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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 31 (1903)

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"Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Juni 1903. 
Diese Untersuchungen wurden im Sommer 1895 an einem eigens zu 
diesem Zwecke konstruierten Apparate ausgeführt, der es ermöglichte, genau 
festzustellen, wie groß bei verschiedenen Abblendungen der Seitenlichter, bei 
verschiedenen Laternen und verschiedener Entfernungen der Winkel ist, den ein 
Schiff drehen kann, ohne daß für einen sich recht voraus befindenden Beobachter 
eins der Seitenlichter verschwindet. Die gemachten Beobachtungen sind mit 
den sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen in einem ausführlichen Berichte 
niedergelegt, der im XVMI. Jahrgange 1895 in „Aus dem Archiv der deutschen 
Seewarte“ veröffentlicht wurde. Es ergab sich als beste Art der Abblendung, 
die am meisten allen Anforderungen der Schiffahrt entspricht, eine solche, daß 
eine von der Innenkante der Lichtquelle — des Dochtes der Lampe oder des 
Kohlefadens der elektrischen Glühlampe — nach der Außenkante des Schirmes 
gezogene Linie parallel der Kielrichtung verläuft. 
Fast gleichzeitig mit den Untersuchungen der Seewarte wurden in Eng- 
land vom Board of Trade praktische Versuche über die beste Art der Abblen- 
dung angeordnet und ausgeführt, die ganz zu denselben Ergebnissen führten. 
Die parallele Abblendung empfiehlt sich aus folgenden Gründen: 
Es wird dadurch 
den Artikeln 2 und 10 der Kaiserlichen Verordnung am besten 
entsprochen; 
der Raum vor dem Schiffe zwischen den Parallelen genügend erleuchtet 
und dabei zugleich ein zu weites Überscheinen verhindert; 
jede Unsicherheit in Bezug auf den Kurs des entgegenkommenden 
Schiffes, dessen beide Seitenlichter gesehen werden, verhindert; 
die Ausführung einer richtigen Abblendung und deren Kontrolle an 
Bord der Schiffe wesentlich erleichtert und dadurch eine einheitliche 
Durchführung besser gesichert, als es bei einer Abblendung um einen 
bestimmten Winkel nach innen möglich ist. 
Die Untersuchungen der Seewarte hatten ferner ergeben, daß, um überall 
eine richtige und genaue Abblendung der Seitenlichter zu erzielen, es nötig sein 
würde, im Anschluß an eine über diesen Gegenstand zu erlassende Kaiserliche 
Verordnung zugleich gewisse Vorschriften über die Einrichtung der Seitenlichter 
zu erlassen, damit auch eine feste Gewähr für die Erfüllung dieser Verordnung 
sowohl in Bezug auf Abblendung als auch auf die gesetzlich vorgeschriebene 
Sichtweite gegeben würde. 
Zum Entwurf einer diesbezüglichen Verordnung ernannte das Reichsamt 
des Innern eine Kommission, an welcher je ein Vertreter des Reichs-Marine-Amts 
und der deutschen Seewarte teilnahm. Der von dieser Kommission festgestellte 
Wortlaut der zu erlassenden Verordnung wurde dann den Einzelregierungen der 
Uferstaaten und der Seeberufsgenossenschaft unterbreitet, auch in den nautischen 
Vereinen vielfach erörtert, und fand überall im großen und ganzen Zustimmung. 
Nur in einem nicht unwesentlichen Punkte wichen die Bestimmungen des Ent- 
wurfes über die Einrichtung der Seitenlichter von denen in England vom Board of 
Trade erlassenen Instructions to the Survey of lights ab. Die Instructions schreiben 
nämlich für die Seitenlaternen einen Bogen der Linse von 120° frei von der 
Fassung vor, während die deutsche Verordnung diesen Bogen auf 112'/° = 
10 Kompaßstriche beschränkt. Diese Abweichung hatte schon in der Kom- 
mission zu eingehenden Erörterungen Veranlassung gegehen, und es erschien 
notwendig, um einer Belästigung deutscher Schiffe in englischen Häfen vor- 
zubeugen, eine Verständigung mit der Königlich großbritannischen Regierung 
über diesen Punkt herbeizuführen, bevor die beabsichtigte Verordnung zum 
Gesetz erhoben werden konnte. 
Die eingeleiteten Verhandlungen führten denn auch diese Verständigung 
herbei, die in dem $ 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober zum 
Ausdruck gekommen ist. Dieser lautet: 
„Ausländische, in deutschen Hoheitsgewässern sich aufhaltende 
Fahrzeuge sind von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung 
befreit, wenn sie nachweisen, daß sie entsprechenden Sondervorschriften 
ihres Heimatsstaates genügen, und wenn zugleich die gleichmäßige 
Behandlung deutscher Fahrzeuge in dem Heimatsstaate verbürgt ist.“ 
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