Tietz, G.: Das Rettungswesen an den Küsten der Vereinigten Staaten von Nordamerika. 563
Wo man Pferde in der Nähe nicht haben kann, sind die Rettungsstellen auch
mit zwei Pferden für den Transport der Boote und Leinengeschütze ausgerüstet,
Organisation und Verwaltung des Rettungswesens. Das gesamte staatliche
Rettungswesen der Vereinigten Staaten untersteht einem Generalinspektor
— General Superintendent — mit dem Sitz in Washington, der vom Präsidenten
ernannt wird und vom Senat bestätigt werden muß. Ihm beigegeben ist als
Vertreter ein vom Schatzsekretär ernannter. Hilfs-Generalinspektor — Assistant
General Superintendent —. Zum Personal. des Generalinspektors gehören
ferner ein Ingenieur, ein Topograph und Hydrograph, ein Zeichner und eine
Anzahl Büreaubeamte, Zur Prüfung von Erfindungen auf dem Gebiet. des
Rettungswesens sowie von Fragen, die eine Verbesserung der Rettungsapparate
bezwecken, ist ein aus Sachverständigen des Rettungswesens. und anderen
Fachleuten bestehender ständiger Ausschuß gebildet — Board:of Life Saving
Appliances —,
Der nächste höhere Beamte ist: der. Inspektor der Rettungsstellen
— Inspector of Life Saving Stations — mit dem Sitz in New York, der auf
Vorschlag‘ des Generalinspektors aus den höheren Zollbeamten erwählt ‚wird,
Ihm liegt ob eine periodische Besichtigung der Rettungsstellen, Beaufsichtigung
des Baues und der Ausrüstung neuer Rettungsstellen, Besichtigung des von
der Regierung für die Rettungsstellen angekauften Inventars und Materials,
Unter. ihm sind tätig vier ebenfalls zu den. höheren Zollbeamten gehörige
Oberaufseher — Superintendents of Construction Life Saving Stations —, und
zwar zwei für die Küste des Atlantischen Ozeans und die Binnenseen, zwei
für die Küste des Stillen Ozeans,
Gleichfalls aus den Zollbeamten. erwählte Hilfsinspektoren versehen. in
den einzelnen Distrikten den Dienst des Inspektors nach dessen Anweisungen.
Sie besuchen während der schlechten Jahreszeit, die vom 1. August bis . zum
31: Mai dauert — Active Season —, monatlich einmal jede Rettungsstelle,
prüfen die Mannschaften in ihren Dienstobliegenheiten, besonders neu in den
Rettungsdienst getretene, Nach. Bedarf werden auch besondere Revisionen
angesetzt. Bei Schiffbrüchen haben sie eine Untersuchung. anzustellen, die
sich hauptsächlich auf die Ursache des Schiffbruchs und auf die Haltung der
Angestellten des Rettungsdienstes erstreckt. Über die Tätigkeit .der Rettungs-
stelle ist ein Protokoll aufzunehmen, das für die jährlichen Veröffentlichungen
— Annual Reports of Life Saving Service — als Unterlage dient. Alle diese
Zollbeamten versehen ihren Dienst nebenamtlich.
Für den allgemeinen Verwaltungsdienst ist in jedem Distrikt schließlich
noch ein Oberaufseher. — Superintendent — angestellt, der bei Schiffbrüchen
zugleich von Amtswegen als Zollinspektor fungiert. Für diesen Posten werden
nur gut vorgebildete Leute im Alter zwischen 25 und 55 Jahren genommen,
die in dem betreffenden Distrikt ihren Wohnsitz haben. Dieselben müssen
an den Küsten ihres Distrikts gut Bescheid wissen und mit der. Handhabung
der Rettungsboote und Rettungsapparate genau vertraut sein. Dem Ober-
aufseher steht je nach der Größe des Distrikts zur Bestreitung der Bedürfnisse
der Rettungsstellen eine bestimmte Summe zur Verfügung, über die Rechnung
zu legen ist. Er hat jede Rettungsstelle mindestens vierteljährlich einmal zu
besuchen; dabei den Mannschaften ihre Gebührnisse zu zahlen, das Material
und Inventar zu besichtigen und Requisitionen über Neuanschaffungen und
Ausbesserungen an. den Generalinspektor einzureichen, Die Oberaufseher
müssen vor ihrer Anstellung in einer strengen Prüfung ihre Befähigung
dartun; sie beziehen festes Gehalt.
Jede Rettungsstelle hat ihren Vormann — Keeper —, der vom Ober-
aufseher aus der Küsten- und Fischerbevölkerung des Distrikts ausgewählt
wird und der für den gesamten Dienstbetrieb der Rettungsstelle verantwortlich
ist. Es werden dazu nur Leute von vorzüglicher moralischer Führung im
Alter zwischen 21 und 45 Jahren genommen, die körperlich stark und voll-
kommen gesund sind, genügende Schulbildung für die Verwaltung der. Rettungs-
stellen und Besorgung des nötigen Schriftverkehrs besitzen und ein Brandungs-
boot meisterhaft zu führen wissen. Die körperliche Befähigung ist durch
Ann. d. Hydr. etc., 1905 Heft XII.
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