Die Wirksamkeit des Sturmwarnungswesens an der deutschen Küste.
Zu 3. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aufziehen der Signale und Aushängen der Telegramme.,
Zu 4. Nein.
Zu 5. Es ist zweifellos, daß durch die Sturmwarnungen Schaden verhütet ist. KEinzelangaben
Jassen sich nicht machen.‘ Die Schiffer und ein Teil der Fischer sind vorsichtig geworden,
erstere gehen gar nicht auf das kurische Haff, von letzteren nur die Labagiener. s
Zu 7. Eine weitere Sichtbarkeit der Signale sowohl bei "Tag wie bei Nacht wäre erwünscht. Die
Vergrößerung der Signalkörper und der Laterne würden etwas Abhilfe schaffen.
Sollte eine neue Signalstation nach Neuweiler verlegt werden können, so wäre auch hier-
durch den Schiffern und Fischern gedient,
gez, Hildebrandt, Wasser- und Landinspektor.
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119. Inse.
Zu. 1. Lobende Anerkennung und große Dankbarkeit, wenn bei Stürmen die Bevölkerung : vor
großen Gefahren gewarnt ist. |
Zu 2. Von den Fischern sehr vorsichtig beachtet, und von den Schiffern fest und- bestimmt beachtet
und oft von vorübersegelnden Schiffern gleichfalls schr beachtet, ;
Zu 3. Sofort nach Eingang des Telegramms durch Aufhissen der Signalkörper.
Zu 4. Nein. ;
Zu 5. Am nächsten Morgen 8!/, Uhr und auch schon um 8 Uhr morgens.
Zu 6. Es ist nachzuweisen, daß größere Schäden und Unglücksfälle durch die Sturmwarnungen
des öfteren verhütet worden sind: ;
|. Einmal vor zwei Jahren kamen mehrere große Kähne von Karkeln, um nach Labiau zu
segeln; sämtliche Kähne waren stark mit Heu beladen, welche sämtlich nach Wahrnehmung
des Signalballes nach Inse Nothafen liefen, Bald darauf brach der Sturm aus SW los, sonst
wären alle Kähne an den Strand aufgetrieben und zerschlagen worden.
2, Von Inse und Loye aus sind ebenfalls öfter Heu- und Holzkähne, vor Sturm rechtzeitig
gewarnt, zurückgekehrt.
Zu %. Nichts weiter zu wünschen. Die bestehenden Körper- und Flaggensignale genügen für die
Tageszeiten, und die rote Laterne genügt auch für die Nächte.
gez. Kringendorff, Signalist.
120. Drawöhnen.
Zu 1. Die Bevölkerung betrachtet das Sturmwarnungswesen als wohltätige und fürsorgliche Ein-
richtung.
Zu 3. a Die Fischer namentlich richten die Ausübung ihrer Fischerei, besonders bezüglich der
stehenden Netze (Winter) danach ein, indem ‚sie bei Eintreffen der Sturmwarnungen die Küste
nicht verlassen bezw. schleunigst zu erreichen suchen. Für die sich auch mit Landwirtschaft
beschäftigenden Bewohner bieten die Sturmwarnungen hier insofern Vorteil, als von den am
Haffrande sich ausbreitenden, der Überschwemmung ausgesetzten Wiesenflächen das weidende
Vieh rechtzeitig nach Hause geholt werden kann, da bei West- und Südweststürmen in wenigen
Stunden die ganze Fläche bis zu 1 m unter Wasser gesetzt wird und namentlich das Kleinvieh
(Kälber, Schafe usw.) von der Gefahr des Ertrinkens oder Erkältung befreit werden kann,
3. u. 4. Ja. Einerseits durch Hochziehen des betreffenden Signals am Signalmast und ander-
seits durch Aushang des Telegramms. Weitere Abschriften auszugeben, kann als nicht not-
wendig erachtet werden.
Zu 5. Zwischen 7 und 8 Uhr morgens. .'
Zu 6. Ja. Zu Nr. 2 sei hier noch nachgetragen, daß zur Zeit der Heuemte auch selbst die Be-
wohner der Nachbarortschaften, sobald sie des hochgezogenen Signals ansichtig werden, alle
anderen Arbeiten ruhen lassen, um ihr Heu schnellstens fortzuschaffen bezw. wenigstens auf
höher gelegene Stellen zu bringen, da dasselbe bei Berührung mit dem Stauwasser den bekannten
Fischgeruch nicht wieder verliert und vom Vieh nicht genommen wird, sondern nur als Streu
zu benutzen ist.
Za %. Für die hiesige Gegend ausreichend.
121. Memel.
gez. Doligkeit,
Zu 1. Das Urteil der Küstenbevölkerung über das Sturmwarnungswesen ist ein günstiges,
Zu 2. Die Sturmwarnungen werden von den Fischern, Küstenfahrern und zum Auslaufen bereiten
Schiffen und Fahrzeugen beachtet. Die Fischer gehen bei gehißten Sturmwarnungen nur selten
in See und fischen dann meist nur in der Nähe des Strandes,
Die seefertigen Schiffe, speziell die Segelschiffe, verlassen, wenn die Richtung des zu er-
wartenden Sturmes ihnen ungünstig ist, nicht den Hafen und die im Hafen befindlichen Schiffe
vermehren ihre Landbefestigungen, um ein Losreißen usw. zu verhüten,
Zu 3. Die Sturmwarnungen werden sofort nach Eingang durch das betreffende Signal und durch
Aushang der Sturmwarnungsdepesche im Flur des Seelotsenamts zur Kenntnis des Publikums
ebracht,
Zu £ Abschrift der Sturmwarnungsdepesche erhält die Königliche Hafenbauverwaltung,
Zu 5. Fast immer vor Mitternacht.
Zu 6. Nach dem zu 2 Gesagten ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß durch die Sturmwarnungen
Schäden verhütet worden sind.
7. Verbesserungen des Sturmwarnungswesens yermag ich nicht vorzuschlagen.