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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 33 (1905)

Tietz, G.: Das Rettungswesen an den Küsten der Vereinigten Staaten von Nordamerika. 563 
Wo man Pferde in der Nähe nicht haben kann, sind die Rettungsstellen auch 
mit zwei Pferden für den Transport der Boote und Leinengeschütze ausgerüstet, 
Organisation und Verwaltung des Rettungswesens. Das gesamte staatliche 
Rettungswesen der Vereinigten Staaten untersteht einem Generalinspektor 
— General Superintendent — mit dem Sitz in Washington, der vom Präsidenten 
ernannt wird und vom Senat bestätigt werden muß. Ihm beigegeben ist als 
Vertreter ein vom Schatzsekretär ernannter. Hilfs-Generalinspektor — Assistant 
General Superintendent —. Zum Personal. des Generalinspektors gehören 
ferner ein Ingenieur, ein Topograph und Hydrograph, ein Zeichner und eine 
Anzahl Büreaubeamte, Zur Prüfung von Erfindungen auf dem Gebiet. des 
Rettungswesens sowie von Fragen, die eine Verbesserung der Rettungsapparate 
bezwecken, ist ein aus Sachverständigen des Rettungswesens. und anderen 
Fachleuten bestehender ständiger Ausschuß gebildet — Board:of Life Saving 
Appliances —, 
Der nächste höhere Beamte ist: der. Inspektor der Rettungsstellen 
— Inspector of Life Saving Stations — mit dem Sitz in New York, der auf 
Vorschlag‘ des Generalinspektors aus den höheren Zollbeamten erwählt ‚wird, 
Ihm liegt ob eine periodische Besichtigung der Rettungsstellen, Beaufsichtigung 
des Baues und der Ausrüstung neuer Rettungsstellen, Besichtigung des von 
der Regierung für die Rettungsstellen angekauften Inventars und Materials, 
Unter. ihm sind tätig vier ebenfalls zu den. höheren Zollbeamten gehörige 
Oberaufseher — Superintendents of Construction Life Saving Stations —, und 
zwar zwei für die Küste des Atlantischen Ozeans und die Binnenseen, zwei 
für die Küste des Stillen Ozeans, 
Gleichfalls aus den Zollbeamten. erwählte Hilfsinspektoren versehen. in 
den einzelnen Distrikten den Dienst des Inspektors nach dessen Anweisungen. 
Sie besuchen während der schlechten Jahreszeit, die vom 1. August bis . zum 
31: Mai dauert — Active Season —, monatlich einmal jede  Rettungsstelle, 
prüfen die Mannschaften in ihren Dienstobliegenheiten, besonders neu in den 
Rettungsdienst getretene, Nach. Bedarf werden auch besondere Revisionen 
angesetzt. Bei Schiffbrüchen haben sie eine Untersuchung. anzustellen, die 
sich hauptsächlich auf die Ursache des Schiffbruchs und auf die Haltung der 
Angestellten des Rettungsdienstes erstreckt. Über die Tätigkeit .der Rettungs- 
stelle ist ein Protokoll aufzunehmen, das für die jährlichen Veröffentlichungen 
— Annual Reports of Life Saving Service — als Unterlage dient. Alle diese 
Zollbeamten versehen ihren Dienst nebenamtlich. 
Für den allgemeinen Verwaltungsdienst ist in jedem Distrikt schließlich 
noch ein Oberaufseher. — Superintendent — angestellt, der bei Schiffbrüchen 
zugleich von Amtswegen als Zollinspektor fungiert. Für diesen Posten werden 
nur gut vorgebildete Leute im Alter zwischen 25 und 55 Jahren genommen, 
die in dem betreffenden Distrikt ihren Wohnsitz haben. Dieselben müssen 
an den Küsten ihres Distrikts gut Bescheid wissen und mit der. Handhabung 
der Rettungsboote und Rettungsapparate genau vertraut sein. Dem Ober- 
aufseher steht je nach der Größe des Distrikts zur Bestreitung der Bedürfnisse 
der Rettungsstellen eine bestimmte Summe zur Verfügung, über die Rechnung 
zu legen ist. Er hat jede Rettungsstelle mindestens vierteljährlich einmal zu 
besuchen; dabei den Mannschaften ihre Gebührnisse zu zahlen, das Material 
und Inventar zu besichtigen und Requisitionen über Neuanschaffungen und 
Ausbesserungen an. den Generalinspektor einzureichen, Die Oberaufseher 
müssen vor ihrer Anstellung in einer strengen Prüfung ihre Befähigung 
dartun; sie beziehen festes Gehalt. 
Jede Rettungsstelle hat ihren Vormann — Keeper —, der vom Ober- 
aufseher aus der Küsten- und Fischerbevölkerung des Distrikts ausgewählt 
wird und der für den gesamten Dienstbetrieb der Rettungsstelle verantwortlich 
ist. Es werden dazu nur Leute von vorzüglicher moralischer Führung im 
Alter zwischen 21 und 45 Jahren genommen, die körperlich stark und voll- 
kommen gesund sind, genügende Schulbildung für die Verwaltung der. Rettungs- 
stellen und Besorgung des nötigen Schriftverkehrs besitzen und ein Brandungs- 
boot meisterhaft zu führen wissen. Die körperliche Befähigung ist durch 
Ann. d. Hydr. etc., 1905 Heft XII. 
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