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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, September 1902.
auf der Kaiserl. Marineschule zu ertheilen ist, als. Grundlage ‚dienen, . weshalb der Lehrstoff nur
soweit in Betracht gezogen ist, als er für das Verständnifs der nautischen Rechnungen unbedingt
erforderlich ist. Der Verfasser steckte sich zum Ziele, möglichst leicht fafslich zu schreiben; vielleicht
hätten aber doch manchmal die Definitionen und Begriffe etwas strenger gefaflst werden können,
ohne diesem Streben zu schaden. Auf die nautischen Probleme ist bei den Anwendungen
immer Rücksicht genommen worden, go dafs das Buch den ausgesprochenen Zwecken wohl .ent-
sprechen dürfte. Mtt,
Taschen-Signalbuch von Franz Reinecke, Flaggenfabrikant in Hannover.
Zweite, stark vermehrte, nach dem neuen Internationalen Signalbuche
bearbeitete Auflage. Klein 8°, 208 Seiten. 16 Seiten Flaggentafeln und
zahlreiche Textfiguren. Hahnsche Buchhandlung, Hannover und Leipzig 1902.
Das handliche kleine Buch stellt die verschiedenen Signale, welche im Schiffsverkehr zur
Anwendung kommen, in ihren Grundzügen- dar. Es giebt. naturgemäls in einem grofsen Theile
seines Inhalts die Vorschriften der deutschen Ausgabe des neuen Internationalen Signalbuchs wieder.
Die Flaggentafeln sind über den Inhalt der Tafeln des Internationalen Signalbuchs noch etwas aus-
gedehnt, so dafs sie anfser den Flaggen der Seestaaten und des. Signalbuchs noch die Flaggen der
einzelnen deutschen Bundesstaaten, von Yacht-, Segel- und Ruderclubs und einiger Rhedereien ent-
halten. Bei den Flaggen der Seestaaten ist bemerkt worden, dafs die Flaggen des Taschen-Signal-
buches einiger Staaten, insbesondere die von China, Persien und Siam, nicht ganz mit den Flaggen
im Internationalen Signalbuch übereinstimmen.
In Bezug auf das Signalisiren mit den Buchstaben-Fiaggen des Signalbuchs sind die Hand-
habung sowie die einfachsten und nothwendigsten Signale mitgetheilt. Eingehender angeführt sind
die im dritten Theil des Internationalen Signalbuchs behandelten Schlepper-, Fern-, Semaphor-,
Winker- und Morsesignale, die im Kleinbetrieb auf See mehr zur Anwendung kommen können.
Hier ist noch die Beschreibung von Reineckes Nachtsignalsystem hinzugefügt. !) ;
Ueber den Inhalt des Internationalen Signalbuches geht dann das Büchlein hinaus durch
Mittheilung über die Signalstationen für den Verkehr zwischen Schiff und Land, den Signal-
verkehr zwischen Seefischerfahrzeugen und Fischereikreuzern in der Nordsee, über Sturm- und
Windsignale, sowie über Marryats Signalsystem an der Küste von Ostasien und Ostindien,
Unter der Voraussetzung durchaus vollständiger Uebereinstimmung der angegebenen einzelnen
Signale mit den Bestimmungen des Internationalen Signalbuches, welche Uebereinstimmung in
allen Einzelheiten zu Kkontroliren ung wohl nicht zugemuthet werden kann, glauben wir, dafs
das Büchlein im Kleinbetriebe der Schiffahrt wohl gute Dienste thun wird. Indem sein billiger Preis
zur Anschaffung auch auf solchen Fahrzeugen anregt, auf denen man die Ausgabe für das Inter-
nationale Signalbuch scheut, werden durch das kleinere Buch ermöglichte Verständigungen gelegentlich
von grofsem Nutzen sein. . .
Mehr dem geschäftlichen Interesse des Verfassers dürften die ins Einzelne gehenden Angaben
des Buches über die Gröfsen der Flaggen, Standarten. und Wimpel, über die verschiedenen bei dem
Gebrauch der Flaggen nöthigen Hülfsmittel. sowie über die Normalausrüstung von Schiffen mit
Flaggen dienen. “Hr.
Hamburgische Gesetze und Verordnungen. Systematisch: geordnete Zusammen-
stellung mit Anmerkungen herausgegeben von Dr. Albert Wulff. Zweite
Auflage bearbeitet von Ed. Kannengiefser, Oberlandesgerichtsrath,
Dr. Martin Leo, Rechtsanwalt, Dr. A. Nöldeke, Landrichter, und
Dr. Albert Wulff, Rechtsanwalt. Erster Band. 8°%. 662 Seiten. Otto
Meissner, Hamburg, 1902,
Wir nehmen Veranlassung, an dieser Stelle auf diese Veröffentlichung hinzuweisen, weil ein
Theil derselben naturgemäfs die Schiffahrt, insbesondere die Seeschiffahrt, betrißt. Das Werk wird
in drei Bänden erscheinen, von denen die ersten beiden das öffentliche Recht umfassen, während
der dritte das Privatrecht bringt. Der jetzt vorliegende erste Band enthält Verfassungs- und Ver-
waltungsrecht. In dem Theile über Verwaltungsrecht befindet sich ein Kapitel „Schiffahrt“ im
Umfange von 133 Seiten. Dasselbe enthält neben allgemeinen Bestimmungen für die deutschen
Kauffahrteischiffe die besonderen: Verordnungen für den Schiffsverkehr auf der Unterelbe und über die
Quai- und Ladeplätze in Hamburg.‘ Einzelne Gesetze und Verordnungen aus der neuesten Zeit konnten
nicht mehr in diesem Bande aufgenommen werden, so ist z. B. die Seemannsordnung vom 2. Juni 1903
noch nicht darin berücksichtigt. Was von diesen neuesten, Bestimmungen nach Fertigstellung der
betreffenden Druckbogen nicht mehr einzuflechten war, soll in einem Anhange zum dritten Bande
yebracht werden, . Hr,
‘4 Beschreibung desselben siehe „Ann. d. Hydr. etc.“ 1902, S. 453.
Gedruckt und in Vertrieb bei X, S: Mittler & Sohn
Königliche Hofbuchhandlung und Hofbuchdrackerei
Berlin SW, Kochstrafse 68—71.