw. SSW1!/„W), 21, Sm vom Westende des Strandes entfernt. Von Süden
kommend sollten Segelschiffe bei den vorherrschenden starken südwestlichen
Winden stets auf östliche Versetzung rechnen und deshalb darnach trachten, das
Land bei Rosetta Head zu machen, in deren Nähe die Küste steil ist und keine
gefährlichen Stellen davorliegen. Bei. mäßigen und leichten Winden müssen sie
aber darauf achten, daß sie hier nicht zu dicht an die Küste hinanlaufen, da
bei der Annäherung an das hohe Land der Wind manchmal plötzlich abflaut,
wodurch die gewöhnlich an dieser Küste. stark auftretende Dünung gefährlich
werden könnte. Bekommt man beim Näherkommen die Seal-Klippe in Sicht, so
steuere man so, daß man !/, Sm südöstlich von ihr passiert, umfahre sie in an-
gemessenem Abstande, bis man nordöstlich von ihr steht, und laufe dann mit
Nordwestkurs auf den Hafen zu. Muß man bei stürmischem Südwestwind oder
hohem Seegang einlaufen, so bleibe man von der Seal-Klippe in 1 Sm Abstand,
bis dieselbe rw. 275° (mw. W) peilt, und halte dann erst auf den Ankerplatz zu,
Bei Nacht halte man, wenn man von Südwesten kommt, nicht eher auf
den Hafen zu, als bis das Feuer auf der Granite-Insel rw. 309° (mw. NWzW)
peilt. Das Feuer in dieser Peilung oder westlicher haltend, passiere man in
wenigstens 3 Kblg Abstand nordöstlich von der Seal-Klippe. Ortsunkundige, die
keinen Lotsen an Bord haben, müssen aber sehr vorsichtig sein, wenn sie das
Land östlich von Rosetta Head bei Nacht ansteuern,
Kapt. J. G. Nichelson schreibt: »Nachdem wir die Ladung von „Theodore“
in Port Adelaide gelöscht und 2000 Säcke Weizen eingenommen hatten, um ge-
nügende Stabilität zu erlangen, traten wir am 21. Februar 1890 im Schlepptau
eines Dampfers die Reise nach Port Vietor an. Da es aber steif aus Südsüdost
zu wehen anfing, waren wir genötigt, im Schutz von Kap Jervis zu ankern und
konnten erst am 283. Februar unseren Bestimmungsort erreichen. Nach Port
Victor einlaufend passiert man am besten östlich von der Seal-Klippe und hält,
wenn man die Landungsbrücke entlang sehen kann, gerade auf diese zu. Den
Anker lasse man so fallen, daß man, an der Brücke liegend, bei steifer Kette
etwa 100 m derselben aus hat.«
Leuchtfeuer. Siehe Leuchtfeuer aller Meere 1910, Heft VII, Tit. IX, Nr. 2828,
Lotsenwesen. Der Hafenmeister, der zugleich Lotse ist, kommt Schiffen
entgegen, die durch Hissen des üblichen Lotsensignales bei Annäherung an die
Küste zeigen, daß sie einen Lotsen wünschen; sonst kommt der Hafenmeister an
Bord nach Ankunft des Schiffes in der Nähe der Festmachetonnen im Hafen,
Es herrscht Lotsenzwang für den Hafenlotsen, jedoch nicht für den Seelotsen.
Das Lotsengeld (anscheinend für den Seelotsen) beträgt für Schiffe von 100 bis
200 R-T. Größe 2 £ einkommend und 2 £ auslaufend; für jede R-T. über 200 R-T,
!/, d mehr; außerdem müssen nach einer englischen Quelle für jeden Fuß oder
Bruchteil eines Fußes über 9 Fuß (2.7 m) Tiefgang auf jedem Wege 10 sh be-
zahlt werden. Dampfern soll !/, des angeführten Lotsengeldes zurückvergütet
werden.