Neuorganisation der französischen Seefahrtschulen,
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Die praktische Prüfung umfaßt:
a) für Lehrlinge: Takelung; Manöver, Seestraßenrecht, Signalwesen,
Seezeichen, Gebrauch der Seckarte, des Sextanten, der Kompasse;
Für Schiffsoffiziere: Grundzüge der praktischen Arithmetik, Anfangs-
gründe der Geometrie, Grundzüge der praktischen Navigation und des
Gehbrauches der Dampfmaschinen, Takelung, Manörer unter Dampf und
unter Segeln, allgemeine Kenntnis der physikalischen Erdkunde, See-
straßenrecht, Signalwesen, Seezeichen, Gebrauch der Rettungsapparate,
Gesetze und Verordnungen der Seeschiffahrtpolizei; ;
für Schiffer auf großer Fahrt: 1. schriftliche Aufgaben? Einen
Bericht über die Seereise, eine Arbeit über nautische Rechnungen;
2, mündlich: Takelung, Manöver, Seestraßenordnung, Signalwesen, See-
zeichen, Gebrauch der Rettungsapparate, physikalische Erdkunde,
Schiffbau, Dampfmaschine, Gesetze und Verordnungen der Seepolizei,
Seehandelsrecht, englische Sprache, praktische Navigation und Gebrauch
der Karten und Instrumente;
für das höhere Patent: eingehendere Kenntnisse des Manöyrierens,
des Schiffbaues und des Sechandelsrechts,
Freiwillig oder unfreiwillig seit weniger als 5 Jahren verabschiedete See-
offiziere und Seeoffiziere der Reserve mit guten Dienstzeugnissen erhalten olıne
Prüfung das Patent als Schiffer auf großer Fahrt, wenn sie die Alters- und See-
fahrzeitbedingungen erfüllen,
Aktive, ohne Gehalt beurlaubte Seecoffiziere können unter denselben. Voraus-
setzungen als Führer der als Hilfskreuzer vorgesehenen Dampfer angestellt werden.
Auf Grund der den Bestandenen erteilten Zeugnisse oder Patente können
angestellt werden als
Führer von Hafendampfern und Küstenfischdampfern
die Inhaber dieses Zeugnisses;
Küstenschiffer auf Segelschiffen die Inhaber des gewöhn-
lichen Patents als Küstenschiffer;
Küstenschiffer auf Dampfern und Seglern die Inhaber des
Patents als Schiffer auf großer Fahrt, des höheren Patents als Küsten-
schiffer, des Zeugnisses als Schiffsoffizier, diese falls sie die zur Prüfung
als Küstenschiffer erforderlichen Alters- und Seefahrzeitbedingungen
erfüllen; von allen vorgenannten ist der Nachweis 24 monatiger See-
fahrzeit auf Küsten- oder großer Fahrt als erster oder Schiffsoffizier
zu führen, woron mindestens 12 Monate auf einem dem zu führenden
gleichartigen. Schiffe;
Schiffsoffiziere (Neutenant) die Inhaber des gewöhnlichen oder
höheren Patents als Schiffer auf großer Fahrt, des Zeugnisses als Schiffs-
offizier oder als Lehrling, diese aber erst nach mindestens 24 monatiger
Fahrzeit auf großer Fahrt, ausnahmsweise auch ohne diese, sobald
mindestens ein diplomierter Schiffsoffizier an Bord ist;
erster Schiffsoffizier (second) die Inhaber des gewöhnlichen
oder höheren Patents als Schiffer auf großer Fahrt und des Zeugnisses
als Schiffsoffizier, falls diese mindestens 48 Monate Seefahrzeit auf
großer Fahrt haben; ;
Kapitän auf Dampfern oder Seglern auf großer Fahrt Inhaber
des gewöhnlichen oder höheren Patents als Schiffer auf großer Fahrt,
die mindestens 2 Jahre Seefahrzeit als erster oder Schiffsoffizier auf
Dampfern oder Seglern auf großer Fahrt erworben haben,
Der Schulunterricht für die Handelsmarine erfolgt in der Abteilung für
Seefahrtkunde der höheren Handele- und Industrieschule in Paris, die die Be-
zeichnung höhere Seefahrtschule (6cole superieure de navigation maritime) erhält,
und. in den Seefahrtschulen (Geoles d’hydrographie), Von diesen bestehen drei
Schulen 1. Klasse in Bordeaux, Marseille, Havre; vier 2, Klasse in Nantes, St, Malo,
Paimpol, Dünkirchen; sieben 3, Klasse in St, Brieue, Brest, Lorient, Agde, Toulon,
St. Tropez, Bastia; zwei 4. Klasse in Granville, Boulogene, Sie werden in zwei
Ann. d. Hrdr. usw. 1909 left EV.
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