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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, November 1906,
. ‚Der Kongreß drückt seine tiefe Anerkennung der dänischen Regierung aus für die
biologische Station, die sie im Süden der Insel Disco (Westgrönland) errichtet hat und
die vom nächsten Jahre an den Gelehrten aller Länder geöffnet sein wird,
Folgende Fragen der Tagesordnung wurden zusammengenommen diskutiert:
b) Welchen Vorteil würde man daraus ziehen, mehrere gleichzeitige Expeditionen
nach der einen oder andern der beiden Polarregionen oder nach beiden zugleich
zu senden? Wieviel soll man deren senden und welche Routen sollen sie ein-
schlagen? Soll ihnen eine Vorexpedition vorausgehen? c) Wird es nicht nützlich
sein, während der Dauer der gleichzeitigen Expeditionen feste Beobachtungsposten
in den Polargebieten aufzustellen? Wo sollen diese Posten errichtet werden?
d) Wann sollen die Expeditionen aufbrechen? Wann werden die Beobachtungs-
posten ihre Tätigkeit beginnen?
Diese Fragen riefen eine lebhafte und sehr eingehende Diskussion hervor;
ihre Erledigung wurde den Abteilungen zugewiesen.
Amletzten Sitzungstage gelangte der Statutenentwurf für eine internationale
Polarkommission, der nach lebhaften Erörterungen über seine Abweichung vom
Entwurf für die internationale Vereinigung, der mit der Aufforderung zur Teil-
nahme an dem Kongreß von seiten des Organisations-Komitees des Kongresses
bekannt gegeben war, in folgender Fassung angenommen wurde:
Internationale Polarkommission,
Statutenentwurf.
Artikel 1. Es wird eine internationale Polarkommission geschaffen.
Artikel 2. Diese Kommission hat zum Gegenstand:
1. Zwischen den Polarforschern engere wissenschaftliche Beziehungen herzustellen.
2. Die Gleichartigkeit der wissenschaftlichen Beobachtungen und Beobachtungs-
methoden soweit als möglich sicherzustellen. .
Die wissenschaftlichen Resultate der Expeditionen zu diskutieren.
Unternehmungen, die das Studium der Polarregionen zum Gegenstande
haben, insoweit sie es wünschen, zu unterstützen, insbesondere durch Angabe
der wissenschaftlichen. Desiderata.
Die Kommission sieht davon ab, eine bestimmte Expedition zu leiten
oder besonders zu begünstigen.
Artikel 3. Die Kommission setzt sich aus den Vertretern aller derjenigen Länder
zusammen, von denen Angehörige eine oder mehrere Polarexpeditionen geleitet haben oder
an einer solchen Expedition wissenschaftlich beteiligt waren, und zwar so, daß auf jedes
Land zwei wirkliche und zwei stellvertretende Mitglieder kommen.
Artikel 4. Die Kommission kann indes mit absoluter Stimmenmehrheit Vertreter
von Ländern in sich aufnehmen, die den Bedingungen des vorstehenden Artikels nicht
entsprechen.
Artikel 5. Die wirklichen und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden
von den Regierungen oder den gelehrten Körperschaften der verschiedenen beteiligten Länder
bestimmt. Sie werden vorzugsweise aus denjenigen Personen ausgewählt, die eine Polar-
expedition geleitet oder wissenschaftlich daran teilgenommen haben. |
Jedes Land soll, wo möglich, durch einen Nordpolarforscher und einen Südpolar-
forscher vertreten sein.
Die wirklichen und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von sechs
Jahren bestimmt; sie werden in jedem Lande alle drei Jahre zur Hälfte erneuert und sind
wiederwählbar.
Artikel 6. Die Kommission ernennt korrespondierende Mitglieder, die aus kompetenten
Männern ausgewählt werden, die Polarfahrten mitgemacht haben oder Urheber wissen-
schaftlicher für das Studium der Polargegenden nützlicher Arbeiten sind.
Artikel 7. In Verwaltungssachen sind allein die wirklichen Mitglieder stimm-
berechtigt, Die korrespondierenden Mitglieder haben beratende Stimme.
In wissenschaftlichen Angelegenheiten genießen die wirklichen und die korre-
spondierenden Mitglieder dieselben: Eechte und ihre Stimmen sind gleichwertig. .
Artikel 8. Die Kommission erwählt aus ihrer Mitte auf drei Jahre einen Präsidenten,
einen Vize-Präsidenten und_ einen Sekretär.
Die Inhaber dieser Amter sind in gleicher Eigenschaft erst nach Ablauf eines Jahres
wiederwählbar.
Die Kommission tritt auf Einberufung durch den Präsidenten in der Hauptstadt
desjenigen Landes zusammen, dem er angehört. Indes hat ein Drittel der Mitglieder das
KRecht, vom Präsidenten die Einberufung der Kommission zu verlangen, unter Angabe der
der Versammlung vorzulegenden Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt stets drei Monate
vor dem Zusammentritt.