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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 31 (1903)

Koldewey: Über Abblendung und Einrichtung der Seitenlichter, 
Die Gründe, die für die Beschränkung des Bogens der Linse der Seiten- 
laternen auf 10 Kompaßstriche sprechen, sind im Nachstehenden enthalten:') 
Bei der Ausdehnung, die eine Lichtquelle immer haben muß, um eine 
bestimmte Sichtweite zu erzielen, ist es nicht ausführbar, das Licht einer Laterne, 
das ein bestimmtes Stück eines Kreisbogens beschreiben soll (10 Kompaßstriche 
bei einer Seitenlaterne) von der vollen Lichtstärke an plötzlich zum Verschwinden 
zu bringen. Es wird vielmehr je nach der Breite der Lichtquelle und der Ent- 
fernung der Kante der Glaslinse vom Brenner auf beiden Seiten des ganzen 
Bogens, den das Licht bestreicht, ein etwas verschieden großer Sektor von ein 
bis zwei Kompaßstrichen nur von Bruchteilen des ganzen Lichtes beschienen 
werden. Die Sichtweite wird also für diesen Teil des Bogens allmählich ab- 
nehmen, je mehr man sich der Grenze der Sichtbarkeit überhaupt nähert. Wird 
demnach bei den Seitenlichtern die Forderung gestellt, daß die volle Sichtweite 
von 2 Sm für den ganzen vorgeschriebenen Bogen von recht voraus bis 2 Strich 
hinter die Richtung querab (2 Strich achterlicher als dwars) erhalten bleiben 
soll, so wird für geringere Entfernungen ein immer größeres Überscheinen des 
Lichtes über die vorgeschriebene Grenze stattfinden, je mehr man sich dem 
Lichte bezw. dem Schiffe, welches dasselbe führt, nähert. Die Sichtigkeitsgrenze 
wird also in dem Sektor mit teilweisem Licht eine Kurve bilden, deren konvexe 
Seite der Grenzlinie des Lichtes zugekehrt ist. Diese Kurve läßt sich aus dem 
Lichtemissionsgesetze, wonach die Sichtweite proportional ist der Quadratwurzel 
der Helligkeit, die man proportional dem Bruchteil der erleuchteten Fläche des 
ganzen Lichtes setzen kann, leicht berechnen (siehe Tafel 12). 
In der Richtung nach vorn zu ist es nun zur Verhütung von Kollisions- 
gefahren notwendig, daß die volle Stärke des Lichtes recht voraus noch zur 
Geltung kommen kann, damit für sich begegnende Schiffe beide Lichter gleich- 
zeitig (Art. 18 der Kaiserlichen Verordnung) auf die vorgeschriebene Entfernung 
von mindestens 2 Sm in Sicht kommen können. Um dieser Forderung zu ent- 
sprechen und gleichzeitig das oben dargelegte starke Überscheinen über die 
vorgeschriebene Grenzlinie bei der Annäherung der Schiffe, welches zu ver- 
hängnisvollen Irrtümern Veranlassung geben würde, zu verhindern, ist im Gesetz 
Art. 2d die Anbringung von Schirmen vorgesehen und die Art der Abblendung 
jetzt durch die Kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1900 geregelt. 
Nach der anderen Grenzlinie des Lichtbogens (2 Striche achterlicher als 
dwars) ist eine solche Abblendung durch einen Schirm im Gesetz nicht vor- 
gesehen, auch für den Zweck der Verhütung von Schiffskollisionen von keiner 
solchen Bedeutung, wie eine richtige Abblendung nach vorn. Ohne einen solchen 
Abblendeschirm ist aber eine strenge Ausführung der Forderung: Einhaltung 
der Grenzlinie von 2 Strich achterlicher als dwars und zugleich volles Licht 
ind dementsprechende Sichtweite auf 2 Sm bis zu dieser Grenzlinie nicht aus- 
führbar. Es wird sich also um die Prüfung der Frage handeln, welche Ein- 
richtung der Seitenlaternen dem Sinne des Gesetzes am besten entspricht: ob 
dieses geschieht durch strikte Innehaltung der vorgeschriebenen Grenzlinie für 
das Verschwinden des Lichtes unter Verzichtleistung auf die volle Sichtweite 
von 2 Meilen für den letzten Teil des Bogens, wie es die Kaiserliche Ver- 
ordnung vom 16, Oktober 1900 durch Beschränkung des von der Fassung freien 
Teiles des Bogens der Linse auf 10 Kompaßstriche vorschreibt, oder durch 
Beibehaltung der vollen Sichtweite bis zur Grenzlinie und demgemäßes Über- 
schreiten dieser Linie bei geringeren Entfernungen, wie das Board of Trade 
durch Ausdehnung des Bogens der Linse auf 120° in ihren Instructions angibt. 
Bei Beschränkung des Bogens der Linse auf 10 Kompaßstriche ver- 
schwindet das Licht der Seitenlaterne gänzlich in der Richtung S Strich achter- 
licher als dwars, da nach der Verordnung über die Abblendung die Linse so 
gestellt werden muß, daß das volle Licht noch in der Richtung nach vorn 
scheint und die Mitte der Leuchtquelle mit dem Mittelpunkt des Linsenbogens 
zusammenfällt. Wie die Grenzkurve des Lichtes zeigt, wird bei dieser Anord- 
nung der Leuchtbogen der Laterne nach der Richtung querab immer kleiner, 
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1) Nach einer Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts vom 19. Dezember 1899 
wurde die Deutsche Seewarte zur Abfassung einer Denkschrift über diesen Gegenstand aufgefordert, 
die der Königlich großbritannischen Regierung vorgelext wurde. 
Anz. d, Hydr. otc., 1908. Heft YI.
	        
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