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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 34 (1906)

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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, August 1906. 
Expeditionen zu organisieren zwecks Ausbreitung unserer Kenntnisse 
über die Polarregionen auf allen Wissensgebieten; 
ein Programm für die in den verschiedenen Ländern während der 
Dauer der internationalen Polarexpeditionen auszuführenden Arbeiten 
festzustellen; 
bringt der Kongreß von Mons folgende Wünsche zum Ausdruck: 
1. Es möchten im Jahre 1906 durch eine vorläufig zusammenberufene 
allgemeine Versammlung der wissenschaftlichen Teilnehmer und Schiffs- 
offiziere der hauptsächlichsten bisher unternommenen Polarexpeditionen 
die Grundlagen dieser Vereinigung festgesetzt werden; 
die belgische Regierung möge dazu bei den Regierungen der übrigen 
Staaten die Initiative ergreifen,« 
Von den versammelten Polarforschern wurde außerdem beschlossen, daß 
Herr Lecointe vorläufig beauftragt sein solle, die zur Konstituierung einer 
»Internationalen Vereinigung zur Erforschung der Polargebiete« nötigen For- 
malitäten zu erfüllen, 
Auf diese Beschlüsse hin wurde eine belgische Kommission gebildet zur 
Organisation eines internationalen Kongresses zur Erforschung der Polarregionen, 
zu dem die Aufforderungen für den 7. bis 11. September d. J. nach Brüssel nun- 
mehr ergangen sind. Von einer anfänglich geplanten Vorkonferenz der Polar- 
forscher ist Abstand genommen worden, vielmehr ist sofort ein allgemeinerer 
Kongreß berufen worden, mit der Teilnahme a) der Delegierten der Staaten, 
b) der Delegierten der Akademien, Institute und gelehrten Gesellschaften der 
verschiedenen Länder, c) der ehemaligen Mitglieder des Stabes einer wissen- 
schaftlichen Expedition nach den Polargebieten. Als Ehrenmitglieder können 
Personen zugelassen werden, die, ohne einer der obengenannten Kategorien an- 
zugehören, eine Einschreibegebühr von 20 Fr. bezahlen. 
Für das Wesen des bevorstehenden Kongresses ist es bestimmend, daß 
ausgesprochenermaßen die Delegierten nur als mit einfacher informatorischer 
Mission betraut anzusehen sind und die Staaten, Institute, Akademien und Gesell- 
schaften, die dabei vertreten sind, durch die Beschlüsse zu nichts verpflichtet 
werden, Es handelt sich also zunächst darum, durch Aussprache und Ver- 
ständigung die Fragen zu klären und die von der Polarforschung zu verfolgenden 
Ziele und ihre Gestaltung bestimmter festzulegen, Dementsprechend steht auf der 
Tagesordnung des Kongresses zuerst Entwurf und Plan der Entdeckungsreisen 
und anderer anwendbarer Maßregeln zur Systematisierung der Polarforschung; 
Expeditionen und Stationen sowie Notwendigkeit der Veröffentlichung und Be- 
sprechung der von den Expeditionen vor 1906 erzielten Resultate. Diesem wird 
sich anschließen die Besprechung des Hauptprogrammes der in fünf Abteilungen 
gegliederten, bei der Polarforschung in Betracht kommenden Wissenschaftszweige 
und in einer sechsten, die Ausrüstung und den Transport umfassenden Abteilung 
bezeichneten Gegenstände sowie Einsetzung von Kommissionen, die mit der 
späteren Ausarbeitung der wissenschaftlichen Einzelprogramme betraut werden 
sollen. Den dritten Hauptteil der Tagesordnung bildet das Projekt der Gründung 
einer internationalen Vereinigung zur Erforschung der Polargebiete. 
Die Entscheidung über diesen dritten Hauptpunkt der Tagesordnung, also 
das spätere Zustandekommen der geplanten Vereinigung, ist von besonders schwer- 
wiegender Bedeutung für die künftige Polarforschung. In dem vorliegenden 
Statutenentwurf wird als Zweck der Vereinigung bezeichnet: a) Systematisierung 
der Polarforschungen; b) Untersuchung und Veröffentlichung der Resultate der 
Polarexpeditionen; c) Unterstützung von Unternehmungen zwecks wissenschaft- 
licher Erforschung der Polargebiete durch materielle Beihilfe und Ratschläge. 
Ordentliche Mitglieder sollen sein die Staaten, korrespondierende Mitglieder die 
Institute, Akademien und gelehrten Gesellschaften, die sich dafür anmelden. Die 
Übernahme der Leistungen seitens der ordentlichen Mitglieder soll auf die Dauer 
von zwölf Jahren geschlossen werden und bei nicht erfolgender Kündigung auf 
je weitere vier Jahre verlängert gelten. 
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