Koldewey: Über Abblendung und Einrichtung der Seitenlichter,
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Über Abblendung und Einrichtung der Seitenlichter.
Von Admiralitätsrat Koldewey,
(Hierzu Tafel 12.)
Seit dem 1. Januar 1901 ist die Kaiserliche Verordnung vom 16, Oktober
1900 über die Abblendung und Einrichtung der Seitenlichter, nachdem eine
internationale Vereinbarung über die Hauptpunkte namentlich mit England er-
zielt worden war, in Kraft getreten. Die Verordnung hat für die Erfüllung der
gesetzlichen Bestimmungen über die Sichtweite der farbigen roten und grünen
Seitenlichter und über den Bogen, den sie bescheinen sollen, eine so ein-
schneidende Bedeutung für die Sicherheit der Seefahrt, daß es von ganz all-
gemeinem Interesse sein dürfte, die Vorgeschichte dieser Verordnung hier etwas
näher zu erörtern.
Als im. Jahre 1889 auf der internationalen maritimen Konferenz in
Washington die Vorschriften über die Verhütung des Zusammenstoßens der
Schiffe auf See einer Revision unterworfen wurden, tauchte auch die Frage auf,
wie der Absatz d des Artikel 2 (früher Artikel 3), welcher lautet:
„Die Laternen dieser grünen und roten Seitenlichter müssen
an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens
ein Meter vor dem Lichte vorausragen, derart, daß die Lichter nicht
über den Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden können“
aufzufassen sei, damit einerseits der Forderung des Artikel 18 (früher Artikel 15),
daß auf eine Entfernung von 2 Sm beide Seitenlichter gleichzeitig zu sehen
sind, genügt, andererseits aber auch der Bedingung, Artikel 2 d, daß die Lichter
nicht über den Bug von der anderen Seite gesehen werden können, entsprochen
würde. Beide Verordnungen schließen sich, streng genommen, gewissermaßen
aus, denn bei der Ausdehnung der Lichtquelle, die zur Erzeugung der nötigen
Lichtintensität für eine Sichtweite von 2 Sm = 3,7 km, namentlich für farbiges
Licht, nicht zu klein sein darf, findet bei der Forderung des vollen Lichtes
recht voraus immer, je nach der Abblendung des Lichtes, ein gewisses Über-
scheinen über den Bug statt. Will man aber dieses Überscheinen durch Ab-
blendung ganz verhüten, auch für geringe Entfernungen, so ist die Folge, daß
man genau recht von vorn einen dunklen Streifen bekommt (dark lane der Eng-
länder), worin keins der Seitenlichter. zu sehen ist. Die Erörterungen über die
Art der Abblendung durch die vorgeschriebenen 1m langen Schirme, die den
beiden Forderungen der Artikel 2d und 18 am besten entsprechen könnten,
führten zu dem folgenden Beschluß:
„The side lights should be so screened as to prevent the most
convergent rays of the lights being seen across the bows more than
half a point.“
Das heißt: Die von der äußersten Kante der Lichtquelle ausgehenden
Strahlen sollten: mit der Kielrichtung keinen größeren Winkel als einen halben
Kompaßstrich gleich 5,6° bilden dürfen. Dieser Beschluß über die Ausführung
der Abblendung bezw. Abänderung des Artikel 3d der bestehenden internatio-
nalen Vorschrift über die Lichterführung und die einige Jahre später erfolgte
dementsprechende Verfügung des Board of Trade in London an die Surveyors
of lights, wonach. ein Winkel von 3° der äußersten Lichtstrahlen mit der Kiel-
richtung vorgeschrieben wurde, stieß in Reeder- und Schifferkreisen sowohl in
England als auch auf dem Kontinent auf lebhaften Widerstand, der seinen Aus-
druck in verschiedenen Erörterungen in der Fachpresse fand. Die oft sehr aus-
einandergehenden . Ansichten über die beste Art der Abblendung der Seiten-
lichter gaben der Seeberufsgenossenschaft Veranlassung, den Antrag zu stellen,
die deutsche Seewarte möge zu einem auf praktische Versuche gegründeten
Gutachten über den Gegenstand aufgefordert werden. Dies geschah durch eine
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts vom 9. März 1895, welche
anordnete, daß die deutsche Seewarte in Untersuchungen einträte, welche unab-
hängig von anderen Auffassungen, namentlich von jener in England herrschenden,
das erforderliche Material für die Lösung der gestellten Aufgabe liefern könnten,