accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 34 (1906)

512 
Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, November 1906, 
. ‚Der Kongreß drückt seine tiefe Anerkennung der dänischen Regierung aus für die 
biologische Station, die sie im Süden der Insel Disco (Westgrönland) errichtet hat und 
die vom nächsten Jahre an den Gelehrten aller Länder geöffnet sein wird, 
Folgende Fragen der Tagesordnung wurden zusammengenommen diskutiert: 
b) Welchen Vorteil würde man daraus ziehen, mehrere gleichzeitige Expeditionen 
nach der einen oder andern der beiden Polarregionen oder nach beiden zugleich 
zu senden? Wieviel soll man deren senden und welche Routen sollen sie ein- 
schlagen? Soll ihnen eine Vorexpedition vorausgehen? c) Wird es nicht nützlich 
sein, während der Dauer der gleichzeitigen Expeditionen feste Beobachtungsposten 
in den Polargebieten aufzustellen? Wo sollen diese Posten errichtet werden? 
d) Wann sollen die Expeditionen aufbrechen? Wann werden die Beobachtungs- 
posten ihre Tätigkeit beginnen? 
Diese Fragen riefen eine lebhafte und sehr eingehende Diskussion hervor; 
ihre Erledigung wurde den Abteilungen zugewiesen. 
Amletzten Sitzungstage gelangte der Statutenentwurf für eine internationale 
Polarkommission, der nach lebhaften Erörterungen über seine Abweichung vom 
Entwurf für die internationale Vereinigung, der mit der Aufforderung zur Teil- 
nahme an dem Kongreß von seiten des Organisations-Komitees des Kongresses 
bekannt gegeben war, in folgender Fassung angenommen wurde: 
Internationale Polarkommission, 
Statutenentwurf. 
Artikel 1. Es wird eine internationale Polarkommission geschaffen. 
Artikel 2. Diese Kommission hat zum Gegenstand: 
1. Zwischen den Polarforschern engere wissenschaftliche Beziehungen herzustellen. 
2. Die Gleichartigkeit der wissenschaftlichen Beobachtungen und Beobachtungs- 
methoden soweit als möglich sicherzustellen. . 
Die wissenschaftlichen Resultate der Expeditionen zu diskutieren. 
Unternehmungen, die das Studium der Polarregionen zum Gegenstande 
haben, insoweit sie es wünschen, zu unterstützen, insbesondere durch Angabe 
der wissenschaftlichen. Desiderata. 
Die Kommission sieht davon ab, eine bestimmte Expedition zu leiten 
oder besonders zu begünstigen. 
Artikel 3. Die Kommission setzt sich aus den Vertretern aller derjenigen Länder 
zusammen, von denen Angehörige eine oder mehrere Polarexpeditionen geleitet haben oder 
an einer solchen Expedition wissenschaftlich beteiligt waren, und zwar so, daß auf jedes 
Land zwei wirkliche und zwei stellvertretende Mitglieder kommen. 
Artikel 4. Die Kommission kann indes mit absoluter Stimmenmehrheit Vertreter 
von Ländern in sich aufnehmen, die den Bedingungen des vorstehenden Artikels nicht 
entsprechen. 
Artikel 5. Die wirklichen und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden 
von den Regierungen oder den gelehrten Körperschaften der verschiedenen beteiligten Länder 
bestimmt. Sie werden vorzugsweise aus denjenigen Personen ausgewählt, die eine Polar- 
expedition geleitet oder wissenschaftlich daran teilgenommen haben. | 
Jedes Land soll, wo möglich, durch einen Nordpolarforscher und einen Südpolar- 
forscher vertreten sein. 
Die wirklichen und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von sechs 
Jahren bestimmt; sie werden in jedem Lande alle drei Jahre zur Hälfte erneuert und sind 
wiederwählbar. 
Artikel 6. Die Kommission ernennt korrespondierende Mitglieder, die aus kompetenten 
Männern ausgewählt werden, die Polarfahrten mitgemacht haben oder Urheber wissen- 
schaftlicher für das Studium der Polargegenden nützlicher Arbeiten sind. 
Artikel 7. In Verwaltungssachen sind allein die wirklichen Mitglieder stimm- 
berechtigt, Die korrespondierenden Mitglieder haben beratende Stimme. 
In wissenschaftlichen Angelegenheiten genießen die wirklichen und die korre- 
spondierenden Mitglieder dieselben: Eechte und ihre Stimmen sind gleichwertig. . 
Artikel 8. Die Kommission erwählt aus ihrer Mitte auf drei Jahre einen Präsidenten, 
einen Vize-Präsidenten und_ einen Sekretär. 
Die Inhaber dieser Amter sind in gleicher Eigenschaft erst nach Ablauf eines Jahres 
wiederwählbar. 
Die Kommission tritt auf Einberufung durch den Präsidenten in der Hauptstadt 
desjenigen Landes zusammen, dem er angehört. Indes hat ein Drittel der Mitglieder das 
KRecht, vom Präsidenten die Einberufung der Kommission zu verlangen, unter Angabe der 
der Versammlung vorzulegenden Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt stets drei Monate 
vor dem Zusammentritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.