Ann. d. Hydr. ete., XXXI. Jahrg. (1903), Heft IX.
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Neue Grundsätze für die‘ Schreibweise geographischer Namen.
Die. in den „Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie“,
Jahrg. 1893, S. 158 u. ff., veröffentlichten Beschlüsse der Kommission zur Regelung
der einheitlichen Schreib- und Sprachweise der geographischen Namen in den
deutschen Schutzgebieten sind nach erneuten Beratungen von Kommissaren des
Reichs-Marine-Amts, des Reichs-Postamts und der Kolonial-Abteilung des Aus-
wärtigen Amts durch die folgenden Grundsätze ersetzt worden, welche die
Genehmigung des Herrn Reichskanzlers gefunden haben.
Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib- und Sprechweise
der geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten.
i. Namengebung.‘
Die einheimischen Namen sind mit der größten Sorgfalt festzustellen und
beizubehalten, ; ;
Wo einheimische Namen nicht existieren oder noch nicht mit Sicherheit
ermittelt sind, sind bis auf weiteres die von den ersten Entdeckern gegebenen
Namen anzunehmen. Für Punkte, für welche keine solche Namen vorhanden
sind, Namen aber erforderlich scheinen, sind in erster Linie Bezeichnungen zu
wählen, aus denen auf die Beschaffenheit, Lage u, s. w. des betreffenden Punktes
geschlossen werden kann,
Die willkürliche Änderung historischer, längst vorhandener, allgemein
bekannter und in der Wissenschaft anerkannter Namen ist zu vermeiden,
Neu gebildete Namen sind, soweit sie nicht durch Kaiserliche Verordnung
genehmigt sind, durch solche Namen zu ersetzen, welche den vorstehenden
Grundsätzen entsprechen.
2. Namenübersetzung.
Eine Namenübersetzung soll nicht stattfinden, vielmehr sollen die Namen
so in die Karten aufgenommen werden, wie sie in dem betreffenden Lande
üblich sind. Da, wo es für den Seefahrer oder Reisenden von Wichtigkeit ist,
die Bedeutung der Namen zu kennen, ist die Übersetzung in anderer Schrift
daneben oder darunter zu setzen, z. B. Mukala-tanda (Weiße Stämme). Für sich
mehrfach wiederholende Bezeichnungen sind Übersetzungstäfelchen in den Karten
anzubringen. ;
Eine Ausnahme ist nur zu machen, d. h. die Übersetzung soll stattfinden:
a) wenn es sich um allgemeine Bezeichnungen handelt, z. B. „Großer
Hafen“, „Kleiner Handelshafen“, „Große Bucht“ u. 8. W.j
bei Plätzen und Punkten, für die kein einheimischer Name fest-
gestellt werden kann, die aber eine fremdsprachliche Bezeichnung
erhalten haben, z. B. „Open Bay“ wird übersetzt in „Offene Bucht“.
Andere Übersetzungen wie die vorgenannten sind unzulässig.
3. Schreib- und Sprechweise.
Für die Schreib- und Sprechweise der geographischen Namen in den
deutschen Schutzgebieten gelten folgende Regeln:
Die Schrift hat den Wortlaut so genau wiederzugeben, wie dies mit
deutschen Schriftzeichen möglich ist.
Selbstlauter (Vokale) und Doppellauter (Diphthonge) werden 80 ge-
schrieben, wie sie in der deutschen Sprache klingen. Für äu, eu, oi und oy
wird nur eu, für ai, ei, ay und ey nur ei gesetzt. Die Reihe. der.Selbstlauter
und Doppellauter ist danach folgende: a, e, i, o, u, ä, ö, ü, eu, ei, au. Be-
Anz. d. Hydr. etc... 1903. Heft IX.