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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 38 (1910)

226 "Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Mai 1910. 
nutzt, die nicht genügend ausgelotet sind. In allen Fällen, wo solche Karten 
benutzt werden, oder wo der Weg über Stellen oder durch Fahrwasser mit 
wenigen Lotungszahlen führt, ist daher doppelte Vorsicht geboten, besonders für 
tiefgehende Schiffe. Man beherzige die allen deutschen Küstenhandbüchern vor- 
gedruckte Mahnung: »Wegen der Ungenauigkeit mancher Seekarten be- 
trachte man jede Küste als gefährlich, von der nicht unzweifelhaft 
erwiesen ist, daß sie frei von Gefahren ist« und ferner: »Deshalb sollte 
der vorsichtige Seemann besonders in engen Gewässern und dicht 
unter Land stets loten und auch wenig bekannte Ankerplätze mit dem 
Lote untersuchen.« Auch das Unterlassen der letzteren Vorsicht ist schon 
manchem Schiffe verhängnisvoll geworden, so in dem unter Nr. 186 genannten 
Falle, ebenso die Nichtbeachtung von Warnungen in Segelhandbüchern vor un- 
genügend vermessenen Küstenstrecken, wie weiterhin noch näher ausgeführt 
werden soll. 
Jeder Schiffsführer sollte es für seine Pflicht halten, in seinem eigenen 
und der ganzen Schiffahrt Interesse, gegebenenfalls an der Berichtigung und 
Verbesserung der Seekarten mitzuwirken, sei es durch Meldung unzutreffender 
Wassertiefen oder Küstenformationen, sei es durch Nachprüfung unrichtig er- 
scheinender Hafenpläne oder Ankerplätze, besonders aber durch genaue Unter- 
suchung und Ortsbestimmung neu entdeckter Gefahren, wenn es ihm irgend 
möglich ist. Daß auch mit den an Bord von Handelsschiffen vorhandenen Hilfs- 
mitteln Vorzügliches geleistet werden kann, haben die in den letzten Jahren auf 
der Seewarte durch deutsche Kapitäne eingelieferten und von ihnen mit Hilfe der 
Schiffsoffiziere ausgeführten Vermessungen einiger brasilianischer Häfen gezeigt, 
nach denen die vorhandenen ungenauen Karten berichtigt werden konnten. 
Birgt also schon der Gebrauch der neuesten und beständig nach den 
Nachrichten für Seefahrer auf dem Laufenden gehaltenen Karten Gefahren in 
sich, so ist dies in ungleich größerem Maße bei veralteten oder nicht vollständig 
verbesserten Karten der Fall. Im allgemeinen kommen die Schiffe, deren Karten- 
ausrüstung die Reederei beschafft, und dies ist fast bei allen größeren deutschen 
Schiffahrtsgesellschaften der Fall, wohl kaum in die Lage, veraltete Karten 
gebrauchen zu müssen; das kommt wohl nur bei den Schiffsführern vor, die die 
nötigen Karten auf eigene Kosten beschaffen müssen und dann oft aus Sparsam- 
keit gegen die Sicherheit des Schiffes sündigen. In solchen Fällen ist das Ver- 
schulden des Schiffseigners mindestens ebenso groß wie das des Schiffsführers, 
denn Seekarten und Segelhandbücher gehören ebenso zur Schiffsausrüstung wie 
Segel, Anker oder Kompasse. Auch bietet die Beschaffung der Seekarten und 
Segelhandbücher durch die Reederei eine bessere Garantie für gute und zuver- 
lässige Karten und Bücher, als wenn dies dem Kapitän überlassen bleibt. Für 
den oft schlecht besoldeten Führer eines Seglers oder kleinen Dampfers ist die 
Ausgabe für Karten und Segelhandbücher immerhin eine Ziffer, mit der er 
rechnen muß. Das Seeamt zu Bremerhaven bezeichnete es bei der Untersuchung 
der Strandung des Vollschiffs »Erik Rickmers« (Nr. 93) als wünschenswert, daß 
die Kosten der Neubeschaffung und Ergänzung der zur Navigierung erforderlichen 
Karten und Bücher nicht dem Kapitän auferlegt, sondern von den Reedereien 
getragen würden, trotzdem in diesem Falle die Strandungsursache eine andere war. 
Zur Einsteuerung in unbekannte Häfen oder Ankerplätze genügen UÜber- 
sichtskarten, besonders solche kleinen Maßstabs, nicht, da aus ihnen weder die 
Fahrwasserverhältnisse noch das Aussehen des Landes hinreichend zu erkennen 
sind. Dafür sind Hafenpläne oder Spezialkarten an Bord zu halten. Kapitäne, 
die dies unterlassen, haben im Falle einer Strandung die Verantwortung zu 
tragen. Darüber läßt der. Spruch des Seeamts zu Hamburg über die Strandung 
des Dampfers »Ella Ivers« (Nr. 148) keinen Zweifel: »Der Unfall ist von dem 
Kapitän L. verschuldet, indem dieser versäumt hat, sich mit einer Spezialkarte 
des ihm unbekannten Hafens zu versehen«. 
Die Strandungen durch Versehen oder Verschulden der Schiffsführung sind 
am zahlreichsten von allen. Von ihnen könnte man sagen, sie wären alle zu ver- 
meiden gewesen, wenn man nicht Rücksicht auf die menschliche Unzulänglichkeit
	        
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