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stattete, wurde das Schiff auf gröfßserer Wassertiefe verankert; dieser Aukerplatz
mit etwa 8 m bei Niedrigwasser lag etwa l Kblg. N’2O von der rothen Tonne
am Nordostende der Moji-Bank. Kapt. v: Binzer meldet, dafs auf dem Anker-
platz äufserst heftiger Strom während seines Aufenthaltes geherrscht habe; leider
giebt er keine Ankerpeilungen an. Das Löschen und Laden der Schiffe geschieht
auf dem Ankerplatz mit Leichterhülfe und mit den Schiffsdampfwinden. Der
Dampfer „Ceres“ lud Reis, der von einem japanischen Stauer mit seinen Leuten
verstaut wurde. Das Löschen und Laden wird zeitweilig durch ungünstige
Witterung unterbrochen. Nach Angabe des Kapt. Th. Förck sind die Gezeiten-
ströme in Richtung und Stärke, je nach der Stelle, wo man zu Anker liegt, sehr
verschieden; die europäischen Patentlootsen scheinen mit ihnen nicht völlig ver-
traut zu sein.
Lootsenwesen, Europäischer Lootse für die japanische Binnensee erhält
von Kobe bis nach Moji 100 $ und von Moji bis zur Insel Rokuren (Mutsure
Schima), dem Ort, wo der Binnenseelootse das Schiff verläfst, noch 1ür jeden
Fuß Tiefgang des Schiffes 3 $.
Hafengrenzen. Die Rhede von Moji ist nach der neuen Hafenordnung
vom 1. Dezember 1900 in drei Bezirke eingetheilt. Der erste Bezirk liegt inner-
halb der beiden Tonnen der Utschisu- oder inneren Bank von Moji, .die dem
Hafenbecken vorgelagert ist; in diesem Bezirk können nur Schiffe von weniger
als 800 Registertonnen : ankern. Der zweite Bezirk umfafst den Ankerplatz
zwischen der äufseren Moji- Bank und der inneren, Utschisu- Bank; in diesem
Bezirk ankern die Dampfer von über 800 Registertonnen. Der dritte Bezirk
wird für alle Kriegsschiffe und für Segelschiffe von mehr als 800 Registertonnen
frei gehalten; er liegt aufserhalb der äufseren Moji-Bank. Die genauen Grenzen
der drei Bezirke giebt die Kartenskizze Tafel 12 an. Torpedofahrzeuge, die im
ersten oder zweiten Bezirk ankern wollen, müssen hierzu die besondere Erlaubnifs
des Hafenmeisters einholen.
Hafenordnung vom 1. Dezember 1900: Wenn der Hafenmeister es für
nöthig oder für nützlich hält, kann er jedem Schiff in jedem der drei Bezirke
einen Ankerplatz anweisen.‘ Ks ist den Schiffen verboten, auf folgenden Plätzen
innerhalb der Hafengrenzen zu ankern: Innerhalb %/4 Kblg. Abstand von ‚der
rothen nordöstlichen Tonne der Moji- Bank; innerhalb 2 Kblg. südwestlich von
der schwarz und weiß wagerecht gestreiften südwestlichen Tonne der Moji-Bank.
Schiffe, die aus dem Hafen auslaufen wollen, während ein anderes Schiff einläuft,
dürfen nicht eher Fahrt aufnehmen, bis das einlaufende Schiff geankert . hat,
Jeder Dampfer, der von Osten herkommt und nach Moji bestimmt ist, mus,
wenn er querab vom Danno-ura-Leuchtthurm ist, drei lange Töne mit der Dampf-
pfeife oder Sirene abgeben; jeder Dampfer, der von Moji nach Osten bestimmt ist,
mul, wenn er querab von der Huk Kajigahana (3'/2 Kblg. südlich von der Huk
Moji Saki) ist, ebenfalls drei lange "Töne abgeben. Diese Pfeifensignale müssen
in kurzen Pausen so lange wiederholt werden, bis die betreffenden Dampfer die
Huk Moji Saki passirt haben. Jedes Schiff, das den ihm vom Hafenmeister an-
yewiesenen Ankerplatz erreicht hat, mufs sich stets mit zwei Ankern vertäuen.
Dampfer müssen im Hafen mit ımäfsiger Fahrt laufen, um andere Schiffe nicht
zu gefährden. Segelschiffe müssen mit kleinen Segeln einlaufen oder sich ein-
schleppen lassen.
Kein Schiff im Hafen darf so viele Leichter oder Boote längsseit oder
achteraus haben, dafs dadurch für andere Schiffe die freie Fahrt behindert wird,
Kein Dampfer darf innerhalb des Hafens seine Dampfpfeife zu anderen Zwecken
gebrauchen, als die Regeln des Strafßsenrechtes zur See oder. eine besondere Be-
stimmung es vorschreiben.
Leichter, Boote und Dampfboote, die in Fahrt sind, dürfen die freie Fahrt
anderer Schiffe nicht behindern. Schlepper dürfen innerhalb der Hafengrenzen
nur ein Segelschiff auf einmal schleppen; die Länge von Schleppzügen darf,
wenn mehrere Leichter oder Boote geschleppt werden, insgesammt 90 m nicht
übersteigen. Nicht mehr als zwei Leichter oder Boote dürfen längsseit won
einander geschleppt werden, auch darf in diesem Falle die Länge des Schlepp-
zuges 45 m nicht übersteigen, ; .
=.” Um Unfälle‘ bei: schlechtem Wetter zu vermeiden oder in anderen
dringenden Fällen, dürfen Schiffe, die im Hafen verankert sind, auch ohne- HEr-